Linz, 27.11.2009
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom
11. November 2009 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 3. November 2009, VerkR21-399-2009, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und die festgesetzte Entziehungsdauer bestätigt.
Rechtsgrundlage:
§§ 66 Abs.4 und 67a AVG
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 26 Abs.1 Z2, 7 Abs.1 und 3, 24 Abs.1, 25 Abs.1, 32 Abs.1 und 29 Abs.4 FSG die von der BH Kirchdorf/Krems am 22. November 2007, Zl. X, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung auf die Dauer von acht Monaten, gerechnet ab dem Datum der Abnahme des Führerscheins am 27. September 2009, das ist bis einschließlich 27. Mai 2010, entzogen und ihm das Recht zum Gebrauch einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich aberkannt sowie ab Zustellung des Bescheides vom 29. September 2009, sohin ab 7. Oktober 2009, bis einschließlich 27. Mai 2010 das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten. Einer allfälligen gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 5. November 2009.
2. Gegen die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).
3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei sich seiner Straftat bewusst und verstehe auch, dass ihm deshalb die Lenkberechtigung entzogen worden sei. Die Höhe des Strafausmaßes sei jedoch sehr hart, vor allem weil das Strafmaß aufgrund einer Fahrerflucht massiv erhöht worden sei; hier sei er sich aber keiner Schuld bewusst. Dass er keine Polizeidienststelle verständigt habe, sei zum Zeitpunkt des Unfalls nicht mehr relevant gewesen, weil der unmittelbare Nachbar, der zur Unfallstelle geeilt sei, bereits den Sicherheitsdienst verständigt gehabt habe.
Er habe selbst stark unter Schock stehend seinen Vater und seinen Bruder verständigt, die sofort zur Unfallstelle gekommen seien und Absicherungsarbeiten geleistet hätten. Sein Vater habe seinen Bruder aufgefordert, ihn nach Hause zu bringen. Ihm sei kalt gewesen, er sei unter Schock gestanden und wäre an der Unfallstelle sicher keine Hilfe gewesen. Er habe zu Hause gewartet und kurz darauf sei auch sein Vater mit der Polizei gekommen. Sein Vater habe mit der Absicherung der Unfallstelle sicher keinen Fehler gemacht und er sei auch nicht der Polizei ferngehalten worden. Die beiden Mädchen seien nach dem Verkehrsunfall im Schockzustand selbständig aus dem Fahrzeug ausgestiegen und der Vater eines Mädchens, X, sei nach Benachrichtigung durch seine Tochter sofort zur Stelle gewesen und mit beiden Mädchen ins Krankenhaus Kirchdorf gefahren. Bei der ambulanten Visite sei bei ihnen jeweils eine Platzwunde am Kopf und eine Aufschürfung am Knie festgestellt worden; beide durften wieder nach Hause fahren. Er habe sich bisher nichts zuschulden kommen lassen und ersuche, die Höhe des Strafmaßes zu mindern. Da er gerade den Präsenzdienst in Amstetten begonnen habe, sei er auf den Führerschein angewiesen.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.
Daraus geht unbestritten hervor, dass der 1990 geborene Bw, der am
22. November 2007 erstmals eine Lenkberechtigung erworben hat und sohin im Besitz eines Probeführerscheins war, am 27. September 2009 gegen 4.00 Uhr als Lenker des Pkw X bei km 10.240 der L562 insofern an einem Verkehrsunfall mit Personenschaden ursächlich beteiligt war, als er nach einem Lokalbesuch in Nußbach auf der Fahrt nach Wimberg in einer Linkskurve von der Fahrbahn abkam und bei km 10.200 rechts gegen ein Brückengeländer stieß, wodurch er auf die gegenüberliegende Fahrbahnseite geschleudert wurde und bei km 10.246 zum Stehen kam. Beide im Fahrzeug mitfahrenden Mädchen wurden leicht verletzt.
Beim um 5.31 Uhr beim Bw zu Hause durchgeführten Alkotest mittels geeichtem Atemluftalkoholuntersuchungsgerät Dräger Alcotest 7110 A, Nr. ARLM-0423, ergab sich ein günstigster Atemluftalkoholwert von 0,52 mg/l. Der Führerschein wurde von GI X, PI Kremsmünster, um 5.35 Uhr vorläufig abgenommen und eine Bescheinigung gemäß § 39 Abs.1 FSG ausgestellt. Der Bw wurde bei der Staatsanwaltschaft Steyr angezeigt.
