Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530946/3/BMa/Sta VwSen-531015/2/BMa/Sta

Linz, 07.12.2009

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung der X, X, X, auch in Vertretung für ihre Mutter, X, X, X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns  von Gmunden, Ge20-35292/02-2009, mit dem über Ansuchen des X die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort X, auf den Gst. Nr. X und X, Baufläche .X, EZ. X, KG. X, Gemeinde X, durch die Erweiterung der Vinothek und Überdachung des Lagers unter Vorschreibung von Auflagen erteilt wurden,  zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung der X und der X wird keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid des Bezirkshauptmanns von Gmunden vom 26. Jänner 2009, Ge20-35292/02-2009, mit der Maßgabe bestätigt, dass Punkt B 13 der Auflagen des bekämpften Bescheides entfällt und durch folgende Auflagen ersetzt wird:

 

"13. Bei Fahrbewegungen von LKW im Zeitraum ab 22:00 Uhr und vor 6:00 Uhr sind die Rückfahrwarner abzuschalten."

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2008, iVm §§ 67a Abs.1 und 58 AVG

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Eingabe vom 22. November 2006 hat die „X“, X, im Namen des X um Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für die Erweiterung der Vinothek und Überdachung des Lagers bei der bestehenden Betriebsanlage im Standort X, X, unter Beilage von Projektsunterlagen angesucht.

 

Der Bezirkshauptmann von Gmunden hat mit Bescheid vom 16. Jänner 2007 gemäß § 359b Abs.1 GewO 1994 festgestellt, dass die beabsichtigte Änderung der bestehenden Anlage durch Erweiterung der Vinothek und Überdachung des Lagers im Standort X, Gst. Nr. X und X sowie Baufläche .X der KG. X, Gemeinde X, in ihrer Beschaffenheit dem § 359b Abs.1 GewO 1994 entspricht, gleichzeitig für das beantragte Vorhaben mehrere Aufträge erteilt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid als Genehmigungsbescheid für die Änderung der Betriebsanlage gilt.

 

Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der X, X, X, vertreten durch Rechtsanwälte X, X, X, X, wurde der erstinstanzliche Bescheid mit Erkenntnis vom 25. Mai 2007 in seinem Spruchteil I zur Gänze sowie in seinem Spruchteil II, soweit dieser die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe betrifft, behoben und die Angelegenheit zur (ergänzenden) mündlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden zurückverwiesen.

 

1.2. Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens und einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung der Nachbarn (auch der Nachbarn X und X X) erging  der nunmehr bekämpfte Bescheid des Bezirkshauptmanns von Gmunden vom 26. Jänner 2009, Ge20-35292/02-2009.

 

Mit diesem Bescheid wurde die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort X auf den Gst. Nr. X und X, Baufläche .X, EZ. X, KG. X, Gemeinde X, durch die Erweiterung der Vinothek und Überdachung des Lagers unter Vorschreibung von Auflagen gemäß §§ 74, 77, 78, 81 und 359 GewO 1994 genehmigt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die oben angeführte Berufungswerberin (im Folgenden: Bw), auch in Vertretung ihrer Mutter, "Einwände" und "Einspruch" erhoben, die als Berufung gewertet werden. In dieser wendet sie sich im Wesentlichen gegen Lärmbelästigung durch die Be- und Entladung von Kraftfahrzeugen, durch das Zu- und Abfahren mit Kleinlastern und Lkw's in der X, die wahrscheinliche Nichteinhaltung von Auflagen, wonach das Laufenlassen der Motoren während der Ladetätigkeit nicht zulässig sei, die Nichteinhaltung der Nachtruhezeiten durch den Betrieb der beantragten Anlage, wegen Verkehrsbeeinträchtigungen durch die Zufahrt in der X.

 

Ein Berufungsantrag wurde nicht gestellt, aus dem Vorbringen ist aber – konkludent – ableitbar, dass die Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.

 

2.1. Auf Seite 5 der Berufung wurde auch noch auf die von Herrn X vorgebrachten Einwände (gemeint ist damit offensichtlich die Berufung des RA X im ersten Verfahrensgang) und die protokollierten Einwände der Bw in der mündlichen Verhandlung vom 7.2.2008 sowie das von der Bw im Auftrag ihrer Mutter verfasste Schreiben vom 18.2.2008 hingewiesen. In diesem wurde umfassend die Situation vor Ort und die sich daraus ergebende angespannte Nachbarsituation geschildert. Abschließend hat die Bw dargelegt, dass die Lösung des Problems die alleinige Nutzung der bestehenden Betriebseinfahrt X sei. Dies habe in den Jahren davor klaglos und ohne Beschwerden von den Anrainern der gesamten X funktioniert.

In der Eingabe vom 18.2.2008 wurde abermals auf Lärmbelästigung ausgehend von der Betriebsanlage hingewiesen, die zu gesundheitlicher Beeinträchtigung führen würde, auf die Verkehrsbehinderungen in der X und auf – nach Meinung der Bw – schikanöses Verhalten des Konsenswerbers.

Abschließend wurde auch angeführt, dass der von der Gewerbebehörde ergehende Bescheid zeitgleich an die Bw und auch an Herr X zugestellt werden solle.

Der pauschale Verweis in der Berufung auf "die von Herrn X vorgebrachten Einwände" ohne weitere Konkretisierung kann nicht nachvollzogen werden. Sollte die Bw damit die Berufung vom 2. Februar 2007 gemeint haben, so wird auch in dieser Stellungnahme Lärmbelästigung geltend gemacht und angeführt, dass auf Grund widersprüchlicher Angaben zum Projekt dessen Beurteilung von vornherein ausgeschlossen ist. Es wird auch darauf hingewiesen, dass bei Modifikation des Projekts, nämlich Verlegung der Zu- und Abfahrt zur neu geplanten Halle über das eigene Betriebsgelände zur vorhandenen Betriebsausfahrt zur X, keine Probleme auftreten würden. Es wurde in dieser Berufung auch eine nähere schalltechnische Beurteilung von Lärmquellen, unter anderem auch von einem Kompressor an der Außenseite der nordseitigen Fassade beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung gemeinsam mit dem Bezug habenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde, ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG zu erheben, vorgelegt. Eine Stellungnahme der belangten Behörde zu dem Berufungsvorbringen wurde nicht abgegeben.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz zu Ge20-35292/02-2009/Shu/Eß. Da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte nach § 67d AVG von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 74 Abs.2 GewO 1994 dürfen gewerbebehördliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1) das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

2) die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3) die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4) die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichen Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5) eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung augrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs.1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2-5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 77 Abs.2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

5.2. Nach dem zurückverweisenden Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 25. Mai 2007 wurde die betriebliche Ausfahrt in der X laut Angabe der X weiterhin benutzt, der Konsenswerber hat sogar ein Schild mit dem Aufdruck "X" anbringen lassen. Laut Angabe der Bw sei es auch zu einer persönlichen Auseinandersetzung im Zuge ihrer Dokumentation der betrieblichen Vorgänge mit dem Konsenswerber gekommen.

Vom Rechtsanwalt der Nachbarn X wurde gefordert, den nicht genehmigten Zubau, insbesondere den Verladebereich behördlich zu sperren.

Mit Schreiben vom 25. Juli 2007 wurde vom Konsenswerber eine Aufstellung der Tätigkeit mit relevantem Kraftfahrzeugverkehr vorgelegt. Daraufhin wurde der Konsenswerber aufgefordert, ein entsprechendes Lärmprojekt vorzulegen.

Weil der Konsenswerber der Aufforderung zur Vorlage einer ergänzenden Lärmemissionserklärung nicht innerhalb angemessener Zeit nachgekommen war, wurden ihm unter Androhung der Zurückweisung des Antrags und Anwendung der gesetzlich vorgesehenen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen eine Nachfrist zur Vorlage dieses Lärmprojekts gesetzt (§ 360 Abs.1 GewO 1994).

 

Gemäß einem Vermerk im Akt wurde das schalltechnische Projekt schließlich am 10. Dezember 2007 vorgelegt. Mit Kundmachung vom 3. Jänner 2008 wurde von der Erstbehörde eine mündliche Verhandlung für den 7. Februar 2008 anberaumt und an diesem Tag durchgeführt. Das Projekt wurde zur Einsichtnahme bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden aufgelegt. Die Rechtsmittelwerber wurden ordnungsgemäß geladen und sind zur Verhandlung erschienen.

 

Von den berufungsführenden Nachbarn X und X wurden vor Schluss des Ermittlungsverfahrens, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, und auch im nachfolgenden Verfahren schriftliche Einwendungen erhoben.

 

Die belangte Behörde hat sich im Rahmen des Genehmigungsverfahrens umfassend mit den vorgebrachten Einwendungen unter Heranziehung von Sachverständigen aus den jeweiligen Fachbereichen auseinander gesetzt. Sie hat dabei auch die weiteren Stellungnahmen der X, soweit sie gewerbebehördliche Belange betroffen haben, berücksichtigt.

 

Der mündlichen Verhandlung wurde ein gewerbetechnischer Amtssachverständiger und ein Amtssachverständiger für Verkehrstechnik beigezogen. In der Verhandlung wurde vom Konsenswerber sein Antrag unter Verweis auf sein Logistikkonzept und die Annahmen im Lärmprojekt konkretisiert. Es wurde darauf hingewiesen, dass nicht alle Veranstaltungen, die von seinem Unternehmen geplant und organisiert werden, vom Standort X abgewickelt würden. Weil Logistik ausgelagert werde, würde sich dadurch kein Verkehr auf seinem Betriebsstandort ergeben. Sämtliche Kundenparkplätze würden südseitig und entlang der X angeordnet werden, um die Nachbarn in der X nicht unnötig zu belasten. Es würden mehr Parkplätze geplant sein, als die Verordnung vorsehe und zusätzlich würden entlang der X Mitarbeiterparkplätze angeordnet. Daraus würde ein geringes Verkehrsaufkommen resultieren. Sowohl Lenker firmeneigener Klein-Lkw und auch die Frächter seien angehalten worden, Lieferungen zu normalen Geschäftszeiten durchzuführen.

 

5.3. Mit Schreiben vom 14.8.2008 wurde eine Stellungnahme aus medizinischer Sicht zum vorliegenden Projekt abgegeben, die aufbauend auf die vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen abgegebene Gutachtensergänzung zur Verhandlungsschrift vom 7. Februar 2008 erstellt wurde. Aus der vorgenannten Gutachtensergänzung geht hervor, dass gegenüber dem ursprünglichen Projekt nunmehr von anderen Fahrfrequenzen ausgegangen wurde. Diese wurden auch dargestellt.

 

Die Berufungswerberin hat sich zur Stellungnahme aus medizinischer Sicht im Rahmen des Parteiengehörs geäußert.

 

5.4. Der lärmtechnischen Beurteilung durch den gewerbetechnischen Amtssachverständigen liegt das schalltechnische Projekt der "X" vom 3.12.2007 und dessen Ergänzung vom 20. Februar 2008 zu Grunde. Das schalltechnische Projekt vom 20. Februar 2008 ist umfassender und detaillierter und geht über den Inhalt des Projekts vom 3.12.2007 hinaus.

Das schalltechnische Projekt vom 20.2.2008 beinhaltet zum einen die maßgebliche Ist-Bestandsmessung, dokumentiert durch die in der Zeit vom 29.10.2007, 19.00 Uhr bis 30.10.2007, 11.30 Uhr, vorgenommenen Messungen, und zum anderen Berechnungen über die zu erwartenden betriebsbedingten Lärmemissionen.

Demnach wird die Bestandsituation hauptsächlich durch die Verkehrsgeräusche auf der X geprägt. Bei der Messung waren auch Individualverkehr und Personengespräche wahrnehmbar. Im Nachtzeitraum wurden intermittierende Lüftungsgeräusche wahrgenommen, die durch die Wärmepumpe am Dach verursacht wurden.

Die betriebsbedingten Schallemissionen des gegenständlichen Projekts bestehen aus der Abstrahlung vom Inneren des Gebäudes (Gebäudeabstrahlung), Emissionen von Kfz-Fahrbewegungen sowie Manipulationen im Freien und den Lüftungsgeräuschen. In der Folge wurden Berechnungen angestellt und Prognosewerte für den Tagzeitraum (6.00 Uhr bis 19.00 Uhr),  Abendzeitraum (19.00 Uhr bis 22.00 Uhr) und den Nachtzeitraum (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) errechnet. Auch die Spitzenpegel wurden dargestellt. Die Schallemissionen am Betriebsareal wurden entsprechend der Lage im Bereich der Manipulationsflächen mittels Punkt-, Linien- und Flächenschallquellen simuliert. Es wurden auch zwei Rechenpunkte auf der Liegenschaft der Berufungswerberinnen angenommen und zwar RP1 (Rechenpunkt 1) und RP 1 FB  (Rechenpunkt 1 Freibereich).

In weiterer Folge wurden die Prüfergebnisse der Prognoseberechnung den Bestandswerten gegenüber gestellt.

 

Unter Zugrundelegung einer genau angegebenen Anzahl von Fahrbewegungen (Zu- oder Abfahrt) wurden für jede Schallquelle zB. Fahrbewegung Kunden, Pkw-Fahrbewegung Mitarbeiter, Pkw-Parkvorgang (Kunden), etc. die Emissionen für die jeweiligen Beurteilungszeiträume dargestellt. Auch Lüftungsgeräusche wurden berücksichtigt.

 

Nach den Ausführungen des anlagentechnischen Amtssachverständigen liegen zum Tagzeitraum zwischen 6.00 Uhr und 19.00 Uhr die Prognosewerte

(LA, eq 13 Std.) um mindestens 12 dB unterhalb der gemessenen Bestandsituation tags. Daraus ergibt sich keine Anhebung des Bestandes.

Der Vergleich der Prognosewerte der ungünstigsten 1 Stunde tags mit den gemessenen Bestandswerten ergibt, dass die Prognosewerte um 4 bis 15 dB unterhalb der gemessenen Bestandsituation liegen. Dies ergibt eine Anhebung in der ungünstigsten 1 Stunde um bis zu 2 dB.

Die zu erwartenden Spitzenpegel liegen im Bereich der häufig gemessenen Spitzen, wobei der Spitzenpegel verursacht durch den Klein-Lkw im Bereich der nördlichen Betriebszufahrt im ungünstigsten Fall um 8 dB über den häufig gemessenen Spitzen liegen.

 

Zum Abendzeitraum zwischen 19.00 und 22.00 Uhr führt der gewerbetechnische Amtssachverständige aus:

Der Vergleich der Prognosewerte (LA,eq 3 Std.) mit der Bestandsituation abends zeigt, dass die Prognosewerte um mindestens 9 dB unterhalb der gemessenen Bestandsituation liegen. Eine maßgebliche Anhebung ist dadurch nicht ableitbar. Die Anhebung bewegt sich unterhalb von 1 dB und ist demnach in technischer Hinsicht vernachlässigbar.

Die zu erwartenden Spitzenpegel liegen im Bereich der häufig gemessenen Spitzen.

Seltenen Spitzen, hervorgerufen durch zurückkommende Lieferwagen bzw. des Klein-Lkws, liegen im ungünstigsten Fall über 18 dB über den häufig gemessenen Spitzen, was keine Änderung gegenüber dem ursprünglichen Projekt darstellt.

 

Zum Nachtzeitraum zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr wird vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen ausgeführt:

Der Vergleich der Prognosewerte (LA,eq, 1 Std. N) mit der gemessenen Bestandsituation zeigt, dass die betriebsbedingten Immissionsanteile um mindestens 7 dB unterhalb der gemessenen Bestandsituation liegen und die energetische Addition der Schalldruckpegel keine messtechnisch nachweisbare Anhebung (unter 1 dB) der Bestandsituation ergibt. Auch zu diesem Zeitraum liegen die zu erwartenden Spitzenpegel im Bereich der häufig gemessenen Spitzen.

Zu den Lüftungsgeräuschen wird ausgeführt, dass die als gleich bleibend zu charakterisierenden Lüftungsgeräusche der Wärmepumpe im Bereich der niedrigst gemessenen Basispegel (LA,95) nachts liegen. Abschließend wurde noch angeführt, welche Maßnahmen den Prognosewerten zu Grunde liegen, nämlich     - der Einbau eines Rolltores im Bereich der Verladezone mit einem mindest erforderlichen Bauschalldämmmaß von R´w = 18 dB. Geschlossenhalten des Rolltors in der Verladezone, vor allem während der Verladetätigkeiten.

