Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251957/31/Lg/Hue/Ba

Linz, 17.11.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 28. Mai 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des X, X, X, X, vertreten durch Rechtsanwälte X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Wels-Land vom 16. September 2008, Zl. SV96-43-2007/La, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

 

II.     Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG;

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma X mit Sitz in X, X, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe, dass diese Firma den ungarischen Staatsangehörigen X, geb. X, am 24. Juli 2007 um 9.15 Uhr entgegen § 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz auf dem Betriebsgelände der Firma X mit Sitz in X beschäftigt worden sei, ohne dass eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c AuslBG) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12 AuslBG) oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5 AuslBG) oder eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis (§ 14a AuslBG) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c AuslBG) oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt worden sei.  

 

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf den Strafantrag des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 20. August 2007, auf die Einvernahme von Herrn X vom 26. Juli 2007, auf die Stellungnahme des Beschuldigten vom 14. April 2008 und die Stellungnahme des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 23. April 2008.

 

Beweiswürdigend führt das angefochtene Straferkenntnis aus, dass für den Ausländer zur Tatzeit keine arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen vorgelegen seien und der Tatbestand aufgrund der Feststellungen des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck sowie der übermittelten Beweismittel in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen sei. Zur subjektiven Seite sei festzustellen, dass dem Bw als Gewerbetreibenden die Bestimmungen des AuslBG bekannt sein müssen.  

 

Zur Strafbemessung sei mildernd die Unbescholtenheit, als erschwerend kein Umstand gewertet worden. Die von der Behörde angenommenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien – mangels Angaben des Bw –berücksichtigt worden.

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

"Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels Land wird dem Beschuldigten als handelsrechtlichen Geschäftsführer der X mit Sitz in X, X angelastet, dass die X den ausländischen (ungarischen) Staatsangehörigen X (geb. X) am 24.07.2007 um 09:15 Uhr auf dem Betriebsgelände der Fa. X in X, X entgegen §§ 2 Abs.2, 3 Abs. 1 i.V.m. 28 Abs. 1 Z. lit. a) AuslBG beschäftigte, ohne dass der Fa. X für diesen eine Beschäftigungsbewilligung (laut §§ 4 und 4 c AuslBG) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12 AuslBG) oder eine Entsendebewilligung noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5 AuslBG) oder eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis (§ 14a AuslBG) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c AuslBG) oder eine 'Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt' (§ 8 Abs.2 Z 3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EG' (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde.       

 

Angesichts der Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorschriften der §§ 2 Abs.2, 3 Abs. 1 i.V.m. 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a) wurde über den Beschuldigten gemäß § 28/1 lit. a) AuslBG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 sowie die Tragung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 100,00 verhängt.

 

§ 3 AuslBG normiert, dass ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anders be­stimmt ist, einen Ausländer nur dann beschäftigen darf, wenn ihm für diesen eine Beschäfti­gungsbewilligung eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine Arbeitserlaubnis für die Beschäftigung oder einen Befreiungsschein oder eine 'Niederlassungsbewilligung - unbe­schränkt oder einen Aufenthalttitel 'Daueraufenthalt - EG' oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

Verwaltungsübertretungen gemäß § 3 Abs.1 AuslBG werden gemäß § 28 Abs.1 Zif.1 leg. cit. können mit Geldstrafen in Höhe von EUR 1.000,00 bis EUR 10.000,00 geahndet.

 

Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass durch die Fa. X über deren Antrag vom 06.06.2007 am 03.07.2007 durch das Arbeitsmarkt­service Wels eine Beschäftigungsbewilligung für den ungarischen Staatsangehörigen X (geb. X) für den Zeitraum 02.07.2007 bis 15.06.2008, den örtlichen Geltungsbe­reich Österreich und die berufliche Tätigkeit als Schweißer erteilt wurde.

 

Infolge der erteilten Beschäftigungsbewilligung wurde seitens der Fa. X eine Anmeldung des Mitarbeiters X bei der OÖ. Gebiets­krankenkasse mit 06.07.2007 vorgenommen und der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses ab 09.07.2007 ausgewiesen. Folglich wurde der Mitarbeiter durch die Fa. X auf die Baustelle der Fa. X in X, X zur Durchführung von Schweißarbeiten beordert.

