Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251990/20/Kü/Ba

Linz, 25.11.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung von Herrn X, vertreten durch X vom 27. Oktober 2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 15. Oktober 2008, SV96-16-2008, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22. Oktober 2009 zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.              Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Betrag von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 200 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 15. Oktober 2008, SV96-16-2008, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) iVm § 9 Abs.1 VStG eine Geldstrafe von 1.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt.

 

Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma X' GesmbH' mit dem Sitz in X zu verantworten, dass der chi­nesische Staatsbürger X, geb. X, am 07.02.2008 um 11:45 Uhr mit Küchenarbeiten, Aufwischen und Reinigen des Bodens in einem Nebenraum der Küche des X-Restaurants in X beschäftigt wurde, ob­wohl für diesen ausländischen Arbeitnehmer weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine An­zeigebestätigung ausgestellt wurde und er auch keine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine 'Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt' oder einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' oder einen 'Nieder­lassungsnachweis' besaß."

 

2. Dagegen wurde rechtzeitig vom Vertreter des Bw Berufung erhoben und diese über Aufforderung entsprechend begründet. Das Straferkenntnis wurde dem gesamten Inhalt nach angefochten und die Aufhebung beantragt.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass es am Tatbestand der Beschäftigung des X mangle. Es mangle am Kriterium der regelmäßigen Arbeitsleistungen und der längeren Dauer. Der illegale X sei erst am Tag vor der Kontrolle auf der Durchreise in X angekommen, sei bewirtet und beherbergt worden und sei am nächsten Tag beim Säubern eines privat genutzten Raumes des Lokales angetroffen worden, wobei dieser Raum nach Berichten der Beamten eine Säuberung offenbar dringend nötig gehabt habe. Es handle sich daher um ein kurzfristiges sich nützlich machen als Dank für die gewährte Gastfreundschaft und keineswegs um eine Beschäftigung. Ebenso fehle es am Erfordernis, aus dieser Tätigkeit den Lebensunterhalt zu bestreiten. Übereinstimmend hätten Herr X und Frau X ausgesagt, dass keine Entlohnung bezahlt worden sei. Dies ergebe sich auch aus der spärlichen, bei X festgestellten Barschaft.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Schreiben vom 9.12.2008 die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22. Oktober 2009, an welcher der Vertreter des Bw teilgenommen hat und Herr X, ein Finanzbeamter, der die Kontrolle durchgeführt hat, als Zeuge einvernommen wurde.

 

4.1. Danach steht folgender Sachverhalt fest:

 

Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der X GmbH mit dem Sitz in X. Von dieser GmbH wird am selben Standort ein X-Restaurant betrieben. Neben dem Bw fungiert als weitere handelsrecht­liche Geschäftsführerin der X GmbH Frau X. Die Aufgaben zwischen den handelsrechtlichen Geschäftsführern sind derart verteilt, dass der Bw für die Küche und den Einkauf zuständig ist und Frau X für die Verwaltung.

 

Am 7. Februar 2008 zur Mittagszeit wurde das X-Restaurant von zwei Beamten des Finanzamtes X auf Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes kontrolliert. Die beiden Beamten haben das Lokal durch den Haupteingang betreten und sich bei der anwesenden X angemeldet und bekanntgegeben, dass sie eine Kontrolle durchführen. Die beiden Beamten wollten sofort die Küche betreten, wurden allerdings von Frau X kurz daran gehindert. Zudem hat sie in chinesischer Sprache Richtung Küche gerufen. Die Kontrollorgane hatten den Eindruck, dass sie Zeit gewinnen wollte, damit die Beamten nicht sofort die Küche betreten konnten.

 

Von beiden Beamten wurde sodann festgestellt, dass sich in der Küche keine Person aufgehalten hat. Es war allerdings feststellbar, dass in der Küche schon Reis und Gemüse vorbereitet war und auch ein Topf am Herd gestanden ist. Der Bw, der im Lokal als Koch tätig ist, war zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht anwesend. Er wurde telefonisch verständigt und ist eine halbe Stunde nach der Kontrolle im Lokal erschienen.

 

Von den beiden Kontrollorganen wurde in einem Nebenraum zur Küche der chinesische Staatsangehörige X angetroffen. Die beiden Beamten konnten erkennen, dass dieser einen Besen in der Hand gehabt hat und damit beschäftigt war, den Fußboden aufzuwischen. Herr X hat zu diesem Zeitpunkt Zivilkleidung getragen.

 

Eine Verständigung mit Herrn X konnte bei der Kontrolle nicht stattfinden, da dieser nicht Deutsch gesprochen hat. Da sich Herr X gegenüber den Kontrollorganen nicht ausweisen konnte, wurde von diesen die Polizei verständigt. Nach Eintreffen der Polizei wurden auch die Wohnräume im 1. Stock des Hauses besichtigt. In einem Zimmer wurde eine Geldbörse, in der sich ein Foto des X befunden hat, unter einem Bett gefunden.

