Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164512/4/Fra/Ka

Linz, 03.12.2009

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn x gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 6.10.2009, VerkR96-3508-2009-BS/May, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung vom 24.6.2009, VerkR96-3508-2009, wegen Übertretung des § 7 Abs.2 StVO 1960 als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig  bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Bescheid weder eine 2.000  Euro übersteigende Geldstrafe, noch eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde (es handelt sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid), durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) zu entscheiden hat.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

3.1. Die beeinspruchte Strafverfügung wurde laut Zustellnachweis am 6.8.2009 durch Hinterlegung beim Postamt x zugestellt. Das Rechtsmittel wurde am 24.8.2009 der Post zur Beförderung übergeben und sohin an diesem Tag eingebracht.

 

3.2. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

 

Gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Zuständig hiefür ist die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG können gesetzliche Fristen – um eine solche handelt es sich hier - nicht geändert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 leg.cit. hat außer hier nicht anzuwendender Ausnahmefälle die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Gemäß § 51 Abs.1 VStG ist zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zuständig.

 

3.3. Sache dieses Berufungsverfahrens ist der angefochtene Bescheid. Da die Unterinstanz das Rechtsmittel zurückgewiesen hat, muss die Berufungsinstanz über die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung befinden.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat dem Bw mit Schreiben vom 29.10.2009, VwSen-164512/2/Fra/Th, den oa Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und ihn weiters darauf hingewiesen, dass ihm die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung mit Schreiben vom 31.8.2009, VerkR96-3508-2009-OJ/Fi (dieses Schreiben wurde nicht behoben) ua mitgeteilt hat, dass eine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung dann gegeben ist, wenn der Adressat täglich (zB abends) an die Abgabestelle zurückkommt und somit rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen kann und im Fall der Abwesenheit von der Abgabestelle (zB für mehrere Tage oder eine ganze Woche) die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholung wirksam wird, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden kann und eine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung dann nicht vorliegt, wenn der Adressat von der Abgabestelle abwesend war und innerhalb der Abholfrist nie dorthin zurückgekommen ist (zB Reise, Urlaub, Krankenhausaufenthalt).

 

Da der Bw vorbringt, dass es ihm wegen eines Urlaubes im Ausland nicht früher möglich gewesen sei, gegen die oa Strafverfügung Einspruch zu erheben, wurde er vom Oö. Verwaltungssenat ersucht, binnen vier Wochen ab Erhalt dieses Schreibens mitzuteilen, von wann bis wann er im Ausland auf Urlaub war und die Dauer der vorübergehenden Ortsabwesenheit durch Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen.

 

Die dem Bw eingeräumte Frist ist ungenutzt verstrichen, weshalb der Oö. Verwaltungssenat von der rechtswirksamen Zustellung der oa Strafverfügung am 6.8.2009 ausgeht. Da die Einspruchsfrist am 20.8.2009 abgelaufen ist, der Einspruch jedoch erst am 24.8.2009 eingebracht wurde, musste die belangte Behörde das Rechtsmittel zurückweisen. Durch die Rechtskraft der Strafverfügung war es sowohl der belangten Behörde als auch dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verwehrt, den Tatvorwurf einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt nicht an.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

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