 

Diese Arbeiten erfolgten dementsprechend unter Beachtung und im Rahmen der durch das Ar­beitsmarktservice Wels erteilten Beschäftigungsbewilligung und ist demzufolge der im Strafer­kenntnis erhobene Vorwurf, die Fa. X habe ihren Mitarbeiter X (geb. X) bei der Fa. X mit der Durchführung von Schweißarbeiten ohne erforderlichen Beschäftigungsbewilligung eingesetzt, nicht zutreffend.

 

Beweis:       Beschäftigungsbewilligung des AMS Wels vom 03.07.2007

                   Meldebestätigung bei der Gebietskrankenkasse vom 06.07.2007;

 

So in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses durch die Erstbehörde ausgeführt wird, dass der Mitarbeiter X an die Fa. X mit Sitz in X, X überlassen war, ist dies nicht zutreffend.

 

Vielmehr verhält es sich so, dass sich die Fa. X aufgrund des Werkvertrages vom 29.05.2007 gegenüber der Fa. X verpflichtete bei der Fa. X die Lieferung, Ferti­gung und Montage von Rohrleitungen und deren Unterkonstruktion im Leistungszeitraum von 18.06.2007 bis zum 30.11.2007 durchzuführen.

 

Zur Erfüllung dieses Auftrages hat die Fa. X eigene Mitarbeiter zum Firmengelände der Fa. X; X, X be­ordert und war dementsprechend am 24.07.2008 X als Arbeitnehmer der Fa. X mit der Durchführung von Schweißarbeiten befasst.

Es ist im Werkvertrag vom 29.05.2007 u.a. konkret ausbedungen, dass die Auftragnehmerin (AN) - sohin die Fa. X - dafür verantwortlich ist, dass die von dieser eingesetzten Arbeiter mit der kompletten persönlichen Schutzausrüstung ausgestatten werden, die vertraglichen Leistungen mit eigenem Werkzeugen unter Berücksichti­gung des neuesten Standes von Technik und unter Beachtung aller einschlägigen Vorschriften, fachmännisch, einwandfrei und termingerecht auszuführen sind, wobei die Leistungen im eige­nen Namen und auf eigene Rechnung erbracht werden.

 

Der Auftraggeber (AG) hat sich das Recht vorbehalten, sich von der qualitativen Ausführung der Arbeiten zu überzeugen, wobei der AN für alle von den vom ihm eingesetzten Personen mit der Leistungserbringung verursachten Schäden haftet. Weiters ist der AN für die Einhaltung aller seiner Mitarbeiter und sonst mit der Leistung beauftragten Personen betreffenden Vorschriften verantwortlich und wird den AG für alle Schäden und Nachteile in diesem Zusammenhang schad- und klaglos halten.

 

So sich die Anzeige des FA Gmunden Vöcklabruck in diesem Zusammenhalt auf Angaben des X als Vorarbeiters der Fa. X stützt und im wesentlichen aus diesen ableitet, dass die Fa. X ihren Mitarbeiter X überlassen habe, muss dem entgegen gesetzt werden, dass vermeintlich dieser Vorarbeiter über das konkret bestehenden Vertrags­verhältnis zwischen der Fa. X und der Fa. X unzureichend informiert war.

 

Tatsächlich ist die zu Lasten des Beschuldigten getroffene Annahme, dass es zu einer Überlassung des Mitarbeiters an die Fa. X kam - wie auch aus den der Erstbehörde vorgelegten Urkunden zweifelsfrei hervorgeht – unzutreffend und unrichtig.      

 

Beweis:       Werkvertrag vom 29.05.2007, X, X als Zeuge;

 

Entgegen dem durch die Erstbehörde als entscheidungsrelevant angesehenen Sachverhalt hat die Fa. X bei der Fa. X in X, X im Zusammenhalt mit dem an diese vergebenen Auftrag durch den Mitarbeiter X Schweißarbeiten durchgeführt, welcher Arbeitseinsatz gemäß der erteil­ten Beschäftigungsbewilligung ordnungsgemäß und rechtens war.

 

Hierbei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Fa. X keinen im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) unterliegenden Vertrag über Beistellung von Personal geschlossen hat, sondern wie dargestellt in eigener Verantwortung ein konkretes Gewerk ausführte.

Aus den dargelegten Gründen hat, der Beschuldigte keine Beschäftigung im Sinne der angela­steten Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

Es wird folglich gestellt der

ANTRAG

 

die Berufungsbehörde möge dem vorliegenden Rechtsmittel Folge zu geben und das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 16.09.2008, GZ: SV 96-43-2007/La vollinhaltlich aufhe­ben sowie das eingeleitete Strafverfahren gemäß § 45 VStG einer Einstellung zu führen.

 

Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung unter Vorladung der im Rechtsmittel ge­führten Zeugen wird ausdrücklich beantragt."

 

Der Berufung angeschlossen sind Kopien von Bestätigungen der GKK, einer Beschäftigungsbewilligung für den Ausländer, einer Meldung der Fa. X an das Arbeitsmarktservice Wels und eine Preiszusammenstellung zu folgendem Werkvertrag:

 

"Unsere Bestellung: Werkvertrag über Fertigung und Montage

 

Wir nehmen Bezug auf die Verhandlung mit Ihrem Herrn X und beauftragen Sie mit der Durchführung, der Lieferung, der Fertigung und der Montage von Rohrleitungen und deren Unterkonstruktionen auf unserer Baustelle in Laakirchen.

Baustellenadresse:          X

 

1.      Vertragsgegenstand:

 

Der AN wird im Rahmen dieser Vereinbarung für den AG folgende Leistungen erbringen:

 

Lieferung und Montage von Rohrleitungen und deren Unterkonstruktionen laut Angebot von 07.05.2007.

 

Die Durchführung erfolgt nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen in Österreich sowie den beigefügten 'Allgemeinen Vertragsbedingungen'.

 

Der Gesamtpauschalpreis beträgt ca. € 43.000,- exkl. MWSt.

Der Regiestundensatz beträgt € 28,50 (inkl. Auslösen, Nächtigungen, Quartierkosten, An- u. Abreisen, Lohn- u. Lohnnebenkosten.)

 

2.      Auftragsdurchführung:

 

-         Lieferung der Anlagenteile mit Abnahme durch Bevollmächtigte.

-         Vorfertigen der Rohrleitungsteile.

-         Zwischenlagerung der vorgefertigten Spools.

-         Montage der Anlage einschließlich der Unterkonstruktionen.

-         Durchführen der Schweißdokumentation.

-         Durchführen der Rohrleitungsreinigung und der Druckproben.

-         Der AN hat sein Personal mit der kompletten persönlichen Schutzausrüstung auszustatten.

-         Der AN hat seine Leistungen mit eigenem Werkzeug (Schweißmaschinen, Hebezeuge, Transportgeräte sowie Verbrauchsmaterialien) unter Berücksichti­gung des neuesten Standes von Wissenschaft und Technik und unter Beachtung aller einschlägigen Vorschriften fachmännisch, qualitativ einwandfrei und termingerecht auszuführen.

-         Der AN erbringt seine Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Eine vollständige oder teilweise Vergabe des Werkvertrages an Drittunternehmer ist ausgeschlossen.

-         Wasser, Strom und Müllentsorgung wird vom AG beigestellt.

-         Der AG hat jederzeit das Recht, sich von der qualitativen Ausführung der Arbeiten zu überzeugen. Für die ordnungsgemäße Ausführung ist jedoch ausschließlich der AN verantwortlich.

-         Die vom AN erbrachten Leistungen werden durch einen, vom AG benannten und bevollmächtigten Ansprechpartner abgenommen.

-         Der AN trägt für die von ihm zu erbringenden Leistungen bis zu deren Abnahme (wie vorher erwähnt) die Gefahr.

