Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100368/8/Weg/Ri

Linz, 18.05.1992

VwSen - 100368/8/Weg/Ri Linz, am 18.Mai 1992 DVR.0690392 K P, W; Straferkenntnis wegen Übertretungen des KFG 1967 Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des K P vom 18. Dezember 1991 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Floridsdorf vom 27. November 1991, Pst 4964/Fd/91, auf Grund des Ergebnisses der am 14. Mai 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I. Hinsichtlich der Fakten 2, 4 und 5 wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt. Hinsichtlich der Fakten 1, 3 und 6 wird der Berufung teilweise Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruches bestätigt, die Geldstrafe jedoch zum Faktum 1 mit 300 S, zum Faktum 3 mit 300 S und zum Faktum 6 mit 200 S (im Nichteinbringungsfall für jedes Faktum je 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) festgesetzt.

II. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz vermindert sich auf 80 S. Kosten für das Berufungsverfahren fallen nicht an.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991, i.V.m. § 19, § 24, § 45 Abs.1 Z.1 und 3, § 51, § 51i und § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Floridsdorf, hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1. § 64 Abs.1, 2. § 101 Abs.1 lit.a, 3. § 103 Abs.5, 4. § 99 Abs.1, 5. § 14 Abs.5 und 6. § 102 Abs. 5 lit.b jeweils KFG 1967 Geldstrafen von 1.) 3.000 S, 2.) und 3.) 2.000 S, 4.) und 6.) 500 S und 5.) 1.000 S sowie im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 3 Tagen, 2.) und 3.) je 2 Tagen, 4.) und 6.) je 25 Stunden und 5.) 1 Tag verhängt, weil dieser am 26. Juni 1991 um 21.00 Uhr auf der Westautobahn bei km 201,1 im Gemeindegebiet von E, Richtung S, das KFZ mit Anhänger, gelenkt hat, obwohl er 1. nicht im Besitze der erforderlichen Lenkerberechtigung war, 2. den auflaufgebremsten Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 2.000 kg mit dem Zugfahrzeug mit einem Eigengewicht von 1.150 kg gezogen hat, 3. an dem Anhänger keine Aufschrift über Name und Standort des Zulassungsbesitzers sowie die höchstzulässigen Gesamtgewichte angebracht waren, 4. der Anhänger trotz Abenddämmerung gezogen wurde, obwohl die gesamte rückwärtige Beleuchtung durch einen technischen Defekt ausgefallen war, 5. am Anhänger keine dreieckigen Rückstrahler angebracht waren und 6. für den gezogenen Anhänger kein Zulassungsschein mitgeführt wurde.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 850 S in Vorschreibung gebracht.

I.2. Diesem Straferkenntnis liegt eine Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für OÖ. vom 16. Juli 1991 an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zugrunde. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat ihrerseits den Strafakt im Sinne des § 29a VStG der Wohnsitzbehörde abgetreten, die letztlich auch das Strafverfahren durchführte. Die zunächst ergangene Strafverfügung vom 24. September 1991 wurde mit Schreiben vom 18. Oktober 1991 rechtzeitig beeinsprucht. Die unter Androhung der Kontumazfolgen ergangene Aufforderung zur Rechtfertigung blieb unbeantwortet, sodaß die Bundespolizeidirektion Wien das Straferkenntnis ohne weiteres Verfahren erließ. Begründet wird das Straferkenntnis einzig mit einem Hinweis auf die Anzeige, eine Darstellung des Sachverhaltes und eine Subsumierung der einzelnen Sachverhaltselemente unter die Gesetzesstellen ist nicht erfolgt.

I.3. Die Berufung ist rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Weil nach dem Ausspruch des Straferkenntnisses die Taten in Oberösterreich begangen wurden, ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich zur Sachentscheidung gegeben. Dieser hat, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Ein Verzicht auf eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde von den Parteien des Verfahrens nicht abgegeben, sodaß eine solche anzuberaumen war.

I.4. Auf Grund des Ergebnisses dieser am 14.Mai 1992 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung, in deren Rahmen wegen der (im übrigen unentschuldigten) Abwesenheit der Parteien die wesentlichen Aktenstücke verlesen wurden, ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt:

Es ist entweder unstrittig oder auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung als erwiesen anzusehen, daß der Berufungswerber am 26. Juni 1991 um 21 Uhr einen Kraftwagenzug, bestehend aus Kombi mit dem Kennzeichen und Anhänger, auf der Westautobahn bei km 201,1 der S Richtungsfahrbahn, Gemeinde E, Bezirk Wels-Land lenkte, obwohl er 1. nicht im Besitze der dafür erforderlichen Lenkerberechtigung für die Gruppe E war, weil die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte 3.550 kg betrug; 2. der auflaufgebremste Anhänger ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 2.000 kg aufwies und mit einem Zugfahrzeug mit einem Eigengewicht von 1.150 kg gezogen wurde; 3. am Anhänger keine Aufschrift betreffend Name und Standort bzw. zulässiges Höchstgewicht angebracht war; 4. beim Anhänger trotz der bereits eingetretenen Abenddämmerung die gesamte rückwärtige Beleuchtung, die durch einen Defekt ausgefallen war, nicht funktionierte; 5. am Anhänger keine dreieckigen Rückstrahler angebracht waren und 6. der Zulassungsschein für den Anhänger nicht mitgeführt bzw. ausgehändigt wurde.

Soweit nicht in der Berufungsschrift einzelne Fakten als unstrittig hingestellt wurden, ergibt sich der oben dargestellte Sachverhalt aus der anläßlich der mündlichen Verhandlung erstatteten Zeugenaussage des als Meldungsleger tätig gewesenen Rev.Insp.E N.

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zum Faktum 1: Zum Lenken eines Kraftwagens mit einem schweren Anhänger bedarf es, sofern die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte 3.500 kg überschreitet, zusätzlich zur Lenkerberechtigung für das Zugfahrzeug noch der Lenkerberechtigung der Gruppe E. Diese Lenkerberechtigung besaß der Berufungswerber nicht, sodaß der diesbezügliche Schuldspruch im Straferkenntnis nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. Allerdings ist die ausgesprochene Geldstrafe in Anbetracht der Geringfügigkeit der Gewichtsüberschreitung bei weitem überhöht und wird diese nunmehr mit 300 S als schuldangemessen und den Bestimmungen des § 19 VStG entsprechend festgesetzt angesehen.

Zum Faktum 2.: Die von der Erstbehörde vorgenommene Subsumierung dieses Sachverhaltes unter § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 ist rechtlich verfehlt, weil der Kraftwagenzug nicht beladen war, diese Gesetzesstelle aber auf die tatsächliche Beladung bzw. Überladung abstellt, weshalb dieser Teil des Straferkenntnisses ersatzlos zu beheben war.

Zum Faktum 3.: Hier hat der Lenker, der gleichzeitig Zulassungsbesitzer ist, dem Gebot des § 103 Abs. 5 KFG 1967 insofern zuwidergehandelt, als der Name des Zulassungsbesitzers und seine Anschrift nicht an der rechten Außenseite des Anhängers vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar angeschrieben war. Die diesbezüglich ausgesprochene Geldstrafe der Bundespolizeidirektion Wien ist aber bei weitem überhöht und wird nunmehr schuldangemessen und den Vorschriften des § 19 VStG entsprechend mit 300 S festgelegt.

Zum Faktum 4.: Der in der Berufungsschrift vorgebrachte Einwand, daß der Berufungswerber noch bis zur nächsten Tankstelle fahren wollte, um den ihm schon bekannten Beleuchtungsdefekt beheben zu lassen, ist insbesondere auch deswegen glaubwürdig, weil diese Angaben bereits während der Beanstandung am 26.Juni 1991 gemacht wurden, sodaß diesbezüglich von einer Bestrafung abgesehen und dieser Teil des Straferkenntnisses behoben wird, zumal zur Tatzeit (26.Juni, 21 Uhr) die Dämmerung erst im Einsetzen begriffen war.

Zum Faktum 5.: Die durch die Erstbehörde vorgenommene Subsumierung des an sich rechtswidrigen Zustandes, daß nämlich am Anhänger keine dreieckigen Rückstrahler angebracht waren, unter die Bestimmung des § 14 Abs.5 KFG 1967 ist unrichtig und rechtswidrig, sodaß auch dieser Teil des Straferkenntnisses zu beheben war.

Zum Faktum 6.: Das Nichtmitführen des Zulassungsscheines für den gezogenen Anhänger stellt für sich allein (ohne das Tatbestandselement des Nichtvorweisens zum Vorwurf zu machen) eine Übertretung des § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 dar. Die in der Berufungsschrift vorgebrachte Behauptung des Berufungswerbers, er hätte den Zulassungsschein ohnehin mitgeführt, ihn aber nicht gefunden, wird als eine unglaubwürdige Schutzbehauptung, die zu widerlegen der Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gehabt hätte, gewertet, sodaß der diesbezügliche Schuldspruch im Straferkenntnis rechtmäßig ist. Auch hier wurde die Bestrafung zu hoch angesetzt und wird diese nunmehr schuldangemessen und den Vorschriften des § 19 VStG entsprechend mit 200 S festgesetzt.

Zu 1.-6.: Soweit in diesem Erkenntnis die Aufhebung wegen der Subsumierung des Sachverhaltes unter eine falsche Gesetzesstelle erfolgte, womit dem Individualisierungsund Konkretisierungsgebot im Sinne des § 44a VStG nicht entsprochen wurde, konnte in Ansehung der schon eingesetzten Verfolgungsverjährung eine Korrektur durch die Berufungsbehörde nicht mehr erfolgen.

Soweit es um die Neufestsetzung der Strafhöhe geht, muß den Ausführungen der Erstbehörde betreffend den Erschwerungsgrund der "zahlreichen" Vormerkungen entgegengetreten werden, weil von den 70 (!) aufgelisteten Verfahren durch die angebrachten Vermerke "offen" oder "§ 45 Abs.1 VStG" kein einziges (!) mit einer rechtskräftigen Bestrafung endete.

II. Der Kostenausspruch ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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