 

Arbeitsmarktrechtliche Papiere konnte die Bw für Herrn X im Zuge der Kontrolle nicht vorweisen.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Strafantrag sowie den Angaben des einvernommenen Zeugen. Dieser schildert nachvollziehbar und widerspruchsfrei die Kontrolle. Er legt dar, dass Frau X in chinesischer Sprache am Beginn der Kontrolle in Richtung Küche gerufen hat und dies offensichtlich als Warnhinweis für den anwesenden X gedient hat. Außerdem schließt der Zeuge nachvollziehbar aus den von ihm festge­stellten Umständen, wonach niemand in der Küche gewesen ist, dort allerdings Speisen vorbereitet waren und die anwesende zweite Geschäftsführerin versucht hat, die Beamten am Betreten der Küche zu hindern, dass der angetroffene X nicht nur den Fußboden gereinigt hat sondern auch in der Küche gearbeitet hat. Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Bw selbst erst eine halbe Stunde nach der telefonischen Verständigung durch Frau X im Lokal erschienen ist, das Lokal zum Kontrollzeitpunkt aber geöffnet gewesen ist. Die vorgefundene Situation lässt den Schluss zu, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle Frau X für das Service zuständig gewesen ist und Herr X die Speisenvorbereitung in der Küche übernommen hat und nur wegen der Kontrolle zwischenzeitig Reinigungsarbeiten ausgeführt hat.

 

Vom einvernommenen Zeugen werden auch nachvollziehbar die Widersprüche in den Aussagen von Frau X sowie des X vor der Polizei aufgezeigt. Frau X gibt an, dass Herr X am Vorabend angekommen ist und selbst zum Lokal gegangen ist. Herr X erklärt, dass er sie zufällig am Bahnhof getroffen hat. Den vom Zeugen daraus gezogenen Schlüssen, wonach der chinesische Staatsangehörige bewusst in X ausgestiegen ist und das Lokal aufgesucht hat, um dort zu arbeiten, kann vom Unabhängigen Verwaltungs­senat im Hinblick auf die Gesamtumstände des Falles nicht entgegengetreten werden. Da außer Frau X kein Personal im Lokal anwesend gewesen ist, ergibt sich auch nachvollziehbar ein Arbeitskräftebedarf den Herr X mit Küchen- und Reinigungsarbeiten abgedeckt hat.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine 'Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt'  oder einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt – EG' oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a) in einem Arbeitsverhältnis,

b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs.5 leg.cit.

d) nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfte­überlassungsgesetzes, BGBl.Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 erster Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine 'Niederlassungs­bewilligung - unbeschränkt' (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

§ 28 Abs.7 AuslBG lautet: Wird ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen, die im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirks­verwaltungs­behörde ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.

 

5.2. Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahren steht zweifelsfrei fest, dass der Bw als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X GmbH das zur Vertretung nach außen berufene und somit iSd § 9 VStG verantwortliche Organ ist. Ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs.2 VStG war zum Kontrollzeitpunkt nicht wirksam bestellt.

 

5.3. Den Verfahrensergebnissen folgend steht unbestritten fest, dass der chinesische Staatsangehörige X in einem Aufenthaltsraum, der neben der Küche des Lokales situiert ist, angetroffen wurde und mit Reinigungsarbeiten des Fußbodens beschäftigt war. Der Aufenthaltsbereich neben einer Küche eines Restaurants stellt jedenfalls einen Betriebsraum dar, der im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich ist. Die kontrollierenden Finanzbeamten haben daher den chinesischen Staatsangehörigen unter Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Beschäftigungsverhältnis hindeuten. Zudem ist festzuhalten, dass in der neben dem Aufenthaltsraum liegenden Küche Speisen vorbereitet wurden, obwohl der Bw als Koch des Lokals nicht anwesend gewesen ist. Dieser konnte erst eine halbe Stunde nach telefonischer Verständigung im Lokal erscheinen. Die Angaben von Frau X bzw. des chinesischen Staatsangehörigen sind insofern widersprüchlich, als sie angibt, dass sie den chinesischen Staatsangehörigen am Vortag am Bahnhof abgeholt hat, Herr X selbst allerdings erklärt, bewusst das Lokal in X aufgesucht zu haben. Die äußeren Umstände des Falles zeigen daher für den Unabhängigen Verwaltungssenat in eindeutiger Weise, dass der Ausländer X am Kontrolltag Arbeitsleistungen für die X GmbH im X-Restaurant erbracht hat.