 

3.      Gewährleistung und Haftung:

 

Der AN garantiert ausdrücklich, dass

er über den Leistungsgegenstand frei verfügen kann und keinerlei Ansprüche Dritter hinsichtlich des Leistungsgegenstandes bestehen und

der Leistungsgegenstand

 

-         keine seinen Wert und/oder Tauglichkeit vermindernde Mängel oder Fehler aufweisen

-         die zugesicherten Eigenschaften hat, insbesondere vollinhaltlich den in der Bestellung enthaltenen technischen Anforderungen, Leistungen und Spezifikationen entspricht und

-         den geltenden Rechtsvorschriften, den zur Anwendung kommenden Normen sowie den einschlägigen Standards und anerkannten Regeln der Technik, jeweils insbesondere hinsichtlich Arbeitssicherheit bzw. Sicherheitstechnik entspricht.

 

Der AN hat aufgrund dieser unbedingten Garantieverpflichtung auch alle Nachteile zu ersetzen, die dem AG im Zusammenhang mit einer nicht den vorstehenden Bestimmungen entsprechenden Leistung erwachsen.

 

Diese Garantie endet 24 Monate nach vollständiger Leistungserfüllung.

 

Der AN garantiert weiters, dass er die jeweiligen Leistungen vertragsgemäß und vollständig erbringen wird.

 

Der AN haftet für alle von den von ihm eingesetzten Personen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung verursachten Schäden.

 

Eine Montageversicherung wird vom AG nicht abgeschlossen. Der AN hat sich angemessen gegen alle allenfalls auftretenden Risiken zu versichern und auf Verlangen des AG diesem unverzüglich eine Versicherungsbestätigung, aus der der konkrete Deckungsumfang ersichtlich ist, zukommen zu lassen.

Der AN ist für die Einhaltung aller seiner Mitarbeiter und sonst mit der Leistung beauftragten Personen betreffenden Vorschriften verantwortlich und wird den AG für alle Schäden und Nachteile in diesem Zusammenhang schad- und klaglos halten.

 

4.      Haftrücklass:

 

Haftrücklass 5,0% des Gesamtauftragwertes, ablösbar gegen Gestellung einer für uns kostenlosen, abstrakten Bankgarantie, gültig bis zum Ablauf der vereinbarten Gewährungsfrist.

 

5.      Sicherheit:

 

Das Sicherheitshandbuch der Fa. X, Ausgabe März 2006 wurde übergeben.

Die Regelungen dieser Vorschrift sind striktest einzuhalten.

Weiters sind die jeweiligen Örtlichen Vorschriften zu berücksichtigen.

 

6.      Geheimhaltung:

Der AN und dessen Mitarbeiter verpflichten sich zur strengsten Geheimhaltung bezüglich aller Informationen, die bei der Durchführung der Aufträge bekannt werden.

 

7.      Zahlungen:

 

Die Zahlungen für die unter Pkt. 1 angeführten Leistungen erfolgen nach vollständiger Leistungserfüllung aufgrund leistungskonformer Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungseingang.

 

8.      Allgemeine Bestimmungen:

 

Leistungserbringung: 18.06.2007 - 30.11.2007

 

Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Vertragsänderungen bzw. Ergänzungen bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

 

Es gilt österreichisches Recht als vereinbart. Gerichtsstand ist Wien."

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Laut Strafantrag des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 20. August 2007 sei am 24. Juli 2007, 9.15 Uhr, von Organen des Finanzamtes auf dem Betriebsgelände der Firma X mit Sitz in X anlässlich einer Kontrolle nach dem AuslBG Herr X bei Schweißarbeiten angetroffen worden. Der Ausländer habe sich durch die Vorlage einer Beschäftigungsbewilligung des AMS Wels vom 3. Juli 2007, GZ 08114/ABB-Nr. 2882735, legitimiert. Durch Nachforschungen seitens der Kontrollorgane, der niederschriftlichen Einvernahme des Herrn X, dem Baustellenverantwortlichen und Vorarbeiter der Fa. X sowie den Angaben des Ausländers habe festgestellt werden können, dass Herr X bei der Firma X, X, X, beschäftigt gewesen sei. Diese Firma habe den Ausländer entgegen § 8 Abs.3 AuslBG an die Firma X mit Sitz in X, X, überlassen.   

