Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100371/3/Fra/Ka

Linz, 02.03.1992

VwSen - 100371/3/Fra/Ka Linz, am 2.März 1992 DVR.0690392 E r k e n n t n i s :

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des K W, H, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 2. Jänner 1992, GZ.933-10-0705681, zu Recht erkannt:

Die Berufung wirdwegen verspäteter Einbringung als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 32 Abs.2, 33 Abs.4, 63 Abs.5, 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Bescheid vom 2. Jänner 1992, GZ.933-10-0705681, den Einspruch des Herrn W K vom 27. November 1991 gegen die Strafverfügung des Magistrates Linz, Steueramt, vom 9. Oktober 1991, GZ.933-10-0705681, gemäß § 49 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Dieser Bescheid wurde, wie dem im Akt befindlichen Rückschein zu entnehmen ist, am 3. Jänner 1992 vom Berufungswerber übernommen und die Übernahme durch seine Unterschrift bestätigt. Die Zustellung wurde daher mit diesem Tag wirksam. Der Berufungsschriftsatz vom 21. Jänner 1992 wurde an diesem Tag - was sich aus dem Poststempel zweifelsfrei ergibt - zur Post gegeben.

3. Hiezu hat der unabhängige Verwaltungssenat rechtlich folgendes erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen 2 Wochen einzubringen.

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Darüberhinaus ist § 33 AVG zu berücksichtigen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 17. Jänner 1992.

Das Rechtsmittel wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 21. Jänner 1992 - sohin nicht innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist - zur Post gegeben - und gilt somit als verspätet.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist die Behörde nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen. Es würde gesetzwidrig sein, in der Sache selbst zu entscheiden.

Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 23. November 1989, Zl.88/06/0210 u.a.) wurde vor dieser Entscheidung der Umstand der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels dem Berufungswerber auch zur Kenntnis gebracht.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 51e Abs.1 ist eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, wenn die Berufung - wie im gegenständlichen Fall - zurückzuweisen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6