Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-720262/2/Gf/Mu

Linz, 02.12.2009

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der x, vertreten durch RA x, gegen den
Bescheid des Polizeidirektors von Wels vom 3. November 2009, Zl.
1-1016862/FP/09, wegen der Abweisung eines Antrages auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbots zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Die am 4. Oktober 1984 geborene Beschwerdeführerin, eine rumänische Staats­angehörige, wurde mit Urteil des LG Wels vom 4. Dezember 2006, Zl. 15Hv106/06, wegen eines Verbrechens nach § 28 Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 18 Monaten, davon 12 Monate unbedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

 

1.2. Daher wurde in der Folge mit Bescheid des Polizeidirektors von Wels vom
5. Dezember 2006, Zl. 1-1016862/FP/06, gegen die Rechtsmittelwerberin ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass eine inländische gericht­liche Verurteilung vorliege. Dem gegenüber falle der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhält und mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet ist, nicht ins Gewicht, weil ihr die soziale Integration offenkundig nicht gelungen sei, da sie keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und weder kranken- noch sozialversichert sei sowie hier keine anderweitigen familiären Bindungen habe.

 

1.3. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Berufung erhoben.

 

Darin brachte sie vor, dass ihr der Hauptteil der vom LG Wels verhängten Strafe bedingt nachgesehen worden und sohin auch das zuständige Strafgericht offenkundig von einer günstigen Zukunftsprognose ausgegangen sei. Strafrechtliche Verurtei­lungen könnten nicht ohne weiteres die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes begründen. Die Erstbehörde habe sich lediglich auf § 60 Fremdenpolizeigesetz gestützt, sich aber nicht mit § 86 Fremdenpolizeigesetz auseinandergesetzt und ihren Bescheid bloß mit der allgemeinen Gefährlichkeit der Suchtgift­kriminalität begründet. Darüber hinaus hätte die aufschiebende Wirkung der Berufung nicht ausgeschlossen werden dürfen.

 

Daher wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

 

1.4. Mit Erkenntnis vom 17. Jänner 2007, GZ VwSen-720150/2/Gf/Mu/Ga, hat der Oö. Verwaltungssenat dieser Berufung insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes von 10 auf 7 Jahre herabgesetzt wurde; im Übrigen wurde diese hingegen abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass − auch von der Beschwerdeführerin unbestritten − eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und damit eine bestimmte Tatsache iSd § 60 Abs. 2 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes vorliege, die die Fremdenpolizeibehörde nach § 63 Abs. 1 FPG grundsätzlich dazu ermächtigte, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot zu verhängen.

 

Angesichts des gravierenden Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin bedeute deren weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet daher eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die das Grund­interesse der Gesellschaft an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität berührt. Zudem sei der seit dem Ende des Fehlverhaltens im April 2006 verstrichene Zeitraum von bloß einem Dreivierteljahr jedenfalls zu kurz, um die von der Rechtsmittelwerberin ausgehende Gefahr der Begehung weiterer, insbesondere gleichartiger Delikte bereits als weggefallen oder entscheidend gemindert ansehen zu können.

 

Zugunsten der Beschwerdeführerin sei jedoch zunächst zu berücksichtigen, dass sich ihr deliktisches Verhalten nur über einen relativ kurzen Zeitraum (vier Monate) erstreckte und das erkennende Gericht davon ausgegangen sei, dass sie durch die angedrohte Strafe zu einem künftigen Wohlverhalten gebracht werden werde, weshalb von der 18-monatigen Freiheitsstrafe nur 12 Monate unbedingt verhängt worden seien. 

 

All dies berücksichtigend finde es der Oö. Verwaltungssenat daher als den Umständen des vorliegenden Falles − unter besonderer Beachtung des Faktums, dass es sich bei der Rechtsmittelwerberin um eine Unionsbürgerin handelt und das Aufenthaltsverbot faktisch nicht nur für Österreich, sondern für den gesamten Schengen-Raum gelte − angemessen, die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes mit sieben Jahren (d.i. bis zum 5. Dezember 2013) festzusetzen.