 

Zur Würdigung des Sachverhaltes wurde seitens des Finanzamtes auf die beschäftigungsrelevanten Merkmale der ausländischen Staatsangehörigen und auf die im AuslBG normierten Grundsätze hinsichtlich der Begriffe "Beschäftigung" und "Arbeitgeber" verwiesen: Der Begriff "Beschäftigung" umfasse nicht nur Arbeitsvertragsverhältnisse, wie auch unter dem Begriff des "Arbeitgebers" nicht nur Vertragspartner eines Arbeitsvertrages zu verstehen sei. Aufgrund des im § 2 Abs.4 AuslBG normierten Grundsatzes der Beurteilung nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht nach der äußeren Erscheinungsform des Sachverhaltes komme es zwischen einem Unternehmen und Ausländern nicht darauf an, in welchem Rechtsverhältnis die Vertragspartner zueinander stehen, sondern unter welchen bestimmten Umständen Ausländer verwendet werden.

 

Übertretungstatbestand: § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG: Beschäftigung von Ausländern entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG, für den/die weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt oder der Ausländer weder eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Anlässlich einer Einvernahme am 26. Juli 2007 hat Herr X Folgendes angegeben:

"Ich bin Vorarbeiter der Firma X und verantwortlich für die Baustelle (X) auf dem Betriebsgelände der Firma X, X. Um den Auftrag erfüllen zu können, meldete ich den Personalbedarf an das Personalbüro meiner Firma in Wien, dieses schickte mir die benötigten Arbeitskräfte auf die Baustelle. Unter diesen Arbeitskräften befand sich auch X, geb. X, Arbeiter der Firma X, X.

 

Die Firma X ist langjähriger Partner der Firma X. Für die Arbeiten auf dieser Baustelle wurde ein Werkvertrag zwischen den beiden Firmen über die Lieferung und Montage von Rohrleitungen und deren Unterkonstruktionen abgeschlossen. Die Haftung für die geleisteten Arbeiten trägt die Firma X.

 

Die Arbeiter der Firmen X und X arbeiten gemeinsam im Arbeitsverbund auf der Baustelle. Ich habe die Bauaufsicht, überwache die auf der Baustelle tätigen Arbeitskräfte und kontrolliere den Baufortschritt. Da Herr X eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung (BB) vom 3.7.2007 mit österreichweitem Geltungsbereich vorlegte nahm ich an, dass er die Voraussetzungen für eine legale Beschäftigung besaß und setzte ihn auch dementsprechend ein."

 

Im Akt befinden sich folgende Dokumente:

 

-         E-Mail des AMS Wels vom 9. Juli 2007:

 

"Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass für die Fa. X, X, X Beschäftigungsbewilligungen für Fachkräfte aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten (Dreher, Fräser, Schweißer) für den Zeitraum 02.07.07 – 15.06.08 erteilt wurden. Es wurden die Bewilligungen österreichweit erteilt. Weiters wurden jedoch 2 Werkverträge zwischen den Firmen X und X, X, für die Baustellen X und X, X, beigelegt"

 

Der Mitteilung folgt eine Auflistung von 9 Arbeitnehmern, unter denen sich auch der gegenständliche Ausländer befindet.

 

-         Ein Schreiben der Firma X vom 24. Juli 2007:

 

"Hiermit teile ich Ihnen mit, dass für die Verrohrungsarbeiten beim X von unserer Firma X an X kein Auftrag vergeben wurde."

 

-         Ein Dienstzettel der Firma X vom 9. Juli 2007 für den gegenständlichen Ausländer.

 

-         Die Bescheidausfertigung gem. § 20 Abs.6 AuslBG betreffend die Beschäftigungsbewilligung für den gegenständlichen Ausländer.