- Bei Verladung mit großen Lkw's (> = 7,5 t) rangieren Lkws rückwärts in die  Verladezone, wobei die Ladetätigkeit bei geöffnetem Rolltor erfolgt.

- Anbringung von schallabsorbierenden Materialien an zwei Wänden, mit einem mittleren Absorptionsgrad  von 0,7.

- Betrieb der Wärmepumpe mit einer max. Schallleistung von Lw,A = 67 dB.

 

5.5. Die lärmtechnische Beurteilung war Grundlage für die Stellungnahme aus medizinischer Sicht vom 14.8.2008.

 

In dieser Stellungnahme wird unter anderem ausgeführt:

"Unter Heranziehung des so genannten Beurteilungspegels, welcher mit 5 dB über dem prognostizierten Immissionspegel angesetzt wird, kann (siehe ÖAL Richtlinie Nr. 3) nach den derzeitigen Kenntnissen der Lärmwirkungsforschung jedenfalls überprüft werden, ob eine Schallimmission die Grenze zur Gesundheitsgefährdung bei langjähriger Einwirkung überschreitet.

Während der Nachtzeit erfolgt die Bildung des Beurteilungspegels auf Basis der am stärksten belasteten Stunde. Die Berücksichtigung von kennzeichnenden Pegelspitzen erfolgte ebenfalls im Beurteilungspegel, in dem dieser bei hohen kennzeichnenden Spitzenpegel, ausschließlich von diesem bestimmt wird (ÖAL Richtlinie Nr. 3).

Bezüglich des Übergangsbereichs zur Gesundheitsgefährdung bei langjähriger Einwirkung geht die zitierte ÖAL Richtlinie vom Beurteilungspegel von 65 dB während der Tagzeit und 55 dB während der Nachtzeit aus.

 

Die Prognosewerte bei den gewählten Rechenpunkten bewegen sich dabei um 12 dB unterhalb der gemessenen Werte, ebenso verhält es sich zur Abendzeit, wo die Prognosewerte um ca. 9 dB unterhalb der Ist-Werte liegen. Zur Nachtzeit sind die zu erwartenden Immissionswerte ca. 7 dB unterhalb der gemessenen Werte.

Dies bedeutet nach technischer Aussage, dass die derzeit schon bestehende Immissionssituation durch die Erweiterung des Betriebes nicht mehr angehoben wird.

 

Etwas anders verhält es sich bei einzelnen prognostizierten Spitzenpegeln im Zeitraum bis 22.00 Uhr und im Besonderen auch während der Nachtzeit. Hier sind vereinzelt deutliche Überschreitungen der Beurteilungspegel im Besonderen bei den RP 1 und RP 1 FB (jene Messpunkte, die auf der Liegenschaft der Berufungswerberinnen situiert sind) erkennbar. Die Spitzenpegel sind offensichtlich isoliert auf einzelne Fahrbewegungen zurückkommender Lieferwagen oder frühzeitig anliefernder Firmen zurückzuführen.

 

Einzelne, sehr hohe aber seltene kennzeichnende Pegelspitzen sind laut Richtlinie für die Beurteilung aber bestimmend. Dies betrifft im besonderen Maß die so genannte Nachtkernzeit zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr, die meist mit einer deutlichen Pegelabsenkung des Umgebungslärms, zB. des Straßenlärms verbunden ist.

 

Bei Überschreiten der Beurteilungspegel von nächtlichen Schallpegelspitzen ist auch mit Aufwachreaktionen und einer damit verbundenen Beeinträchtigung der Schlafqualität der betroffenen Nachbarn zu rechnen. Bei Einwirkung über einen längeren Zeitraum kann dies jedoch zu einer Gesundheitsgefährdung der betroffenen Personen führen, welche sich in psychovegetativen Beschwerden bis hin zu manifesten Organleiden äußern können."

