Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252288/2/Gf/Mu

Linz, 04.12.2009

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof über die Berufung des x gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 22. Oktober 2009, GZ 26079/2009, wegen einer Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 365 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 56 Stunden herabgesetzt werden; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 36,50 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 111 Abs. 2 letzter Satz ASVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 ASVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 22. Oktober 2009, GZ 26079/2009, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in
Höhe von 730 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 112 Stunden) verhängt, weil er es als Gewerbeinhaber zu verantworten habe, dass er „zumindest am 04.06.2009“ eine Person als Hilfsarbeiter mit dem Verlegen von Eisen beschäftigt habe, ohne dass diese zuvor
beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet worden sei. Dadurch habe er eine Übertretung des § 33 i.V.m. § 111 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.Nr. 189/1955 i.d.F. BGBl.Nr. I 146/2008 (im Folgenden: ASVG), begangen, weshalb er gemäß § 111 ASVG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die dem Beschwerdeführer angelastete Tat auf Grund entsprechender Feststellungen eines Organs des Finanzamtes Linz und der Aussage eines beschäftigten Dienstnehmers als erwiesen anzusehen und ihm insoweit zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe hervorgekommen; die Einkommens‑, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

1.2. Gegen dieses ihm am 4. November 2009 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 9. November 2009 – und damit rechtzeitig – per Telefax eingebrachte Berufung.

Begründend bringt der Beschwerdeführer vor, dass es sich lediglich um ein Versehen gehandelt habe und die Anmeldung ohnehin bereits am 5. Juni 2009 nachgeholt worden sei.

Daher wird – erschließbar – die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates Linz zu GZ 26079/2009; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 1 und 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1.1. Gemäß § 111 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG handelt derjenige ordnungswidrig und begeht damit eine Verwaltungsübertretung – für die er (im Erstfall) mit einer Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, sofern die Tat weder von den Gerichten zu ahnden noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist –, der als Dienstgeber Meldungen oder Anzeigen entgegen den Bestimmungen des ASVG entweder nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.

Nach § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden bzw. binnen 7 Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden; diese Meldepflicht gilt nach § 33 Abs. 2 ASVG u.a. auch für teilversicherte, nämlich bloß in der Unfallversicherung pflichtversicherte Dienstnehmer.

3.2. Im vorliegenden Fall wird das tatbestandsmäßige Verhalten vom Rechtsmittelwerber eben so wenig bestritten wie seine darauf bezogene Fahrlässigkeit, die konkret darin bestanden hat, den im Zuge der Umstrukturierung neu eingesetzten Verlegeleiter entsprechend zu unterweisen.

Er hat daher tatbestandsmäßig und schuldhaft gehandelt; seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

3.3. Der Umstand, dass er den Dienstnehmer noch am Tag der Kontrolle angemeldet und damit seiner gesetzlichen Verpflichtung nach § 33 ASVG entsprochen hat, kommt jedoch dem Strafaufhebungsgrund der Tätigen Reue nahe; er ist daher als ein besonderer Milderungsgrund i.S.d. § 34 Z. 11 StGB zu werten. Außerdem ist die (nach dem Ausweis des vorgelegten erstbehördlichen Aktes) bisherige Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers nicht als mildernd in die Strafbemessung einbezogen worden.

Daher findet es der Oö. Verwaltungssenat als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, unter den konkreten Umständen des gegenständlichen Falles die Geldstrafe gemäß § 111 Abs. 2 letzter Satz ASVG auf 365 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe nach der durch § 16 Abs. 1 VStG vorgegebenen Relation auf 56 Stunden herabzusetzen.

3.4. Insoweit war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 36,50 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war hingegen nach § 65 VStG kein Kostenbeitrag festzusetzen.


Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

 

Rechtssatz:

 

VwSen-252288/2/Gf/Mu vom 4. Dezember 2009

 

§ 111 ASVG

Das tatbestandsmäßige und schuldhafte Verhalten wurde vom Rechtsmittelwerber nicht bestritten; der Umstand, dass er den Dienstnehmer noch am Tag der Kontrolle angemeldet und damit seiner gesetzlichen Verpflichtung nach § 33 ASVG entsprochen hat, kommt jedoch dem Strafaufhebungsgrund der Tätigen Reue nahe; er ist daher als ein besonderer Milderungsgrund i.S.d. § 34 Z. 11 StGB zu werten. Außerdem ist die (nach dem Ausweis des vorgelegten erstbehördlichen Aktes) bisherige Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers nicht als mildernd in die Strafbemessung einbezogen worden; unter den konkreten Umständen des gegenständlichen Falles daher Herabsetzung der Geldstrafe gemäß § 111 Abs. 2 letzter Satz ASVG auf 365 Euro.