 

-         Der Bestellschein samt Preisaufstellung der Firma X vom 6. Juni 2007

 

Nach Aufforderung zur Rechtfertigung brachte X als Vertreter des  Bw am 14. April 2008 vor, dass Herr X der Bauleiter der Firma X sei und den laufenden Baufortschritt überwache. Bei Bedarf – wenn hinter der Leistung geblieben werde – ziehe er weitere Arbeitskräfte hinzu. Wie in diesem vorgegebenen Fall Herrn X. Dieser sei auf die Baustelle beordert worden und sei tatsächlich ein Bediensteter der Firma X, wo er ordnungsgemäß angemeldet und auf keinen Fall der Firma X überlassen worden sei. Der Ausländer habe ausschließlich Aufträge der Firma X abgearbeitet.

 

Dazu brachte das Finanzamt Gmunden Vöcklabruck am 23. April 2008 vor, dass unbestritten sei, dass sowohl die Firma X als auch die Firma X seien. Ein einheitliches bzw. selbständiges Werk sei deshalb nicht existent. Weiters wurde vorgebracht:

 

"Das AÜG bringt eine Unterscheidung in so genannte 'echte' und 'unechte' Werkverträge. Auf die Bezeichnung (Übertitelung) als Werkvertrag in einer - schriftlichen, mündlichen oder konkludenten - Vertragsbeziehung kommt es nicht an, sondern auf den - wahren, gemessen am wirtschaftlich gewollten - Inhalt. Erfahrungsgemäß erschöpfen sich die 'Werkverträge' an die Subunternehmer, Nachunternehmer, Werknehmer in seitenweisen Vertragsschablonen und werden die 'Werke' nur andeutungsweise umschrieben ('Maurerarbeiten', 'Fassadenarbeiten', etc.) und werden bloß 'Auftragssummen' genannt und auf weitere Urkunden ('Bestellschreiben', 'Anbote' etc.) verwiesen, ohne diese offen zu legen. Aus diesen Gründen wird das 'Werk' nicht erkennbar, was schon den Verdacht (Anschein) auf Arbeitskräfteüberlassung nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt begründet. Weicht der Vertragsinhalt vom wahren Geschehen ab, ist das tatsächliche Geschehen maßgeblich.

 

Der seitens der Fa X vorgelegte 'Werkvertrag' und die niederschriftliche Aussage des Vorarbeiters Hr X belegen eindeutig das Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung.

 

Auf die niederschriftliche Aussage vom 07.2007 wird erneut verwiesen."

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte der Vertreter des Bw dar, gegenständlich seien in einer Auftragskette drei Unternehmen beteiligt gewesen: Die Firma X, die Firma X und die Firma X Die Beauftragung der Firma X sei mit vorliegendem Werkvertrag erfolgt.

Die Firma X sei auf Aufhängungssysteme für Rohrleitungen spezialisiert. Infolge dieser Spezialisierung könne sie zu interessanten Konditionen anbieten. Deshalb würden auch Werkbesteller solche Aufträge an die Firma X vergeben. Das Angebot erfolge nach Gewicht.

Die Firma X erledige solche Aufträge mit eigenem Personal, eigenem Material, eigenem Fahrzeug, eigener Schutzausrüstung und eigener Struktur bzw. Arbeits­organisation. Vor Ort seien Gleitschuhe, Rohrschellen und Führungsleisten zu montieren und zu schweißen. In der Regel seien Zwei-Mann-Teams der Firma X vor Ort. Ein Verantwortlicher des Auftraggeberunternehmens habe im Zuge des Baufortschritts zu koordinieren, wann die Firma X an welcher Stelle zum Einsatz komme. Es handle sich dabei um keine Weisungen an Arbeiter der Firma X

Bei Beschwerden über die Art der Durchführung habe sich der Auftraggeber an die Firma x zu wenden.

Der Zeuge X sagte aus, er sei damals bei der Firma X Baustellenleiter der betreffenden Baustelle gewesen. Es sei eine Kläranlage für die Papierfabrik X herzustellen gewesen.

Die Firma X sei Generalunternehmer gewesen und habe zahlreiche Subauf­träge (etwa für Geländer) vergeben. An die Firma X seien die Lieferung und Montage von Konsolen bzw. der Primär- und Sekundärunterstützungen der Rohrleitungen für die gesamte Baustelle vergeben worden. Die Firma X habe diese Art von Tätigkeit nicht selbst durchgeführt. Es hätten auch nicht Leute der Firma X gemeinsam mit Leuten der Firma X gearbeitet.