 

Davon abgesehen bleibe es der Beschwerdeführerin zudem unbenommen, nach § 65 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes jederzeit einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zu stellen, wenn (sie der Meinung ist, dass) die Gründe, die zu dessen Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

 

1.5. Am 22. Juli 2007 hat die Rechtsmittelwerberin einen derartigen Antrag gestellt. Dieser wurde jedoch mit Bescheid des Polizeidirektors von Wels vom 3. November 2009, GZ 1‑1016862/09, abgewiesen.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass sie seit Anfang 2009 von ihrem österreichischen Ehegatten geschieden sei und jener mit ihr seit ihrer Abschiebung nach Rumänien auch keinen Kontakt mehr gehabt habe. Davon abgesehen seien die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, nach Ansicht der belangten Behörde nicht weggefallen.

 

1.6. Gegen diesen ihr am 5. November 2009 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 19. November 2009 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

 

Darin wird vorgebracht, dass sie bislang nie von einer Scheidung von ihrem Ehegatten informiert worden sei, sodass sie diese Annahme der Erstbehörde bestreite; vielmehr gehe sie von einer aufrechten Ehe aus. Außerdem habe sie sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wohlverhalten und darüber hinaus habe sie auch Familienangehörige in Österreich.

 

Daher wird die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahin, ihrem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes stattzugeben, beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BPD Wels zu GZ 1-1016862/09; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben und fremdenpolizeiliche Angelegenheiten nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen (vgl. z.B. die Nachweise bei J. Meyer-Ladewig, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Baden-Baden 2003, RN 9 zu Art. 6), konnte im Übrigen gemäß § 67d Abs. 4 AVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Nach der Verfassungsbestimmung des § 9 Abs. 1 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. I 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 29/2009 (im Folgenden FPG), entscheiden über Berufungen gegen Entscheidungen, die auf Grund des FPG ergangen sind, die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern; derartige Entscheidungen sind gemäß § 67a Abs. 1 AVG durch ein Einzelmitglied zu treffen.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 60 Abs. 1 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes kann gegen einen Fremden dann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.

Als in diesem Sinne "bestimmte Tatsache" gilt nach § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG u.a., wenn der Fremde von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe bzw. zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist.

Ein Aufenthaltsverbot kann im Fall des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG unbefristet, sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden (§ 63 Abs. 1 FPG).

Gemäß § 60 Abs. 6 FPG i.V.m. § 66 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, durch das in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, wobei in diesem Zusammenhang die in § 66 Abs. 2 FPG normierten Kriterien gegeneinander abzuwägen sind.

Nach § 65 Abs. 1 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall liegt – auch von der Beschwerdeführerin unbestritten – eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten und damit eine bestimmte Tatsache  i.S.d. § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG vor (s.o., 1.2.), die die Fremdenpolizeibehörde nach § 63 Abs. 1 FPG grundsätzlich dazu ermächtigt, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot zu ver­hängen.

 

3.2.1. Zwischenzeitlich hat sich insofern eine wesentliche Änderung der Rechtslage ergeben, als Rumänien der Europäischen Union beigetreten ist. Der Beschwerdeführerin kommt damit der Status einer Unionsbürgerin zu, sodass sie nunmehr nicht bloß als begünstigte Drittstaatsangehörige i.S.d. § 85 FPG (und sohin in "abgeleiteter" Form), sondern infolge der gemäß Art. 18 EGV garantierten Aufenthaltsfreiheit auf Grund eines ihr unmittelbar selbst zukommenden subjektiven Rechtsanspruches grundsätzlich zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Darauf, ob die Rechtsmittelwerberin tatsächlich über Familienangehörige in Österreich verfügt, bloß in einer Scheinehe lebt, etc. kommt es daher im gegenständlichen Fall schon von vornherein nicht (mehr) an.

