Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252227/2/BMa/Mu

Linz, 27.11.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 5. August 2009, GZ 0055290/2008, wegen zwei Übertretungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) (mitbeteiligte Partei: X, geb. X, X, X) zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009, iVm §§ 24, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl.Nr.52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009;

§§ 64 u. 65 VStG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landes­hauptstadt Linz vom 5. August 2009, GZ 0055290/2008, wurde die mitbeteiligte Partei X wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"I. Tatbeschreibung:

 

Sie haben als Gewerbeinhaber/in und Betreiber/in der Firma X, X, X, welche für die Erfüllung der sozialversiche­rungsrechtlichen Meldepflicht keinen Bevollmächtigten bestellt hat, folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten:

Die oa. Firma hat als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG am 25.10.2008 die unten angeführten Personen, als Dienstnehmer, in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt im Lokal X, X, X, als Kellnerin beschäftigt.

·         Frau X, geb. X

·         Frau X, geb. X

Obwohl diese Dienstnehmer nicht von der Vollversicherung im Sinne des § 5 ASVG ausgenommen und daher in der Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung vollversichert sind, wurde hierüber eine, zumindest mit den Mindestangaben ausgestattete, Meldung bei der Oö. Gebietskrankenkasse, 4020 Linz, Gruberstraße 77, als zuständiger Sozialversicherungsträger, nicht vor Aufnahme der Tätigkeit, erstattet.

 

Die gegenständliche Firma hat somit gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen.

 

II. Verletzte Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung:

§§ 33/1 und 1a iVm § 111 ASVG

..."

 

Wegen der so angelasteten Verwaltungsübertretung verhängte die belangte Behörde über die mitbeteiligte Partei eine Geldstrafe in Höhe von 730 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 112 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden 73 Euro (10% der Geldstrafe) vorgeschrieben.

 

1.2. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass die der mitbeteiligten Partei angelastete Tat aufgrund einer Anzeige von einem Organ des Stadtpolizei­kommandos Linz, Polizeiinspektion Schubertstraße, und des im Wege der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzu­sehen sei.

 

Unter Hinweis auf § 5 Abs.1 VStG wird weiters hinsichtlich des Verschuldens ausgeführt, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamkeitsdelikt gehandelt habe und die Rechtfertigungsgründe der mitbeteiligten Partei nicht ausgereicht hätten, um die Schuldlosigkeit des X glaubhaft zu machen.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen, die bisherige Unbescholtenheit sei als mildernd zu werten gewesen. Die von der mitbeteiligten Partei angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien entsprechend berücksichtigt worden.

 

2. Gegen dieses der Amtspartei am 21. August 2009 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende am 4. September 2009 – und damit rechtzeitig – bei der belangten Behörde eingelangte Berufung vom 1. September 2009.

 

Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die rechtliche Beurteilung im bekämpften Straferkenntnis unrichtig sei, weil die belangte Behörde für die in § 111 ASVG normierte Meldepflicht des Dienstgebers trotz zweier nicht gemeldeter Personen (nur) eine Geldstrafe in Höhe von 730 Euro verhängt habe. Die Mindeststrafe in Höhe von 730 Euro sei jedoch nicht über jede nicht angemeldete Person verhängt worden. In der Folge gibt die Amtspartei die rechtlichen Ausführungen des Erkenntnisses des Oö. Verwaltungssenates vom 14. Juli 2009, GZ VwSen-252107/6/Fi/Mu/Se, wieder, und moniert, dass der Rückzug auf eine reine Wortinterpretation in Bezug auf die Tatbestandselemente des § 111 ASVG "Meldungen und Anzeigen" (jeweils im Plural) weit überzogen sei. Sie sei der Meinung, dass der Gesetzgeber dies niemals so gewollt habe, weil somit ein einzelner Meldeverstoß (ohne Folgetat) zu gar keiner Möglichkeit einer Tatbestandverwirklichung führen würde. Deshalb sei auf eine Interpretation der Phrase "Meldungen und Anzeigen" im Bedeutungszusammenhang und der Gesetzessystematik des ASVG hin abzustellen. In diesem Zusammenhang verweist die Amtspartei u.a. auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, nämlich auf die VwGH-Entscheidungen vom 26. November 2008, Zl. 2005/08/0144, und vom 23. April 2003, Zl. 98/08/0270.

 

3.1.  Die belangte Behörde hat mit Vorlageschreiben vom 7. September 2009 einen Ausdruck ihres elektronischen Aktes zur Geschäftszahl 0055290/2008 dem Oö. Verwaltungssenat übermittelt. Dieser erhob Beweis durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde; da sich bereits aus diesem der entscheidungs­relevante Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs.2 Z 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3.2. Nach § 51c VStG hat der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil mit dem angefochtenen Straferkenntnis je angenommenem Delikt eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 33 Abs.1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Die Unterlassung dieser Meldung ist gemäß § 111 ASVG strafbar.

Nach § 111 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 ASVG meldepflichtige Person (Stelle) entgegen den Vorschriften des ASVG u.a. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet. Eine derartige Ordnungswidrigkeit ist von der Bezirksverwaltungs­behörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen und zwar mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis zu 5.000 Euro (bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen), sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 VStG kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln die Geldstrafe bis zu 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

4.2. Im gegenständlichen Fall hat die mitbeteiligte Partei zumindest am 25. Oktober 2008 zwei Personen beschäftigt, ohne dass sie diese vor Arbeitsantritt als vollbeschäftigte Arbeitnehmer, die nicht gemäß § 5 ASVG von der Versicherungspflicht ausgenommen waren, zumindest mit den Mindest­angaben zur Pflichtversicherung aus der Krankenversicherung beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet hat. Wegen dieser Übertretung wurde über die mitbeteiligte Partei von der belangten Behörde für beide beschäftigte Arbeitnehmer eine Geldstrafe in Höhe von 730 Euro verhängt.

4.3. Hier ist allein die Rechtsfrage strittig, ob im Lichte des Kumulationsprinzips des § 22 Abs. 1 VStG, wenn der Dienstgeber mehrere Personen, hinsichtlich derer er seiner gesetzlichen Meldepflicht nach dem ASVG nicht entsprochen hat, lediglich eine Gesamtstrafe oder vielmehr in Bezug auf jeden Dienstnehmer eine gesonderte Einzelstrafe zu verhängen ist.

Aus den in der Berufung angeführten VwGH - Entscheidungen ist nicht ersichtlich, dass das Höchstgericht sich letzterer Auffassung angeschlossen hätte.

Denn in der in der Beschwerde angeführten Entscheidung vom 26. November 2008, 2005/08/0144, verweist der VwGH gerade hinsichtlich der Strafbemessung lediglich auf sein Vorerkenntnis vom 6. November 2006, 2005/09/0121, wobei in beiden Entscheidungen hinsichtlich der Frage – Einfach- oder Mehrfachbestrafung – nichts ausgesagt wird; Gleiches gilt auch für das in der Berufung weiters angeführte Erkenntnis des VwGH vom 23. April 2003, 98/08/0270.

Deshalb steht der Oö. Verwaltungssenat nach wie vor (vgl. z.B. VwSen-252107/6/Fi/Mu/Se vom 14. Juli 2009) auf dem Standpunkt, dass eine Mehrfachbestrafung schon nach der Wortinterpretation der angeführten Strafbestimmung des § 111 Abs. 1 ASVG nicht zu erfolgen hat.

Denn nach § 111 Abs.1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs.3 ASVG Meldungen oder Anzeigen (jeweils Mehrzahl) nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet. Im Abs.2 dieser Bestimmung ist normiert, dass die Ordnungswidrigkeit (Einzahl) nach Abs.1 von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen ist und zwar, mit einer Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis zu 5.000 Euro.

Es wird von „Meldungen“ oder „Anzeigen“ in der Mehrzahl gesprochen, die allerdings nur eine Ordnungswidrigkeit bilden. Daraus ergibt sich, dass die unterlassene Meldung mehrerer gleichzeitig beschäftigter Personen nur ein Delikt darstellt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kommt daher zum Ergebnis, dass es sich im gegenständlichen Fall bloß um eine Ordnungswidrigkeit handelt, womit das von der Erstbehörde bestimmte Strafausmaß rechtlich richtig festgesetzt wurde. Auch die Verhängung der Ersatzfreiheitsstrafe von 112 Stunden, die von der belangten Behörde in Relation der Obergrenze für die Geldstrafe zur Obergrenze für die Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt wurde, begegnet keinen Bedenken.

4.4. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als unbegründet abzuweisen. 

 

4.5.   Verfahrenskosten hat Saban Milkunic nicht zu tragen. Denn aus § 64 Abs.1 VStG und § 65 VStG ergibt sich, dass die Kosten des Berufungsverfahrens dem Bestraften – unter der Voraussetzung, dass das Straferkenntnis bestätigt wird – nur dann aufzuerlegen sind, wenn er auch der Berufungswerber ist. Dies ist hier nicht der Fall.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Bergmayr-Mann

 


Rechtssatz:

VwSen-252227/2/BMa/Mu vom 28. Oktober 2009:

 

§ 33 ASVG iVm § 111 ASVG: Ständige Rechtsprechung UVS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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