Verträge dieser Art würden nach dem geschätzten Gesamtgewicht abgeschlossen. Der Montagepreis fließe in den Kilopreis ein. Dieser Preis sei Gegenstand der Vertragsverhandlungen. Im Endeffekt werde nach Aufmass und Stückzahl abgerechnet. Abweichungen (gemeint ist: im Vergleich zum ursprünglichen Konzept) seien aufgrund von Kundenwünschen möglich.

Der Zeuge habe keineswegs Personal für die Firma X angefordert. Vielmehr habe der Baufortschritt die Tätigkeit der Firma X bestimmt. Die Unterstützungen, mit denen die Firma X beauftragt gewesen sei, könne man nicht auf einmal machen. Es sei ja Voraussetzung, dass die entsprechenden Rohre (zumindest zum Teil) gelegt sind. Wenn die Firma X zum Einsatz kam, habe der Zeuge seinem Chef Bescheid gegeben, dass mit der Montage begonnen werden könne. Dieser habe die Information an die Firma weitergegeben.

Die Firma X habe "die Sachen" geliefert und mit eigenem Werkzeug gearbeitet. Alles, was die Firma Integral beigestellt habe, seien Strom, Toilette, Frühstück und Umkleideräumlichkeiten gewesen.

Es sei dem Zeugen oblegen, die Montage der Firma X mit dem Baufortschritt zu koordinieren. Wo die Halterungen zu montieren gewesen seien, hätten die Arbeiter der Firma X vom Zeugen erfahren. Er habe den Arbeitern auch Pläne gegeben (an der Wand aufgeklebt), auf denen die Konsolen durchnummeriert gewesen seien.

Die Firma X sei an Termine gebunden gewesen. Hingegen habe es seitens der Firma X keine Arbeitszeitvorschriften bzw. Arbeitszeitkontrollen gegenüber den Arbeitern der Firma X gegeben. Sehr wohl aber sei die Qualität der Arbeit der Firma X kontrolliert worden.

Hinsichtlich der Abweichungen seiner Aussage im Vergleich mit der im Akt beiliegenden Niederschrift betont der Zeuge mit Nachdruck, dass mit Sicherheit seine heutige Aussage den Sachverhalt richtig wiedergebe. Er habe keineswegs Personal für "sich" angefordert und es habe auch keine gemeinsame Arbeit von Personal der Firma X und dem Personal der Firma X gegeben. Die Firma X habe gegenüber ihrem Auftraggeber gehaftet, wenn allfällige Rügen der Firma X die Arbeit der Firma X betroffen hätten, hätte sich die Firma X an die Firma X gehalten. Es habe jedoch im Verhältnis zur Firma X keine Mängelbeanstandungen gegeben. Wenn in der Niederschrift anderes zu lesen sei, so beruhe dies auf Missverständnissen.

Der Zeuge habe die Beschäftigungsbewilligung des gegenständlichen Ausländers kontrolliert und sei daher von der Beanstandung sehr überrascht gewesen. Seit dem gegenständlichen Vorfall würde die Firma X von der Firma X keine Aufträge mehr erhalten, was, speziell in Zeiten wie diesen, einen großen wirtschaft­lichen Schaden bedeute.

Der Zeuge X (Firma X) sagte aus, Gegenstand des Werkvertrags sei die Lieferung und Montage von Rohrleitungsunterstützungen gewesen, und zwar sowohl Primär- als auch Sekundärunterstützungen. Diese seien im eigenen Werk vorbereitet, geliefert und mit eigenen Leuten montiert worden. (Dazu verwies der Zeuge auf den mitgebrachten Ordner mit Lieferscheinen.) Die Montage sei in den sukzessiven Prozess des Baufortschritts einzubauen gewesen. Die Koordinations­arbeit sei Herrn X oblegen. Dieser sei so vorgegangen, dass er seine Firma kontaktiert habe, welche daraufhin die Firma X verständigt habe. X habe auf diese Weise einfach den nächsten Baufortschritt angekündigt. Dies habe der Zeuge in seiner erstinstanzlichen Auskunft mit "X ziehe bei Bedarf weitere Arbeitskräfte hinzu" gemeint. Die X- Leute hätten "nur unsere Sachen gemacht, sonst nichts".