Aus dem Verfahrensakt geht hervor, dass nach den Aussagen beider Mädchen der Bw unmittelbar nach dem Unfall seinen Vater angerufen habe, der auch sofort zur Unfallstelle gekommen sei. X gab bei ihrer Einvernahme am 8. Oktober 2009 bei der PI Kremsmünster an, X habe unmittelbar nach dem Unfall zum Bw gesagt, dass ihr das rechte Knie weh tue, und sie habe auch sichtbar geblutet und sei im Krankenhaus genäht worden. Sie selbst erlitt laut Verletzungsanzeige Prellungen am Rücken und am rechten Oberschenkel.
Die Polizei wurde laut Anzeige des Meldungslegers GI Moor, PI Kremsmünster, von einem unbeteiligten Fahrzeuglenker verständigt. Beim Eintreffen der Polizei waren weder der Bw noch die verletzten Mädchen an der Unfallstelle, da diese vom Vater eines Mädchens ins Krankenhaus gebracht worden waren. Der Pkw befand sich in Unfallsendlage und war versperrt. Der Vater des Bw gab an, sein Sohn, den er nach Hause gebracht habe, habe den Pkw gelenkt.
Der Bw selbst gab am 10. Oktober 2009 bei der PI Kremsmünster an, er habe im Lokal ca 4 Halbe Bier getrunken und auf ihre Bitte die Mädchen heimbringen wollen; er habe sich nicht alkoholisiert gefühlt. Er sei nach dem Ortsende Nußbach sicher nicht mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Nach dem Unfall sei ein Anrainer gekommen, der die Feuerwehr verständigt gehabt hatte. Er sei mit seinem Bruder nach Hause gefahren, sein Vater sei an der Unfallstelle geblieben. Er sei nicht verletzt gewesen, aber unter Schock gestanden.
In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind. Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des
§ 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.
Gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begeht ua eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt. - In der Zusammenschau der Alkoholbestimmungen der StVO 1960 und des FSG umfasst diese Bestimmung einen Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 ‰ oder mehr, aber weniger als 1,2 ‰ oder einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l, aber weniger als 0,6 mg/l.
Der beim Bw um 5.31 Uhr durchgeführte Alkotest ergab 0,52 mg/l Atemalkoholgehalt, der einem Blutalkoholgehalt von 1,04 ‰ entspricht. Die Rückrechnung auf den Unfallzeitpunkt 4.00 Uhr ergibt unter Zugrundelegung eines günstigsten stündlichen Abbauwertes von 0,1 ‰ für eineinhalb Stunden einen BAG von 1,19 ‰ – der Bw fällt demnach gerade noch unter die Bestimmung des § 99 Abs.1b StVO 1960. Er hat damit zweifelsohne eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG gesetzt, für die gemäß § 26 Abs.1 FSG ("Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gem. § 99 Abs.1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch 1. auch eine der in § 7 Abs.3 Z3 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder 2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.") in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung der 12. FSG-Novelle, BGBl.I Nr.93/2009, die Lenkberechtigung für mindestens drei Monate zu entziehen ist.
Die Erstinstanz war nicht gehindert, eine längere Entziehungsdauer für den Fall festzusetzen, dass Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (vgl VwGH 28.10.2003, 2003/11/0144). Solche Umstände, die eine Entziehung der Lenkberechtigung in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer rechtfertigen, liegen hier vor.
Im Rahmen der Wertungskriterien des § 7 Abs. 5 FSG, die auch für die der Festsetzung der Entziehungsdauer zugrunde liegende Prognose, wann der Betreffende die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen werde, maßgeblich sind, ist unter dem Gesichtspunkt der Verwerflichkeit zu beachten, dass Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften zählen (vgl VwGH 20.4.2004, 2003/11/0143, uva). Dazu kommt noch, dass der Bw Besitzer eines Probeführerscheins war, wobei gemäß § 4 Abs.7 FSG der Lenker eines Fahrzeuges während der Probezeit, die beim Bw noch bis 22. November 2009 gedauert hätte, ein Kraftfahrzeug nur mit nicht mehr als 0,1 ‰ BAG (0,05 mg/l AAG) lenken oder in Betrieb nehmen hätte dürfen.
Er hat gegen diese Bestimmung, die insbesondere das durch die Teilnahme unerfahrener jugendlicher Fahranfänger erhöhte Risiko im Verkehrsgeschehen bekämpfen und begrenzen soll, in auffallender Weise verstoßen, was im Hinblick auf die Festsetzung der Entziehungsdauer für sich schon einen wesentlichen Aspekt darstellt, wobei noch dazukommt, dass er in diesem Zustand, egal aus welchen Motiven, auch noch zwei Personen im Pkw mitgenommen hat. Die Verursachung eines Verkehrsunfalls mit Personenschaden sowie die Unterlassung der sofortigen Verständigung der nächsten Polizeidienststelle im Sinne des § 4 Abs.2 StVO 1960 ("Sind bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden, so haben die im Abs. 1 genannten Personen, das sind alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen.") wirken sich zweifelsohne ebenso nachteilig für den Bw auf die Festsetzung der Entzugsdauer aus.
