Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100373/24/Weg/Ri

Linz, 23.04.1992

VwSen - 100373/24/Weg/Ri Linz, am 23.April 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine Kammer unter dem Vorsitz des Dr. Alfred Grof, den Berichter Dr. Kurt Wegschaider und den Beisitzer Dr. Gustav Schön über die Berufung des F R, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. J B, B, Dr. J H, Dr. E K und Dr. A Z, vom 30. Dezember 1991 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 5. Dezember 1991, VerkR96/2288/14-1991/Pr/M, auf Grund des Ergebnisses der am 23. April 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991, i.V.m. § 24, § 45 Abs. 1 Z.1, § 51 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.b i.V.m. § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 20.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen verhängt, weil dieser am 3. August 1991 um 20.35 Uhr in seiner Wohnung in der S.straße x, Gemeinde A, der Aufforderung eines zur Durchführung von Atemluftproben besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Straßenaufsichtsorganes nicht Folge geleistet hat, seine Atemluft auf Alkohol überprüfen zu lassen, obwohl er am 3. August 1991 um 20.20 Uhr den PKW auf der S.straße in die Hauszufahrt S.straße X gelenkt hat und der Gendarmeriebeamte auf Grund der festgestellten Alkoholisierungsmerkmale (Alkoholgeruch in der Atemluft, Bindehautrötung, schwankender Gang, aggressives Verhalten) vermuten konnte, daß er den PKW in einem vermutlich alkoholbeeinträchtigten Zustand vorher gelenkt hat. Außerdem wurde er zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens erster Instanz in der Höhe von 2.000 S verpflichtet.

2. Dagegen wendet der Berufungswerber sinngemäß ein, daß die Aufforderung deswegen zu Unrecht ergangen sei, weil er zum Tatzeitpunkt das angeführte Kraftfahrzeug nicht gelenkt hat.

3. Strittig war im gegenständlichen Fall lediglich die Lenkereigenschaft des Berufungswerbers. Anläßlich der am 23. April 1992 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden zu diesem Beweisthema neben dem Beschuldigten fünf weitere Zeugen vernommen. Rev.Insp. S H scheidet zu diesem Beweisthema als Zeuge aus, da er über die Lenkereigenschaft keine persönlichen Wahrnehmungen machen konnte, sondern lediglich über die auf Grund einer Privatanzeige letztlich erfolgte Verweigerung des Alkotestes.

Die Privatanzeige hat Frau W Sch, eine Wohnungsnachbarin des Beschuldigten, erstattet. Anläßlich der Vernehmung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat konnte sie nicht mit einer für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit bestätigen, den Berufungswerber beim Lenken eines Kraftfahrzeuges auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr beobachtet zu haben. Sie hat den Berufungswerber auf der S.straße vor der Zufahrt zum Hof S.straße im PKW am Fahrersitz sitzend beobachten können. Sie hat in der weiteren Folgen auch quietschende Reifen vernommen und letztlich im Hof vor der gemeinsamen Wohnung den Berufungswerber - schon allein im Auto sitzend - wieder am Fahrersitz angetroffen. Nach ihrer Vermutung kann auf Grund des Zeitablaufes lediglich der Beschuldigte von der S.straße in die Hofeinfahrt eingefahren sein.

Die Angaben der oben angeführten Belastungszeugin decken sich mit den Angaben der Zeugin B F und der Zeugen J G und F K nicht. Auch wenn diese Zeugen in einem gewissen Nahe- bzw. Verwandtschaftsverhältnis zum Beschuldigten stehen, so haben sie doch in getrennter Vernehmung - nicht unglaubwürdig - dargelegt, daß zum Tatzeitpunkt Frau Freudenschuß, eine Schwester des Beschuldigten, den PKW von L nach A zur S.straße X gelenkt und das Fahrzeug ohne jede Unterbrechung direkt im Hof S.straße X abgestellt hat. Der Grund für diese Fahrt von L nach A war, daß der Beschuldigte seine Schwester telefonisch ersuchte, ihn abzuholen, weil er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntauglichen Zustand befinde.

Weitere Beweismittel lagen nicht vor, sodaß der unabhängige Verwaltungssenat lediglich die sich widersprechenden Aussagen von Privatpersonen auf ihren Wahrheitsgehalt zu beurteilen hatte.

Die vorgebrachten Aussagen und auch der Eindruck, den die Zeugen hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit hinterließen, ergab keinen für ein Strafverfahren zwingenden Beweis dafür daß der Berufungswerber das Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hat. Wenngleich die Täterschaft auch nicht ausgeschlossen werden kann, war - dem Grundsatz "in dubio pro reo" Rechnung tragend - der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu beheben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Vorsitzender: Dr. G r o f Berichter: Beisitzer: Dr. Wegschaider Dr. Schön 6

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