Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522431/6/Bi/Th

Linz, 03.12.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn RA Dr. X, vom 11. November 2009 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung vom 28. Oktober 2009, VerkR20-123-1986, wegen Entziehung der Lenkberechtigung ua, aufgrund des Ergebnisses der am 2. Dezember 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­e­ntscheidung)  zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf 15 Monate, gerechnet ab
28. August 2009, dh bis einschließlich 28. November 2010, herabgesetzt wird. Die Dauer des Lenkverbots und der Aberkennung des Rechts, von einem allfällig bestehenden ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wird, gerechnet ab dem Datum der Zustellung des Mandatsbescheides (15.9.2009), ebenfalls bis 28. November 2010 begrenzt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 24 Abs.1 Z1, 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.3 Z1, 30 und 32 FSG die von der BH Urfahr-Umgebung am 30.4.1996, X, für die Klasse B erteilte Lenk­berechtigung für die Dauer von 18 Monaten, gerechnet ab 28.8.2009, dh bis 28.2.2011, entzogen. Weiters wurde ein Lenkverbot für Motorfahrräder, vier­rädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge, gerechnet ab 15.9. 2009 (Zustellung des Mandatsbescheides), bis einschließlich 28.2.2011, ausge­sprochen und ihm das Recht aberkannt, während der Dauer der Entziehung von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Gemäß § 24 Abs.3 FSG wurde angeordnet, dass er sich einer Nachschulung bei einer dazu ermächtigten Stelle auf seine Kosten bis zum Ablauf der Entziehungs­dauer zu unterziehen habe. Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde die aufschiebende Wirkung einer allfällige Berufung gegen den Bescheid ausgeschlossen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 3. November 2009.

 

2. Gegen die Entziehungsdauer wendet sich die vom Bw fristgerecht einge­brachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorent­scheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Am 2. Dezember 2009 wurde eine öffentliche mündliche Berufungs­verhandlung in Anwesenheit des Bw, seines Rechtsvertreters RA Dr. X, des Vertreters der Erstinstanz Herrn X und des Zeugen Meldungsleger AI X (Ml) durch­geführt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkün­det. 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, mit einer Entziehungsdauer von 12 Monaten könne das Auslangen gefunden werden, da der Vorwurf der Missachtung eines deutlich sichtbar gegebenen Haltezeichens im Wortsinn einer bewussten Nicht-zur-Kenntnisnahme eines deutlich erkennbaren Vorgangs nicht gegeben sei. Das Polizeifahrzeug müsse im Bereich des Abfallsammelzentrums in Neu­lichten­berg versteckt hinter einem dort abgestellten Milchtankwagen positioniert gewesen sein, zumal dort mangels Straßenbeleuchtung vollkommene Dunkelheit geherr­scht habe und es sei daher für ihn in der Annäherung nicht erkennbar gewesen. Er habe auch keinen Polizeibeamten wahrgenommen; er habe nur im Augenwinkel eine Person gesehen, aber kein auf sich zu beziehendes Halte­zeichen, auch kein rotes Licht. Als ihm die Beamten mit Blaulicht nachgefahren seien, sei er sofort stehengeblieben. Die vorgeworfene Alkoholisierung im Aus­maß von 0,74 mg/l gestehe er zu.

Es treffe auch zu, dass ihm die Lenkberechtigung bereits 2005 für 10 Monate entzogen worden sei, allerdings liege der Vorfall bereits fast fünf Jahre zurück und er habe sich ansonsten wohlverhalten. Er halte eine Entziehungsdauer von 12 Monaten für ausreichend, um seine Verkehrszuverlässigkeit wieder herzu­stellen. Es bestehe auch die Möglichkeit, ihm die Fahrt zwischen seinem Wohnhaus in X und seinem Arbeitsplatz in X insofern zu gestatten.

Beantragt wird jedenfalls eine mündliche Berufungsverhandlung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört und der oben genannte Zeuge unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB einvernommen wurde.

 

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw hielt sich nach eigenen Angaben in der Nacht vom 27. auf den 28. August 2009 im Sportheim oberhalb  des Gasthauses X in X auf und fuhr gegen 0.45 Uhr mit seinem Pkw von dort auf der xstraße in Richtung Ortszentrum.

