Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100367/7/Fra/Ka

Linz, 12.01.1993

VwSen - 100367/7/Fra/Ka Linz, am 12.Jänner 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Ing. P K, vertreten durch Rechtsanwalt DDr. K H,B, gegen das Faktum 2 (§ 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 und § 4 Abs.5 StVO 1960) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 5. November 1991, VerkR96/576/1991/Gz, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.3 VStG.

II. Es entfällt die Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 5. November 1991, VerkR96/576/1991/Gz, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach 1. § 5 Abs.2 i.V.m. § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 und 2. § 4 Abs.1 lit.c sowie § 4 Abs.5 StVO 1960 eine Geldstrafe zu 1. in Höhe von 13.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Tage), zu 2. eine Geldstrafe von 1.500 S und 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen: 72 Stunden und 48 Stunden) verhängt, weil er am 2. Februar 1991 gegen 23.45 Uhr, den PKW der Marke Nissan Micra, auf dem Stadtplatz in B, um ihn rückwärts auf dem Parkplatz vor dem Haus X einzuparken, gelenkt hat und 1. er am 2. Februar 1991 um 1.40 Uhr vor dem Hause X gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht, einem Gendarmeriebeamten, geweigert hat, seine Atemluft mittels Alkomat auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl aufgrund von Alkoholisierungsmerkmalen vermutet werden konnte, daß er sich bei der angeführten Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat, zumal er infolge unzureichender Beatmung einen ungültigen Test durchführte; 2. weiters hat er es nach dem beim Haus X in B verursachten Verkehrsunfall mit Sachschaden, an dem er ursächlich beteiligt war, unterlassen, a) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, indem er sich vor der amtlichen Tatbestandsaufnahme von der Unfallstelle entfernte und b) ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen.

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Berufung erhoben. Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da hinsichtlich des Faktums 1 eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängte wurde, durch eine Kammer zu entscheiden. Diese Entscheidung ergeht gesondert. Hinsichtlich der Fakten 2a und 2b wurden jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt, weshalb diesbezüglich der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Aus der Umschreibung der Tat des angefochtenen Schuldspruches ist zu erkennen, daß entweder die Lenkzeit oder der Zeitpunkt der Verweigerung des Alkotestes nicht richtig sein kann, weshalb das Gendarmeriepostenkommando Braunau/Inn diesbezüglich um Aufklärung gebeten wurde. Der Meldungsleger hat daraufhin mit Schreiben vom 18. Februar 1991, GZ.P-215/91-Bruck folgendes mitgeteilt: "Bei dem unter a) Darstellung der Tat angeführten Sachverhalt wird richtiggestellt, daß Ing. P K den PKW nicht am 2. Februar 1991, sondern am 1. Februar 1991, gegen 23.45 Uhr gelenkt hat. Bei dem Datum 2. Februar 1991 handelt es sich um einen Schreibfehler. Das Datum muß auf 1. Februar 1991 ausgebessert werden, da der Vorfall am 2. Februar 1991 auf der Dienststelle angezeigt wurde. Alle übrigen angeführten Uhrzeiten wurden richtig angeführt." I.3.2. Gemäß § 44a Z.1 VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten. Die fehlende oder mangelhafte Tatumschreibung begründet Rechtswidrigkeit im Sinne des § 44a Z.1 leg.cit. Nach dieser Bestimmung ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und die Tatumstände so genau zu umschreiben, daß u.a. die Identität (nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht (vgl. VwGH vom 13. Juni 1984, Slg.11.466A, verstärkter Senat). Inhaltliche Rechtswidrigkeit liegt auch dann vor, wenn die Tatzeit im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses irrtümlich falsch - wie im gegenständlichen Fall - angeführt ist. Eine Richtigstellung durch den unabhängigen Verwaltungssenat ist jedoch aufgrund der inzwischen eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht mehr zulässig. Es liegt somit ein Umstand vor, welcher die weitere Verfolgung des Beschuldigten hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Faktums ausschließt, weshalb von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und spruchgemäß zu entscheiden war.

Aus den genannten Gründen kann es dahingestellt bleiben, ob die Angaben der Gendarmerie Braunau am Inn bezüglich der Tatzeit tatsächlich richtig sind, denn lt. Anzeige dürfte aufgrund der Angaben des Herrn E der Beschuldigten-PKW wahrscheinlich am 2. Februar 1991 um 0.45 Uhr gelenkt worden sein. Nähere Ermittlungen darüber wurden seitens der Erstbehörde nicht angestellt.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

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