 

Zusammenfassend wurden aus medizinischer Sicht zwei Auflagen vorgeschlagen:

"Bei Fahrbewegungen von Lkw im Zeitraum ab 22.00 Uhr und vor 6.00 Uhr sind die Rückfahrwarner abzuschalten.

Im Zeitraum 0.00 Uhr bis 5.00 Uhr (Nachtkernzeit) sind keine Lkw-Fahrbewegungen zum und vom Betrieb über die Ausfahrt X zulässig."

 

5.6. Die beiden vom medizinischen Sachverständigen vorgeschlagenen Auflagen wurden im bekämpften Genehmigungsbescheid vom 26. Jänner 2009 nicht aufgenommen.

Begründend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass Lkw-Fahrten über die X zur Betriebsanlage in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr nicht beantragt waren und damit auch nicht antragsgegenständlich sind.

 

Aus Seite 10/22 des vorgelegten schalltechnischen Projekts vom 20. Februar 2008 ergibt sich zwar, dass Lkw (> = 7,5 t) nur Fahrbewegungen (Zu- oder Abfahrten) zur Tagzeit zwischen 6.00 und 19.00 Uhr vornehmen.

Aber ein Klein-Lkw soll in der Nachtzeit eine Retour-Fahrt vornehmen.

Es ist dort auch angegeben, dass der Klein-Lkw der im Nachtzeitraum ankommt, zur Nachtzeit die Hauptbetriebseinfahrt an der X benutzt.

 

Vom medizinischen Amtssachverständigen wird in seiner gutachtlichen Stellungnahme nicht zwischen Klein-Lkw und Lkw über 7,5 t unterschieden. Aus dem von ihm erstellten Befund geht aber hervor, dass Überschreitungen der Beurteilungspegel insbesonders beim RP1 und RP 1FB erkennbar sind (siehe oben).

Gem. § 18 Abs. 8 Kraftfahrgesetz-Durchführzungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967  idgF, iVm § 3 Abs. 1 Z 2.2.1. Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 117/2005 müssen auch LKW über 3,5 t mit einem Rückfahrwarner ausgerüstet sein.

Aus diesem Grund war die vom medizinischen Amtssachverständigen geforderte Auflage hinsichtlich des Abschaltens der Rückfahrwarner zum Ausschluss von Gefährdungen und Belästigungen der betroffenen Nachbarn vorzuschreiben.

 

Hinsichtlich der Nichtvorschreibung der zweiten vom medizinischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflage ist der belangten Behörde aber beizupflichten, dass sich aus dem Genehmigungsansuchen ergibt, dass weder ein Lkw > 7,5t noch ein Klein-Lkw zur Nachtzeit die Einfahrt über die X benützt. Die Vorschreibung einer Auflage, wonach im Zeitraum 00:00 Uhr bis 05:00 Uhr (Nachtkernzeit) keine Lkw-Fahrbewegungen zum und vom Betrieb über die Ausfahrt X zulässig sind, war dementsprechend nicht notwendig.

 

Die Vorschreibung der Auflage 13 des Genehmigungsbescheides vom 26. Jänner 2009 konnte hingegen entfallen, weil das Geschlossenhalten des Rolltores in der Verladezone vor allem während Verladetätigkeiten, mit Ausnahme der Verladung bei großen Lkws (> 7,5t), Projektsbestandteil ist (siehe Seite 22/22 des Schalltechnischen Projekts vom 20.02.2008) und der Genehmigung diese (beantragten) Betriebsabläufe zugrunde liegen.

 

6. Den Vorbringen der Berufungswerberinnen hinsichtlich unzumutbarer Lärmbelästigung durch den beantragten Betrieb der Betriebsanlage und Störung des Wohlbefindens oder gar gesundheitsgefährdender Belästigung durch Lärm wird entgegengehalten, dass die Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn nach § 77 Abs.2 GewO 1994 eben danach zu beurteilen ist, wie sich die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse verändern werden und welche Auswirkungen diese Veränderungen für die Nachbarn haben. Entscheidend ist daher, ob eine Veränderung der bestehenden Verhältnisse zu erwarten ist und gegebenenfalls wie sich diese Änderungen auf die Nachbarn auswirken. Ebenso ist Beurteilungsmaßstab für die Frage einer möglichen Gesundheitsgefährdung die Auswirkung der veränderten Gesamtsituation.

Nach den gutachtlichen Ausführungen der Amtssachverständigen ist aber (entgegen dem fachlich nicht begründeten Berufungsvorbringen) davon auszugehen, dass die betrieblichen Schallemissionen die örtlichen Verhältnisse, die durch den Verkehrslärm auf der B 144 geprägt sind, bei Einhaltung der  vorgeschlagenen Auflagen (dadurch fallen die im Lärmprojekt dargestellten Pegelspitzen weg) nicht verändert bzw. verschlechtert werden. Dies gilt auch für den beantragten Betrieb zur Nachtzeit.

 

Weil keine Verschlechterung der örtlichen Lärm-Ist-Situation durch den Betrieb der projektierten Betriebsanlage bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen stattfindet, kann es auch zu keinen unzumutbaren Belästigungen  der Nachbarn i.S. des § 77 Abs.2 GewO durch Lärm kommen. Von der projektierten Betriebsanlage durch einzelne Pegelspitzen ausgehende Belästigungen und Gefährdungen von Nachbarn wird durch die Vorschreibung der vom medizinischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflage ausgeschlossen.

 

7. Vom Amtssachverständigen für Verkehrstechnik wird nach Beschreibung der örtlichen Situation gutachtlich festgestellt, dass die Befahrung der X in X von der Kreuzung mit der X bis zur Lagerhalle der Firma X auf Grund der Fahrbahnbreite für einen Begegnungsverkehr Pkw/Lkw unbedenklich ist.

Abschließend wurde die Kennzeichnung des zur Betriebsanlage X gehörenden Teils bis zur Straßengrundgrenze durch eine unterbrochene Randlinie mit dem Schriftzug "X" (oder ähnliches Firmenlogo), gut sichtbar und dauernd gut lesbar, vorgeschlagen.

 

Der von den Berufungswerberinnen vertretenen Auffassung, die belangte Behörde habe nicht unvoreingenommen entschieden, so habe diese vorgeschrieben, eine unterbrochene Randlinie mit dem Schriftzug X (oder ähnliches Firmenlogo) sei bei der Betriebsausfahrt anzubringen, wird entgegengehalten, dass dies eine Visualisierung der Grenze zwischen privat- und öffentlichem Grund darstellt.

Soweit die Berufungswerberinnen mit ihrem Vorbringen zum Ausdruck bringen wollen, dass durch den Verkehr auf der X eine Verschlechterung der Ist-Situation gegeben sei, weil die Einfahrt zur Betriebsanlage "X" gegenüber ihrer eigenen Liegenschaft situiert ist, ist ihnen entgegenzuhalten, dass nach der Judikatur des VwGH für die Beurteilung der Frage, ob die von einer Aufschließungsstraße herrührenden, insbesondere durch das Zufahren der Kunden verursachten und auf die Liegenschaft des Nachbarn einwirkenden Lärmemissionen der Betriebsanlage zuzurechnen sind. Entscheidend ist, ob diese Aufschließungsstraße einen Teil der Betriebsanlage bildet oder als (u.a.) bloß der Zufahrt zu dieser Betriebsanlage dienende Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist (VwGH 9.9.1998, 98/04/0083). Die X ist eine Straße mit öffentlichem Verkehr und befindet sich außerhalb der Betriebsanlage. Es handelt sich dabei nicht um einen Teil dieser. Die belangte Behörde ist damit zu Recht davon ausgegangen, dass der auf dieser öffentlichen Straße erzeugte Lärm damit auch nicht der Betriebsanlage zuzurechnen ist. Hinsichtlich Verkehrsbehinderungen durch zu- und abfahrende Lkw's wird auf die oben angeführte gutachtliche Äußerung des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik verwiesen.

 

8. Sämtliche im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten erscheinen dem erkennenden Mitglied als nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Es bestehen daher keine Zweifel, diese Ergebnisse dem Verfahren zu Grunde zu legen und sich diesbezüglich der belangten Behörde anzuschließen.

Das Berufungsvorbringen dagegen ist nicht geeignet, die Richtigkeit der jeweiligen Gutachten in Zweifel zu ziehen, da sie keine die Sachverständigenbe­urteilungen tatsächlich widerlegenden Aussagen enthalten.

 

Soweit in der Berufung wiederholt angeführt wird, der tatsächliche Betrieb der Betriebsanlage entspreche nicht dem genehmigten Projekt, so ist darauf hinzuweisen, dass ein gewerbebehördliche Betriebsanlagenverfahren ein antragsbedürftiges Verfahren ist, wonach die Genehmigung für ein konkret vorgelegte Projekt erteilt wird. Der Umfang der genehmigten betrieblichen Tätigkeiten ergibt sich somit aus dem Antrag in Zusammenhang mit dem vorgelegten Projekt, das von der Gewerbebehörde beurteilt wurde. Soweit Arbeiten getätigt werden, die nicht vom Konsensumfang erfasst sind, handelt es sich dabei um nicht genehmigte betriebliche Tätigkeiten.

 

Soweit die Berufungswerberinnen Punkt 13 der Auflagen, die auf Grund des Gutachtens des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vorgeschrieben wurden, rügen (Seite 2 der Berufung), wird ihnen zugestanden, dass diese Auflage nicht mehr dem abgeänderten Projekt entspricht.

Vielmehr ergibt sich aus Punkt 6.2. des schalltechnischen Projekts vom 20.2.2008, dass Grundlage für die nunmehr bekämpfte Genehmigung war, dass den in diesem Projekt dargestellten Prognosewerten dort angeführte Maßnahmen zu Grunde liegen. Hinsichtlich der Verladetätigkeiten wurden 2 Maßnahmen angeführt, nämlich der Einbau eines Rolltors im Bereich der Verladezone mit einem mindest erforderlichen Bauschalldämmmaß von R,w = 18 dB Geschlossenhalten des Rolltors in der Verladezone vor allem während Verladetätigkeiten und das Rangieren Lkw's rückwärts in die Verladezone bei Verladungen mit großen Lkw's (> 7,5 t). Die Verladung erfolgt dabei bei geöffneten Rolltoren.

Durch das präzisierte Projekt konnte die Auflage 13, die anlässlich der mündlichen Verhandlung am 7.2.2008, also vor Erstellung des Lärmprojekts am 20.2.2008 vorgeschlagen wurde, entfallen. Mit diesem Lärmprojekt ist auch die betriebliche Tätigkeit detaillierter konkretisiert.

 

Auf Seite 3 der Berufungsschrift wird von den Berufungswerberinnen wiederholt Seite 14 des Bescheids angeführt und auf die genehmigten Betriebszeiten, insbesondere in der Nacht Bezug genommen. Dem ist zu entgegnen, dass der bekämpfte Bescheid lediglich 11 Seiten umfasst und unzumutbare Belästigungen oder gar Gesundheitsgefährdungen auch zur Nachtzeit nach den vorliegenden Gutachten auszuschließen sind.

Die Berufungswerberinnen führen wiederholt an, dass eine weitere Nutzung der Betriebseinfahrt direkt von der B 144 für alle Lieferfahrten und Kundenbewegungen als Zufahrt zum Betriebsgelände der Fa.des X alle Probleme lösen würde, weil dadurch keine Anrainer mit Lärm und Verkehrsaufkommen etc. belästigt würden. Diesbezüglich ist klarzustellen, dass es nicht der Gewerbebehörde obliegt, betriebliche Planungen vorzunehmen. Vielmehr ist ein konkret vorliegendes Projekt danach zu beurteilen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 74, 77, 81 und 359 der Gewerbeordnung im gewerbebehördlichen Verfahren erfüllt sind. Bestehen keine Bedenken gegen die gesetzlich geforderten Voraussetzungen zur Genehmigung einer Betriebsanlage, so obliegt es nicht der Gewerbebehörde, die betrieblichen Abläufe anders als beantragt zu genehmigen.

 

Die gegen den Genehmigungsbescheid erhobene Berufung war daher unter Aufhebung der Auflage B 13 des Genehmigungsbescheides und Vorschreibung einer vom medizinischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflage  abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Bergmayr-Mann