Zum im Akt beiliegenden Dienstzettel konnte der Zeuge keine Auskunft geben. Dieser Dienstzettel sei jedenfalls nicht für die spezielle Baustelle verfasst gewesen. Er sei jedoch sicher, dass gegenständlich keine Überlassung sondern der geschilderte Montageauftrag vorgelegen sei.

Die X-Leute hätten mit eigenem Werkzeug gearbeitet. Auch die Schutzausrüstung sei von der Firma X gewesen.

Der gegenständliche Ausländer sagte aus, er habe auf der gegenständlichen Baustelle nur zwei Tage gearbeitet. X habe dem Zeugen immer gesagt, wohin er gehen müsse. Seine Arbeit habe in der Anbringung von Rohrunterstützun­gen bestanden. Von der Firma X seien insgesamt zwei Leute dort gewesen. Sein Kollege sei aber nicht sein Vorarbeiter gewesen. Er und sein Kollege hätten das Material und die vorgefertigten Elemente mitgenommen. Wo die Stützen angebracht werden sollten, habe er X gesagt.

Das Kontrollorgan Ramböck sagte aus, der Wortlaut der Niederschrift mit X entspreche dessen Angaben.

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwoben:

 

Zum Sachverhalt ist festzuhalten, dass das sich aufgrund der öffentlichen mündlichen Verhandlung darbietende Bild wesentlich von jenem des Aktes unterscheidet. Aufgrund des konsistenten Charakters der Zeugenaussagen in Verbindung mit dem überzeugenden Auftreten der Zeugen sowie unter Beachtung des für den Unabhängigen Verwaltungssenat geltenden Grundsatzes der Unmittel­barkeit ist – zumindest im Zweifel – davon auszugehen, dass der sich aufgrund der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergebende Sachverhalt – der auch vom Vertreter des Finanzamtes in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht in Zweifel gezogen wurde – der Wirklichkeit entspricht.

 

Dieser Sachverhalt ist der Prüfung gemäß § 4 Abs.2 AÜG zu unterziehen. Diesbe­züglich ist festzuhalten, dass der Gegenstand des Werkvertrags die Lieferung und Montage (einschließlich der Schweißarbeiten) der Rohrunterstützungen war. Die damit verbundenen Arbeiten sind nicht von einer Art, die dazu zwänge, dem Vertrag den Charakter des Werkvertrags zu nehmen. Ferner ist davon auszugehen, dass die gegenständliche Arbeitstätigkeit getrennt von Aktivitäten des Auftrag­gebers auf der Baustelle erfolgten – die Firma X führte überhaupt keine vergleichbaren Tätigkeiten durch (§ 4 Abs.2 Z 1 AÜG). Die Arbeiten wurden aus­schließlich mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers durchgeführt (§ 4 Abs.2 Z 2 AÜG). Der gegenständliche Ausländer unterlag auch nicht der Dienst- und Fachaufsicht der Firma X (§ 4 Abs.2 Z 3 AÜG). Die Information, wo die Montage der Unterstützung zu erfolgen habe, allein erfüllt das Kriterium der Aufsicht im Sinne der in Rede stehenden Bestimmung nicht. Dasselbe gilt für die Koordination des Baufortschritts durch X, die überdies ohnehin nicht in Form von Anordnungen der Firma X gegenüber dem Ausländer (sondern im "Umweg" über die Firma X) erfolgte. Letztlich haftete die Firma X laut Vertrag für die mängelfreie Leistungserbringung (§ 4 Abs.2 Z 4 AÜG). Da sohin alle Kriterien des § 4 Abs.2 AÜG für einen unter dem Blickwinkel des AÜG unbedenk­lichen Werkvertrages erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

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