Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100370/2/Sch/Kf

Linz, 11.02.1992

VwSen - 100370/2/Sch/Kf Linz, am 11.Februar 1992 DVR.0690392 M S, D; Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des M S vom 6. November 1991 (Datum des Poststempels) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. Oktober 1991, VerkR96/14055/1991, zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 66 Abs.4 und 63 Abs.3 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 21. Oktober 1991, VerkR96/14055/1991, über den Beschuldigten eine Geldstrafe von 4.600 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 190 Stunden verhängt, weil er am 24. Mai 1991 um 16.05 Uhr den PKW (D) auf der A 1 Westautobahn in Fahrtrichtung W gelenkt und im Gemeindegebiet von St. L bei Autobahnkilometer 267,5 die durch deutlich sichtbar aufgestellte Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung/erlaubte Höchstgeschwindigkeit" von 80 km/h um 62 km/h überschritten hat. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages von 460 S verpflichtet.

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Die Anberaumung einer öffentlichen Verhandlung war nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Im Rechtsmittel vom 6. November 1991 beantragt der Berufungswerber, das genannte Straferkenntnis aufzuheben und ihn freizusprechen. Hinsichtlich der Person, die gefahren sei, mache er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG i.V.m. § 24 VStG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Dieser Bestimmung entsprach auch die Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Straferkenntnisses. Hinsichtlich der Begründung des Rechtsmittels ist zwar kein strenger Maßstab anzulegen, jedoch muß wenigstens erkennbar sein, warum der Bestrafte mit der Entscheidung nicht einverstanden ist und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt.

In dem in Rede stehenden Rechtsmittel ist zwar ein Berufungsantrag enthalten, jedoch ist im Vorbringen des Berufungswerbers, er verweigere bezüglich des PKW-Lenkers die Aussage, keine Begründung zu erkennen.

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden, ohne auf die Sache selbst eingehen zu können.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n 6

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