Der Ml hatte mit seinem Kollegen RI X Streifendienst und, als sie auf dem Parkplatz des Gasthauses noch Fahrzeuge stehen sahen, fuhren sie in Richtung Abfallsammelzentrum, um sich dort an der vom Gasthaus zum Ortszentrum führenden Straße zu postieren.

Der Ml schilderte in der Verhandlung den Vorfall so, dass er als Lenker des nach außen als solches erkennbaren Polizeifahrzeuges zunächst vor der unbeleuch­teten Einfahrt des Abfallsammelzentrums umdrehte und gleichzeitig oben auf dem Gasthausparkplatz das Scheinwerferlicht eines Fahrzeuges wahrnahm, das alleine herunterkam. Das Umdrehen mit dem Polizeifahrzeug im Einfahrtsbereich und das Aussteigen seines Kollegen sei sich mit dem Herunterkommen des Pkw vom Gasthaus knapp ausgegangen. Das Abfallsammelzentrum liegt in der Verlängerung der vom Gasthaus herunterführenden Wipflerstraße, die jedoch für die Durchfahrt zum Orts­zentrum gesperrt ist. Wie in der Verhandlung anhand von DORIS-Fotos erörtert wurde, führt der Verkehr von dort nach links über eine kurze Verbindungs­straße zur Lichtenberger Straße und direkt an dieser Kreuzung liegt die Einfahrt ins Abfallsammelzentrum. RI X, der laut Ml eine gelbe reflektierende Warnweste trug, ging unmittelbar zur xstraße und gab dem Bw mittels roter Stablampe vom Fahrbahnrand aus ein deutlich sichtbares Handzeichen zum Anhalten. Der Ml gab an, das Scheinwerferlicht des Pkw habe seinen Kollegen direkt angeleuchtet, sodass er davon ausgehe, dass der ihm im Herannahen unbekannte Lenker diesen sehen hätte müssen. Er konnte aber zum genauen Handzeichen seines Kollegen aufgrund seiner damaligen Sitzposition nichts sagen; auch nicht, ob das Polizeifahrzeug das Licht eingeschaltet hatte oder ob es völlig dunkel war. Unstrittig ist, dass vor dem Abfallsammelzentrum ein Milchtankwagen abgestellt war. Der Ml gab an, das Polizeifahrzeug sei im rechten Winkel zur Straße gestanden, sodass er, als er gesehen habe, dass der Lenker nicht auf das Zeichen seines Kollegen reagiert und die Fahrt langsam fortgesetzt habe, seinen Kollegen einsteigen ließ und diesem nachfuhr. Der Bw fuhr langsam in Richtung Lichtenberger Straße, bog dort nach rechts ein, fuhr zur Kreuzung mit der xstraße und bog dort nach links in Richtung Linz ein. Laut Ml fuhr dieser dem Bw zunächst ohne Blaulicht nach, wobei der Bw auf ihn nicht den Eindruck gemacht habe, als ob er fluchtartig davonfahren wollte. Kurz vor der Bushaltestelle schaltete der Ml Blaulicht ein, jedoch hielt der Bw nicht in der Bushaltestelle an sondern unmittelbar darauf links auf dem Parkplatz des Hauses Elmerweg 2. Der Ml betonte dazu in der Verhandlung, dieser Anhalteort sei ohnehin besser gewesen, weil zum einen sicherer und zum anderen habe man dort das Fahrzeug nach der Beanstandung stehenlassen können, was in der Bushaltestelle nicht möglich gewesen wäre; bei der Amtshandlung habe er den Bw darauf gar nicht angesprochen.     

Laut Ml antwortete der Bw auf die Frage, warum er nicht stehengeblieben sei, er habe ein rotes Licht gesehen, es aber nicht auf sich bezogen. Beim nach­folgenden Alkotest wurde beim Bw – unbestritten – ein günstigster AAG von 0,74 mg/l festgestellt. 

 

Der Bw schilderte den Vorfall aus seiner Sicht so, dass er beim Herunterfahren den Milchtankwagen stehen gesehen habe, der immer dort abgestellt sei, aber er habe kein Polizeifahrzeug gesehen. Er habe auch keinen Polizisten mit einer Warnweste gesehen, sondern ca in der Hälfte der Verbindungsstraße eine beim Abfallsammelzentrum rechts in einiger Entfernung von ihm befindliche dunkle Person wahrgenommen, aber kein rotes Licht. Diese Person habe weder seinen Weg gekreuzt noch habe er diese irgendwie mit sich in Zusammen­hang gebracht. Als er im Ortszentrum hinter sich Blaulicht gesehen habe, habe er den nächsten möglichen Platz zum Anhalten genommen. Schon daraus, dass er langsam weitergefahren und beim Erkennen des Blaulichtes sofort stehengeblieben sei, sei ersichtlich, dass er weder davonfahren noch sich einer Kontrolle entziehen wollte. Er habe zum Ml auch nicht gesagt, dass er ein rotes Licht gesehen habe.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist zu sagen, dass der Bw, wenn sich der Vorfall so abgespielt hat, wie vom Ml geschildert, den direkt an der Straße stehenden Polizeibeamten sehen hätte müssen. Dass er die Person, die nach seinem Vorbeifahren wieder im Dunkeln stand – der Ml konnte sich nicht erinnern, ob er beim Polizeifahrzeug das Licht noch eingeschaltet hatte – erst auf seinem Weg auf der Verbindungsstraße registriert habe, könnte eventuell auf eine verlangsamte Wahrnehmung wegen der Alkoholisierung zurückzuführen sein. Der Bw hat außerdem angegeben, bei der Fahrt vom Gasthaus herunter habe sich hinter seinem ein weiterer Pkw befunden, er konnte aber nicht sagen, wo dieser dann geblieben sei. Dass der Bw mit dem Vorsatz, der Polizei zu entfliehen, die Fahrt fortgesetzt hätte, ist schon von der dort wegen des Straßen­verlaufs erforderlichen langsamen Geschwindigkeit her auszuschließen.  

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4)  nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind. Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beein­trächtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des
§ 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkohol­ge­halt seines Blutes 1,2‰ oder mehr, aber weniger als 1,6‰ oder der Alkohol­gehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

Mit in Rechtskraft erwachsenem Straferkenntnis der Erstinstanz vom
28. September 2009, VerkR96-4873-2009, wurde der Bw zweier Verwaltungsüber­tretungen schuldig erkannt, weil er am 28.8.2009 gegen 00.45 Uhr den Pkw X, in x, xstraße, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 0,74 mg/l AAG gelenkt und damit eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1a StVO 1960 begangen habe. Außerdem habe er beim Abfallsammelzentrum, x, ein Haltezeichen missachtet und damit eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 97 Abs.5 StVO 1960 begangen.   

 

Aus dem FSR ergibt sich, dass dem Bw vom 19.12.2003 bis 19.1.2004 die Lenkberechtigung erstmals wegen Übertretung gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 für ein Monat entzogen wurde, außerdem die Lenkberechtigung vom 21.12. 2004 bis 21.9.2005 erneut wegen Verweigerung des Alkotests für 9 – nicht 10 – Monate entzogen wurde. Der Bw hat sich bis zum Vorfall vom 28.8.2009 wohlverhalten; es scheint keine Verwaltungsvormerkung auf. Die nunmehrige Ent­ziehungs­dauer wurde seitens der Erstinstanz mit 18 Monaten bemessen, wobei zum einen unbestritten die dritte (!) Entziehung wegen eines Alkohol­deliktes innerhalb von sechs Jahren vorliegt und zum anderen aus der Begründung des angefochtenen Bescheides hervorgeht, dass auch die Nicht­beachtung des Halte­zeichens in die Wertung miteinbezogen wurde.

 

Zugrundezulegen ist, dass sich der in Rede stehende Vorfall am 28. August 2009 ereignete, also die Regelung des § 26 Abs.2 Z5 FSG in der Fassung der 12. FSG-Novelle (dh Mindestentziehungs­dauer 10 Monate) hier noch nicht (weil erst ab 1.9.2009) anzuwenden war. Im ggst Fall war gemäß § 25 Abs.3 FSG von einer Mindestentziehungs­dauer von drei Monaten auszugehen.

 

Alkoholdelikte gehören zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrs­vorschriften, weshalb die Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte besonders ins Gewicht fällt, insbesondere, wenn es sich gar schon um die
2. Wiederholung handelt. Zu bedenken ist, dass zwischen den beiden letzten Alkohol­über­tretungen des Bw viereinhalb Jahre liegen, wobei nach den Ergebnissen des durchgeführten Beweisverfahrens auch der Schluss zu ziehen ist, dass dem Bw wohl tatsächlich keine vorsätzliche Missachtung des Haltezeichens im Sinne eines Fluchtvor­habens vorzuwerfen ist, sondern vermut­lich "nur" ein extrem verlangsamtes Wahr­nehmen und Falscheinschätzen der Situation aufgrund seines massiv alkoholbeeinträchtigten Zustandes von immer­hin umgerechnet 1,48 ‰. Der Ml hat in der Verhandlung ausdrücklich betont, dass der Bw bei Erkennen des Blaulichtes hinter seinem Pkw sofort den nächstgelegen günstigen Platz für die Kontrolle und später auch das Abstellen des Pkw gewählt hat, weshalb bei der Amtshandlung davon auch gar nicht die Rede gewesen sei; sein Vorwurf bei der Anhaltung habe sich nur auf die Missachtung des Anhalte­versuchs beim Abfall­sammelzentrum bezogen.

 

Unter Bedachtnahme auf all diese Überlegungen hält der Unabhängige Verwal­tungs­senat die mit 18 Monaten bemessene Entziehungsdauer für überzogen und deren Herabsetzung im Sinne einer Prognose, wann der Bw seine Verkehrszuver­lässigkeit wiedererlangt haben wird, auf 15 Monate, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheins am 28.8.2009, dh bis 28.11.2010, gerade noch für gerechtfertigt. Abgesehen davon, dass in der mündlichen Ver­handlung der noch im Berufungsschriftsatz vom Bw gestellte Antrag auf Ausnahme für den Weg zwischen Wohnhaus und Arbeitsplatz nicht mehr erwähnt wurde, ist eine derartige Aus­nahme nicht nur wegen der hervorragenden Anbindung der Pöstlingbergstraße an das öffentliche Verkehrsnetz sondern vor allem wegen der zweifellos bestehenden Verkehrs­unzuverlässigkeit des Bw gar nicht erst in Erwägung zu ziehen.

Der Begriff der Verkehrsunzuverlässigkeit umschreibt einen charakterlichen Mangel, der darin liegt, dass der Bw seine Geisteshaltung bezogen auf seine aktive Teil­nahme am Straßen­verkehr als Lenker eines Kraftfahrzeuges nach einem voran­gegangenen erheblichen Alkoholkonsum – die von ihm zuge­stan­denen drei Seidel Bier können nur einen geringen Teil der von ihm tatsächlich konsumierten Alkohol­menge ausmachen – trotz bereits zweimaliger Entziehung der Lenkberechtigung samt all den damit verbundenen Maßnahmen und Kosten immer noch nicht geändert hat. Die Entziehung der Lenkberechtigung ist damit nicht als Strafe mit dem Zweck zu sehen, den Bw eine Zeitlang in seinem beruflichen Fortkommen zu behindern, sondern stellt eine unumgänglich notwendige Maßnahme zum Schutz aller anderen Verkehrs­teilnehmer vor dem verkehrsun­zuverlässigen Bw dar.

 

Die Herabsetzung der Entziehungsdauer gilt auch für das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraft­fahrzeugen und Invalidenkraftfahr­zeugen und die Aberkennung des Rechts gemäß § 30 FSG.

Es war daher im Anfechtungsumfang spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

3. Alko-Entziehung in 6 Jahren, 1,48 ‰ + Nichtanhaltung gem. § 97 Abs.5 StVO wegen verlangsamter Wahrnehmung, nicht als Fluchtversuch

18 Monate FS-Entzug -> 15 Monate

 

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