Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522399/2/Sch/Bb/Th

Linz, 26.11.2009

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, vom 28. September 2009, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 14. September 2009, GZ 09/223981-Mg/Rei, wegen Abweisung des Antrages auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen B und F, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit Bescheid vom 14. September 2009, GZ 09/223981-Mg/Rei, den Antrag des Herrn X (des Berufungswerbers) vom 30. Juni 2009 auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen B und F – mangels gesundheitlicher Eignung – abgewiesen. Der Bescheid stützt sich auf das amtsärztliche Gutachten vom 12. August 2009, GZ San20-2-164-2009.

 

2. Gegen diesen Bescheid - zugestellt am 22. September 2009 - hat der Berufungswerber rechtzeitig bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben (§ 35 Abs.1 FSG). Dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Eferding. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich war. Im Übrigen wurde eine solche vom Berufungswerber auch nicht beantragt (§ 67d Abs.1ff AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber hat am 30. Juni 2009 bei der Bürgerservicestelle der Bezirkshauptmannschaft Eferding einen Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen B und F gestellt.

 

Laut entsprechendem Gutachten der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Eferding, Frau X, vom 12. August 2009, GZ San20-2-164-2009, ist der Berufungswerber aber derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Klassen B und F, nicht geeignet. Die Amtsärztin gelangte zur Diagnose einer Alkoholabhängigkeit und führte begründend aus, dass es im Rahmen der Alkoholkrankheit beim Berufungswerber zu erheblichen Sekundärschädigungen gekommen sei. Trotz der Akutentgiftungsbehandlung im Jänner 2009 und anschließender Entwöhnungsbehandlung würden derartig gravierende Einschränkungen der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen bestehen, sodass ein ausreichend sicheres, umsichtiges und korrektes Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht angenommen werden könne. Dem Berufungswerber wurde empfohlen, weiterhin strikte Abstinenz zu üben und für sich auch psychosoziale Stütze bei der Alkoholberatung in Anspruch zu nehmen, um die erkrankungstypische Rückfallgefahr möglichst zu minimieren. Bei fortgesetzter Abstinenz sei eine Besserung der Hirnleistung zu erhoffen, wobei jedoch nach den Einschätzungen der Amtsärztin eine weitere Abstinenz von zumindest einem Jahr zu fordern sei.

 

Für die Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens, welches nach einer Anamnese und Befundaufnahme erfolgte, stand der Amtsärztin die Stellungnahme der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle "Fair Partner" vom 28. Juli 2009 zur Verfügung. Daraus ergibt sich im Wesentlichen, dass beim Berufungswerber sowohl im Leistungs- als auch im Persönlichkeitsbereich massive Defizite vorhanden sind und eine Verbesserung nicht innerhalb von zwölf Monaten zu erwarten ist.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat erachtet, dass sowohl das amtärztliche Gutachten als auch die diesem Gutachten zu Grunde liegende verkehrspsychologische Stellungnahme schlüssig und nachvollziehbar sind und nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen widersprechen. Laut verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kann derartigen Gutachten nur durch solche, welche auf gleicher fachlicher Ebene erstellt wurden, entgegen getreten werden. Der Berufungswerber hat weder gegen das amtsärztliche Gutachten noch die verkehrspsychologische Stellungnahme einen inhaltlichen Einwand erhoben, sodass beide der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG bildet die gesundheitliche Eignung eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung einer Lenkberechtigung.

 

Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf gemäß § 14 Abs.1 erster Satz FSG-GV eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden.

 

Der Berufungswerber verfügt nach dem Ergebnis des Amtsarztgutachtens, welches sich auf die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 28. Juli 2009 stützt, derzeit – aufgrund seiner Abhängigkeit von Alkohol - nicht über die gesetzlich gebotene gesundheitliche Eignung, um Kraftfahrzeuge der Klassen B und F eigenverantwortlich in Betrieb zu nehmen und zu lenken. Im Interesse der Verkehrssicherheit dürfen nur solche Personen Inhaber einer Lenkberechtigung sein, die gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen der jeweiligen Klasse ausreichend geeignet sind. Dies gilt auch für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse F. Auch das Lenken eines Kraftfahrzeuges der Klasse F erfordert nämlich ein Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung, das der Berufungswerber nach den gutachtlichen amtsärztlichen und verkehrspsychologischen Feststellungen derzeit nicht besitzt. Im Hinblick darauf musste seiner Berufung damit ein Erfolg versagt werden.

 

Private und wirtschaftliche - den Berufungswerber betreffende - Belange, welche mit der Nichterteilung Lenkberechtigung, insbesondere der Führerscheinklasse F, verbunden sind, konnten im Interesse der allgemeinen Sicherheit im Straßenverkehr nicht berücksichtigt werden. Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

 

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