 

Die im § 28 Abs.7 AuslBG normierte gesetzliche Vermutung illegaler Ausländer­beschäftigung kann daher von dem Bw mit seinem Vorbringen bzw. dem Hinweis, dass der Ausländer aus reiner Dankbarkeit für die Gastfreundschaft Reinigungs­arbeiten durchgeführt hat, nicht widerlegt werden. Fest steht, dass der Ausländer von dem Bw verpflegt wurde, sodass entsprechend den Ergebnissen des Er­mittlungsverfahrens nicht von ausdrücklich vereinbarter Unentgeltlichkeit im gegenständlichen Fall ausgegangen werden kann. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Vorliegen einer bewilligungspflichtigen Beschäftigung eines Ausländers im Sinne des § 2 Abs.2 AuslBG nicht entscheidend, ob für die inkriminierte Verwendung mit dem Ausländer ausdrücklich ein Entgelt (allenfalls in einer bestimmten Höhe) vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieb, gilt doch im Zweifel ein angemessenes Entgelt gemäß § 1152 ABGB als bedungen (§ 1152 ABGB lautet: Ist im Vertrage kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart, so gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen). Im Zweifel ist die Verwendung einer ausländischen Arbeitskraft entgeltlich. Ob die Bw ein dem Ausländer zustehendes Entgelt in angemessener Höhe (schon) geleistet hat oder noch nicht, braucht nicht untersucht zu werden; die allfällige Nichtbezahlung bedeutet nämlich nicht, dass der Ausländer unentgeltlich verwendet bzw. nicht beschäftigt worden ist. (vgl. VwGH vom 21. 1. 2004, Zl. 2001/09/0228). Auf Grund dieser Rechtslage sowie dem Umstand, dass arbeitsmarktbehördliche Papiere für die Beschäftigung des chinesischen Staatsangehörigen nicht vorgelegen sind, ist der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als erfüllt zu werten.

 

5.4. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die 'Glaubhaftmachung' nicht.

 

Tatsache ist, dass der chinesische Staatsangehörige im Aufenthaltsraum bei Reinigungsarbeiten angetroffen wurde und in der Küche, obwohl kein Koch anwesend gewesen ist, Speisen zubereitet wurden. Die Angaben von Frau X, wonach sie mit dem chinesischen Staatsangehörigen das chinesische Neujahr gefeiert hat, diesen verköstigt hat und er nur aus Dankbarkeit Arbeiten durchgeführt hat, sind für den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht stichhaltig sondern handelt es sich dabei nur um Behauptungen, die nicht belegt werden können bzw. widersprüchlich zu den äußeren von den Kontrollorganen festgestellten Umständen stehen.

 

Wenn vom Vertreter des Bw zu dessen Entlastung die interne Aufgabenverteilung zwischen den Geschäftsführern der  X GesmbH eingewendet wird, so ist ihm die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen zu halten (vgl. VwGH vom 16.12.2008, 2007/09/0375). Demnach kann sich ein Beschuldigter durch den Nachweis, dass die den Beschuldigten treffende Verantwortung von einer anderen Person wahrgenommen worden sei, nicht von der ihn treffenden Verantwortung entlasten. Es bedarf hiezu vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der beauftragten Person(en) Vorsorge getroffen worden ist, wobei das bezügliche Kontrollsystem vom Beschuldigten darzulegen ist. Im Sinne dieser Rechtsprechung reicht nicht einmal die bloße Erteilung von Weisungen oder Belehrungen aus; entscheidend ist, ob eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgt ist, wobei selbst kurzfristige, stichprobenartige Kontrollen nicht ausreichen, um die Annahme zu rechtfertigen, ein wirksames Kontrollsystem, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, dass es die tatsächliche Einhaltung der Ausländerbeschäftigungsvorschriften sicherstellt, liege vor. Ein derartiges Kontrollsystem hat der Bw nicht einmal ansatzweise behauptet.

 

Dem Bw ist daher mit seinem Vorbringen eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen, weshalb er die angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.

 

5.5. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu  nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Vorliegend ist die Strafe nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs.1 Z1 AuslBG zu bemessen, wonach bei Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu verhängen ist. Da im gegenständlichen Fall somit hinsichtlich der dem Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretung von der Erstinstanz ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt wurde, erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob den Bestimmungen des § 19 VStG bei der Bemessung der Strafe durch die Erstbehörde entsprochen wurde oder nicht und erweisen sich begründende Ausführungen über das Strafausmaß als entbehrlich.

 

Die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG war nicht in Betracht zu ziehen, da im gegenständlichen Fall bis auf die Unbescholtenheit des Bw sowie die kurze Beschäftigungsdauer keine Milderungs­gründe hervorgekommen sind und daher kein beträchtliches Überwiegen der Strafmilderungsgründe gegenüber den Erschwernisgründen, als gesetzliche Voraussetzung für die Unterschreitung der Mindeststrafe, gegeben ist.

 

Auch eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG scheidet aus, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, zumal der bei illegaler Ausländerbeschäftigung zu erwartende volkswirtschaftliche Schaden nicht unbedeutend ist sowie das öffentliche Interesse an einer Unterbindung der unerlaubten Beschäftigung von Ausländern jedenfalls hoch einzuschätzen ist und es daher an einer der kumulativen Vorraussetzungen (unbedeutende Tatfolgen sowie geringfügiges Verschulden) mangelt.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Bw gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu leisten.  

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

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