Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164554/2/Kei/Jo VwSen-164555/2/Kof/Jo

Linz, 23.11.2009

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über die Berufung des X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25.06.2009, VerkR96-49586-2008, wegen Übertretungen des KFG durch

-         sein Mitglied Dr. Michael Keinberger betreffend Punkt 1.  und

-         sein Mitglied Mag. Josef Kofler betreffend die Punkte 2. bis 5.,

zu Recht erkannt:

 

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:

Zu 1.:                                  50 Euro   bzw.  16 Stunden;

Zu 2. bis 5.:   insgesamt  200 Euro   bzw.  72 Stunden.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafen. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem
Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG

§§ 64 und 65 VStG.

 



Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafe (50 + 200 =) ................................................... 250 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .................................... 25 Euro

                                                                                                     275 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (16 + 72 =) ...... 90 Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

1) Sie haben als Lenker während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprech-einrichtung iSd Verordnung vom 11. Mai 1999, BGBL. Nr. II/ 152/1999 telefoniert. Dies wurde bei einer Anhaltung gem. § 97 Abs. 5 StVO festgestellt.

Sie haben die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl Ihnen dies angeboten wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 102 Abs. 3 5. Satz KFG

 

2) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im
internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am 8.10.08 und am 9.10.08 ein verschmutztes – teils unkenntliches Schaublatt verwendet haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 EG-VO 3821/85

 

3) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im
internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am 8.10.08 und am 9.10.08 auf dem Schaublatt, auf dem bei Beginn der Benutzung der Stand des Kilometerzählers, vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt und am Ende der letzten Fahrt sowie im Falle des Fahrzeugwechsels eingetragen sein muss, diesen nicht eingetragen, da der Endkilometerstand fehlte.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 5 lit. d EG-VO 3821/85

 

4) Sie haben als Lenkerin des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im
internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.

Es wurde festgestellt, dass Sie am 8.10.08 die Eintragungen in das Schaublatt nicht ordnungsgemäß durchgeführt haben, weil Sie den Namen, den Vornamen, Zeitpunkt und Ort, Kennzeichen, Stand des Kilometerzählers oder die Uhrzeit beim Fahrerwechsel nicht eingetragen haben.

Folgende Eintragungen fehlten: Es fehlte der Ankunftsort.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs.5 Ziff.1 EG-VO 3821 /85

 

5) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im
internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.

Es wurde festgestellt, dass Sie am 17.10.08 das Schaublatt des laufenden Tages und die verwendeten Schaublätter der vorausgehenden 28 Tage dem Kontroll-organ auf dessen Verlangen nicht vorgelegt haben.

Es haben folgende Schaublätter gefehlt: vom Fr. 19.9.08 bis Die 7.10.08

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 7a lit. i EG-VO 3821/85

 

Tatort: Gemeinde Asten, Autobahn Freiland, Nr. 1 bei km 160.000.

Tatzeit: 17.10.2008, 17:05 Uhr.

 

Fahrzeuge:  Kennzeichen WY-....., Sattelzugfahrzeug

                  Kennzeichen WY-....., Anhänger

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von Euro         Falls diese uneinbringlich ist,                 Gemäß

                                      Ersatzfreiheitsstrafe von

 60,00                            24 Stunden                               § 134 Abs. 3c KFG

 60,00                            24 Stunden                               § 134 Abs. 1 KFG

100,00                                    48 Stunden                               § 134 Abs. 1 KFG

 50,00                            24 Stunden                               § 134 Abs. 1 KFG

365,00                         144 Stunden                                       § 134 Abs. 1 KFG

Gesamt:   635,00

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

63,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 698,50 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die nicht begründete Berufung vom 08.07.2009 erhoben.

 

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.07.2009 wurde dem Bw mitgeteilt, dass eine Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten habe.

 

Ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs.3 AVG hat zu enthalten:

-         eine Fristsetzung und

-         eine Rechtsbelehrung über die Rechtsfolgen;

VwGH vom 30.01.2001, 99/05/0178 mit Vorjudikatur.

 

Das oa Schreiben der belangten Behörde enthält keinen Hinweis über die Rechtsfolgen – es handelt sich somit nicht um einen rechtswirksamen Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs.3 AVG.

 

Aus diesem Grund war es dem UVS nicht möglich, die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

 

Der Bw hat am 19.11.2009 die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Die Schuldsprüche des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 19.05.2009, 2007/10/0184 uva.

 

Betreffend die Strafbemessung ist auszuführen:

 

Zu 1.:  Wer als Lenker eines KFZ die in § 102 Abs.3 5. Satz KFG angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht – wenn dies bei einer Anhaltung gemäß
§ 97 Abs.5 StVO festgestellt wird – eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 50 Euro
zu ahnden ist.

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Stunden herab- bzw. festzusetzen.

 

Zu 2. bis 5.: Der Bw hat am 08.10.2008 um am 09.10.2008 ein verschmutztes, teils unkenntliches Schaublatt verwendet, in welchem auch diverse Eintragungen fehlten. Diese beiden Schaublätter waren offenkundig dermaßen "unbrauchbar", dass dies einer "Nichtvorlage der Schaublätter" iSd Artikel 15 Abs.7a lit.i EG-VO 3821/85 gleichzuhalten ist und wird daher betreffend die Punkte 2. bis 4. keine gesonderte Strafe, sondern betreffend die Punkte 2. bis 5. eine Gesamtstrafe verhängt.

Bei "Nicht-Vorlage" der Schaublätter für die vorausgehenden 28 Tage ist eine Geldstrafe von 300 Euro gerechtfertigt.

 

Der Bw hat die Schaublätter für ca. 20 Tage nicht vorgelegt.

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 72 Stunden herab- bzw. festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafen. Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 


 

 

 

Dr. Michael Keinberger                                                            Mag. Josef Kofler

 

 

 

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