 

3.2.2. Ausschlaggebend ist somit vielmehr ausschließlich, ob die von der Beschwerdeführerin ausgehende Gefahr eines Suchtmittelmissbrauches derzeit als weggefallen oder zumindest derart entscheidend reduziert angesehen werden kann, dass infolge einer darauf aufbauenden Günstigkeitsprognose eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes oder dessen Aufhebung in Betracht gezogen werden kann.

 

Weder dem angefochtenen Bescheid noch dem Beschwerdevorbringen lässt sich jedoch i.S.d. § 65 Abs. 1 FPG Konkretes zu der Frage, ob die Gründe für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zwischenzeitlich weggefallen sind, entnehmen.

 

Denn der bekämpfte Bescheid kommt insoweit in Wahrheit über eine bloß inhaltsleere (formelhafte) Scheinbegründung nicht hinaus, wenn "nach Ansicht der Behörde ..... die Aufrechterhaltung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes ..... zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ..... nach wie vor geboten ..... ist. Der Grund, der zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hat, ist nach Ansicht der Behörde nicht weggefallen."

 

Und auch das Beschwerdevorbringen erschöpft sich diesbezüglich bloß in der unsubstantiierten Pauschalbehauptung, dass sich die Rechtsmittelwerberin "nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes stets wohlverhalten und dadurch gezeigt" habe, dass sie "bereit und in der Lage" sei, sich "an die österreichische Rechtsordnung zu halten."

 

Abgesehen davon, dass es sich insoweit um die Einholung bloßer Erkundungsbeweise handeln würde, übersieht die Beschwerdeführerin im gegebenen Zusammenhang zudem grundlegend, dass es sich hier um ein auf ihren Antrag hin eingeleitetes Verfahren handelt und dem entsprechend die amtswegige Ermittlungspflicht der Erstbehörde zunächst von einem entsprechend konkretisiertes Parteienvorbringen (z.B. beglaubigte Übersetzung eines Strafregisterauszuges aus ihrem Heimatstaat; Angabe der Personaldaten ihrer in Österreich lebenden Familienangehörigen; Bestätigungen über ein aufrechtes bzw. vorangegangene Arbeitsverhältnisse; Nachweise über ihre Ausbildung, ihre finanziellen Mittel etc.) abhängt.

 

3.3. Da es jedoch hier an einem solchen fehlte (und die Rechtsmittelwerberin auch künftig nicht an einer Antragstellung gemäß § 65 FPG gehindert ist), war die gegenständliche Berufung sohin gemäß § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1.   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2.   Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13,20 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Dr.  G r o f

 

Rechtssatz:

 

VwSen-720262/2/Gf/Mu vom 2. Dezember 2009

§ 65 Abs. 1 FPG

 

Weder dem angefochtenen Bescheid, der in Wahrheit über eine bloß inhaltsleere (formelhafte) Scheinbegründung nicht hinauskommt, noch dem Beschwerdevorbringen, das sich bloß in einer unsubstantiierten Pauschalbehauptung erschöpft, lässt sich Konkretes zu der Frage, ob die Gründe für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zwischenzeitlich weggefallen sind, entnehmen; abgesehen davon, dass es sich insoweit um die Einholung bloßer Erkundungsbeweise handeln würde, übersieht die Beschwerdeführerin im gegebenen Zusammenhang zudem grundlegend, dass es sich hier um ein auf ihren Antrag hin eingeleitetes Verfahren handelt und dem entsprechend das Einsetzen der amtswegigen Ermittlungspflicht der Erstbehörde durch ein vorangehendes und entsprechend konkretisiertes Parteienvorbringen (z.B. beglaubigte Übersetzung eines Strafregisterauszuges aus ihrem Heimatstaat; Angabe der Personaldaten ihrer in Österreich lebenden Familienangehörigen; Bestätigungen über ein aufrechtes bzw. vorangegangene Arbeitsverhältnisse; Nachweise über ihre Ausbildung, ihre finanziellen Mittel etc.) bedingt ist.

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum