Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-252256/2/Gf/Mu

Linz, 04.12.2009

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof über die Berufung des Finanzamtes x gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 23. September 2009, GZ 35268/2008 (mitbeteiligte Partei: x, vertreten durch x), wegen einer Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 23. September 2009, GZ 35268/2009, wurde das gegen die mitbeteiligte Partei deshalb nach § 33 i.V.m. § 111 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.Nr. 189/1955 (zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 83/2009, im Folgenden: ASVG) geführte Verwaltungsstrafverfahren, weil sie es als Gewerbeinhaber zu verantworten habe, dass sie zwischen dem 29. Mai 2008 und dem 15. Juli 2008 fünf Personen auf einer Baustelle in x mit Zimmereiarbeiten (Errichtung eines Dachstuhls) beschäftigt habe, ohne dass diese zuvor beim zuständigen Sozialversicherungsträger zur Pflichtversicherung aus der Krankenversicherung angemeldet worden seien, gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die der mitbeteiligten Partei angelastete Tat im Zuge einer Kontrolle eines Organs des Finanzamtes x wahrgenommen worden sei. Im fortgesetzten Verfahren habe sich jedoch ergeben, dass die auf der Baustelle angetroffenen Arbeiter nicht von der mitbeteiligten Partei beschäftigt, sondern vielmehr vom Maschinenring x entsandt und auf dessen Rechnung tätig geworden seien. Die mitbeteiligte Partei sei lediglich mit dem Maschinenring in einer Vertragsbeziehung gestanden und deshalb auch von jenem zur zuständigen Sozialversicherung (SVA der Bauern) angemeldet und entlohnt worden. Zudem sei eine landwirtschaftliche Betriebshilfe gemäß § 4 Abs. 4 Z. 1 ASVG von der Pflichtversicherung nach ASVG ausgenommen.

1.2. Gegen diesen dem Rechtsmittelwerber am 25. September 2009 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 7. Oktober 2009 – und damit recht­zeitig – zur Post gegebene Berufung.

Begründend bringt der Beschwerdeführer der Sache nach vor, dass die Aufgabe des in der Form eines Vereines geführten Maschinenringes nach dessen Satzungen nur in der Vermittlung von Nachbarschaftshilfe zwischen landwirtschaftlichen Betrieben bestehe. Darunter würden jedoch die im gegenständlichen Fall vorgenommenen Arbeiten – nämlich die Neuerrichtung eines Gebäudes (bzw. Dachstuhles) jedoch nicht fallen; vielmehr sei die Abrechnung über den Maschinenring lediglich zu dem Zweck gewählt worden, um die damit verbundene Sozialversicherungspflicht zu umgehen.

Daher wird beantragt, hinsichtlich dieser Beschäftigung gemäß § 33 i.V.m. § 111 ASVG eine Strafe auszusprechen.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates Linz zu GZ 35268/2008; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 1 und 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 111 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG handelt derjenige ordnungswidrig und begeht damit eine Verwaltungsübertretung – für die er (im Erstfall) mit einer Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, sofern die Tat weder von den Gerichten zu ahnden noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist –, der als Dienstgeber Meldungen oder Anzeigen entgegen den Bestimmungen des ASVG entweder nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.

Nach § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden bzw. binnen 7 Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden; diese Meldepflicht gilt gemäß § 33 Abs. 2 ASVG auch teilversicherte, nämlich bloß in der Unfallversicherung oder in der Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversicherte Dienstnehmer.

Nach § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG ist die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens – in einem Mehrparteienverfahren durch Bescheid – u.a. dann zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

3.2. Im gegenständlichen Fall ist allseits unbestritten, dass die im Zuge der behördlichen Kontrolle betretenen Personen nicht über Veranlassung der mitbeteiligten Partei, sondern im Auftrag des Maschinenringes x auf der Baustelle tätig geworden sind. Dies geht nicht zuletzt daraus hervor, dass die Abrechung der von diesen Personen erbrachten Arbeitsstunden nicht zwischen diesen und der mitbeteiligten Partei, sondern zwischen jener und dem Maschinenring erfolgte; Die Bezahlung der Arbeiter wurde sodann durch den Maschinenring vorgenommen.

Es ist daher evident, dass nicht die mitbeteiligte Partei, sondern vielmehr der Maschinenring i.S.d. § 35 Abs. 1 ASVG als Dienstgeber dieser Arbeiter fungierte. Sohin oblag es auch jenem, einer allfälligen Meldepflicht gemäß § 33 ASVG zu entsprechen. Ob der Maschinenring dadurch, dass er als Dienstgeber tätig geworden ist, allenfalls seinen satzungsmäßigen Wirkungsbereich überschritten hat, ist hingegen in diesem Zusammenhang völlig unerheblich, weil die gesetzliche Verpflichtung des § 33 ASVG keinesfalls durch einen privatrechtlichen Akt – wie z.B. die Statuten eines Vereines einen solchen verkörpern – suspendiert werden kann.

Im gegenständlichen Fall hätte daher richtigerweise der Maschinenring Wels bzw. dessen außenvertretungsbefugte Organe verwaltungsstrafrechtlich belangt werden müssen (ob dies auch tatsächlich geschehen ist, lässt sich jedoch dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt nicht entnehmen).

Die gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG verfügte Einstellung des gegen die mitbeteiligte Partei geführten Verfahrens erfolgte daher zu Recht.

3.3. Die vorliegende Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

Rechtssatz:

 

VwSen-252256/2/Gf/Mu vom 4. Dezember 2009

 

§ 33 ASVG; § 35 Abs. 1 ASVG; 111 ASVG; § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG

Im gegenständlichen Fall ist allseits unbestritten, dass die im Zuge der behördlichen Kontrolle betretenen Personen nicht über Veranlassung der mitbeteiligten Partei, sondern im Auftrag des Maschinenringes Wels auf der Baustelle tätig geworden sind. Dies geht nicht zuletzt daraus hervor, dass die Abrechung der von diesen Personen erbrachten Arbeitsstunden nicht zwischen diesen und der mitbeteiligten Partei, sondern zwischen jener und dem Maschinenring erfolgte; die Bezahlung der Arbeiter wurde sodann durch den Maschinenring vorgenommen.

Es ist daher evident, dass nicht die mitbeteiligte Partei, sondern vielmehr der Maschinenring i.S.d. § 35 Abs. 1 ASVG als Dienstgeber dieser Arbeiter fungierte. Sohin oblag es auch jenem, einer allfälligen Meldepflicht gemäß § 33 ASVG zu entsprechen. Ob der Maschinenring dadurch, dass er als Dienstgeber tätig geworden ist, allenfalls seinen satzungsmäßigen Wirkungsbereich überschritten hat, ist hingegen in diesem Zusammenhang völlig unerheblich, weil die gesetzliche Verpflichtung des § 33 ASVG keinesfalls durch einen privatrechtlichen Akt – wie z.B. die Statuten eines Vereines einen solchen verkörpern – suspendiert werden kann.

Im gegenständlichen Fall hätte daher richtigerweise der Maschinenring x bzw. dessen außenvertretungsbefugte Organe verwaltungsstrafrechtlich belangt werden müssen (ob dies auch tatsächlich geschehen ist, lässt sich jedoch dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt nicht entnehmen).

 

Die gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG verfügte Einstellung des gegen die mitbeteiligte Partei geführten Verfahrens erfolgte daher zu Recht.

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum