Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100369/11/Bi/Fb

Linz, 03.11.1992

VwSen - 100369/11/Bi/Fb Linz, am 3.November 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine I. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Hans Guschlbauer, sowie durch Mag. Michael Gallnbrunner als Beisitzer und Mag. Karin Bissenberger als Berichterin unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. September 1992, 92/02/0150, über die Berufung des J D, Sch, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Th W, M, vom 20. Jänner 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 10. Dezember 1991, VerkR96/2959/1991/Gz, zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, die verhängte Geldstrafe wird auf 8.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Tage herabgesetzt.

II. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 800 S; die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: zu I. § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 20 VStG.

zu II. §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 10. Dezember 1991, VerkR96/2959/1991/Gz, über Herrn J D, Sch, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 i.V.m. § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 12.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen verhängt, weil er am 27. Juli 1991 gegen 4.00 Uhr den Kombi Renault 19, auf der A.straße, Gemeinde M, Bezirk B, in Richtung Sp bis zur Mitte A.straße, Gemeinde M, gelenkt und sich hiebei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Außerdem wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 1.200 S sowie zur Leistung eines Barauslagenersatzes für das Alkomatmundstück von 10 S verpflichtet.

2. Die Berufung richtete sich mangels Berücksichtigung des jugendlichen Alters und Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes gegen das Ausmaß der verhängten Strafe. Da diese im angefochtenen Straferkenntnis 10.000 S überschritten hat, hat der gemäß § 51 Abs.1 VStG zur Entscheidung berufene unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch eine aus drei Mitgliedern bestehende Kammer zu entscheiden. Die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung konnte entfallen (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Der gesetzliche Strafrahmen des § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 reicht von 8.000 S bis 50.000 S. Da im gegenständichen Fall der Rechtsmittelwerber zum Zeitpunkt der Übertretung (27. Juli 1991) noch nicht 19 Jahre alt war (geb. am 15. September 1972), sohin Jugendlicher im Sinne des § 4 Abs.2 VStG, gelangen die Bestimmungen des § 20 VStG, wonach, wenn der Beschuldigte ein Jugendlicher ist, die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden kann, zur Anwendung. Es ist sohin im gegenständlichen Fall von einer Untergrenze des Strafrahmens von 4.000 S auszugehen.

3.2. Nach wie vor besteht die Auffassung, daß Alkoholdelikte zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gehören und daher mit entsprechend hohen Geldstrafen zu ahnden sind, was bereits vom Gesetzgeber durch die Festlegung des Strafrahmens zum Ausdruck gebracht worden ist.

Der Rechtsmittelwerber hat bei der Alkomatuntersuchung einen Wert von 0,64 mg/l Atemluftalkoholgehalt erzielt, was darauf hindeutet, daß er den gesetzlichen Grenzwert nicht bloß "übersehen" hat.

Im Einklang mit der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Ansicht, daß auch bei Jugendlichen nicht zwingend eine die Untergrenze des Strafrahmens des § 99 Abs.1 StVO von 8.000 S unterschreitende Strafe verhängt werden muß. Eine Unterschreitung der Strafrahmenuntergrenze des § 99 Abs. 1 StVO war im gegenständlichen Fall aus folgenden Überlegungen nicht mehr gerechtfertigt:

Der knapp 19-jährige Berufungswerber weist vier Vormerkungen nach dem KFG 1967 aus dem Jahr 1990 auf, sodaß nicht mehr von der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit (als Milderungsgrund) auszugehen ist. Jedoch sind keinerlei einschlägige Vormerkungen zu berücksichtigen. Auffällig ist, daß der Führerschein des Berufungswerbers erst Ende Juni 1991 ausgestellt wurde, und sich der in Rede stehende Vorfall knapp ein (!) Monat danach ereignet hat. Der Berufungswerber hat sich bei der Amtshandlung dahingehend verantwortet, er sei nur ein kurzes Stück auf der A.straße gefahren und habe den PKW abgestellt, weil er sehr müde gewesen sei.

Angetroffen wurde er auf dem Fahrersitz schlafend. Mildernd ist daher das Geständnis der Lenkereigenschaft zu werten, ein "Geständnis" hinsichtlich des Atemalkoholgehaltes ist nicht als Milderungsgrund anzusehen. Wenn der Berufungswerber anführt, er habe bislang einen ordentlichen Lebenswandel geführt, die Tat stehe mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch, und er habe keine "Erfahrung" im Umgang mit Alkohl, so ist dem entgegenzusetzen, daß die kurze Zeitspanne des Führerscheinbesitzes von einem Monat nicht ausreicht, um seinen Lebenswandel in bezug auf Alkohol zu beurteilen. Allerdings ist davon auszugehen, daß er vor Erwerb der Lenkerberechtigung eine entsprechende Ausbildung absolviert hat, zu der auch die Aufklärung über Auswirkungen und Abbauzeiten des Alkohols gehört. Daß die von ihm genannte Trinkmenge nicht den Atemalkoholwert von 0,64 mg/l hervorrufen kann, liegt ebenso auf der Hand wie, daß der Berufungswerber an diesen Abend sicher nicht die erste Halbe Bier seines Lebens getrunken hat. Bei kritischer Selbsteinschätzung ist es auch nicht notwendig, diesbezüglich "Erfahrungen" zu sammeln.

Die verhängte Strafe entspricht damit sowohl dem Unrechtsund Schuldgehalt der Übertretung als auch den vom Berufungswerber angeführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen (8.000 S netto monatlich, Sorgepflichten für ein Kind, kein Vermögen). Eine weitere Herabsetzung der Strafe wäre aus general- und vor allem spezialpräventiven Überlegungen nicht gerechtfertigt gewesen. In Anbetracht seiner finanziellen Situation steht dem Rechtsmittelwerber aber frei, bei der Erstbehörde um Ratenzahlung anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über die Verfahrenskosten stützt sich auf die angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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