Der Begriff "Verkehrsunzuverlässigkeit" stellt einen charakterlichen Wertbegriff dar, bei dem es nicht darum geht, den Bw zu bestrafen, sondern dabei handelt es sich um eine Maßnahme zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern. In diesem Sinn war auch dem Wunsch des Bw, die Entziehungsdauer für den Weg zwischen Nußbach und Amstetten während des Präsenzdienstes herabzusetzen, ein Erfolg zu versagen. Er hat durch sein Verhalten eine sorglose und sehr oberflächliche Einstellung zu Alkohol im Straßenverkehr gezeigt. Ein Alkoholgenuss von vier Halben Bier bedeutet auch bei einem Körpergewicht von 93 kg immerhin einen rechnerischen BAG von 1,2 ‰ (20g Ethanol bei 500 ml Bier mit 5,2 Vol% bewirken beim Bw 0,3 ‰ BAG), wobei die sechs Stunden vom angegebenen Trinkbeginn um 22.00 Uhr bis zum Unfall um 4.00 Uhr bei 0,1 ‰ stündlichem Abbau jedenfalls 0,6 ‰ ausmachen, sodass die vom Bw angegebene Alkoholmenge bei weitem nicht vollständig erscheint. Damit hat er aber nicht nur massiv gegen die 0,1‰-Bestimmung bei Probeführerscheinbesitzern verstoßen, sondern ist ihm selbstverständlich auch der in diesem Zustand allein verschuldete Verkehrsunfall samt Unfallfolgen zuzurechnen.
Auch wenn dem Bw unmittelbar nach dem Verkehrsunfall, bei dem er selbst nicht verletzt wurde, ein landläufig als "Schock" bezeichneter Unfallschreck zuzubilligen ist, handelt es sich dabei nicht um einen "Schock" im medizinischen Sinn, der ein Kreislaufversagen darstellt und bei dem zB Übelkeit, Erbrechen, körperliche Schwäche udgl üblich sind, und der eventuell schuldmildernd im Hinblick auf die Nichteinhaltung von Lenkerpflichten sein kann. Der Bw war unmittelbar nach dem Unfall in der Lage, seine Familie telefonisch zu verständigen. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat besteht kein Zweifel, dass er "sofort" im Sinne des § 4 Abs.2 StVO 1960, dh unmittelbar nach dem Unfall, zumal eine unmittelbare Erste-Hilfe-Leistung offenbar nicht erforderlich war, weil beide Mädchen selbständig aus dem Fahrzeug ausstiegen und sogar selbst für Hilfe sorgten, verpflichtet gewesen wäre, die Polizei über die allgemein bekannte Notrufnummer vom Verkehrsunfall zu verständigen. Dass er dazu in seiner körperlichen und psychischen Verfassung unmittelbar nach dem Verkehrsunfall sehr wohl in der Lage gewesen wäre, zeigt schon der Telefonanruf bei seinem Vater, der bei einem tatsächlichen "Schock" im medizinischen Sinn auch nicht möglich gewesen wäre. Dass er danach die Unfallstelle über "Anordnung" seines Vaters verließ, ist ebenso irrelevant, weil ihm schon aufgrund des Erwerbs einer Lenkberechtigung die bei einem Unfall zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen bekannt sein mussten, sodass sein Argument, er wäre an der Unfallstelle keine Hilfe gewesen, weil ihm kalt gewesen und er "unter Schock gestanden" sei, völlig ins Leere geht.
Der Unabhängige Verwaltungssenat vermag auf der Grundlage all dieser Überlegungen entgegen der Ansicht des Bw nicht zu erkennen, dass die von der Erstinstanz mit acht Monaten festgesetzte Entziehungsdauer als unangemessen lang oder überschießend anzusehen wäre (vgl VwGH 20.4.2004, 2003/11/0143; im dieser Judikatur zugrundeliegenden Fall ging es um 12 Monate Entziehungsdauer bei erstmaliger Begehung, Verkehrsunfall mit Personenschaden in der Probezeit, allerdings 0,87 mg/l AAG, dh 4monatiger Mindestentziehungsdauer; sodass eine Vergleichbarkeit durchaus gegeben ist).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Bissenberger
Beschlagwortung:
Verkehrsunfall mit Personenschaden (2 Mitfahrer), 1,19 ‰ Blutalkoholgehalt, Probezeit + Nichtverständigung der Polizei = 8 Monate Führerscheinentzug bestätigt.