Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-110901/2/Wim/Rd/Bu

Linz, 30.11.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung der Frau X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirks­hauptmannschaft Vöcklabruck vom 24. November 2008, VerkGe96-185-2008, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straf­erkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.     Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrens­kostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 66 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24. November 2008, VerkGe96-185-2008, wurden über die Berufungswerberin Geldstrafen hinsichtlich der Fakten 1 und 2 von jeweils 363  Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 84 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 6 Abs.1 iVm §§ 23 Abs.1 Z2 und 23 Abs.4 1. Satz GütbefG (Faktum 1) und § 6 Abs.2 iVm §§ 23 Abs.1 Z2 und 23 Abs.4 1. Satz GütbefG (Faktum 2)      verhängt, weil sie nicht dafür Sorge getragen habe, dass die Vorschriften des Güterbeförderungsgesetzes 1995 eingehalten wurden. Anlässlich einer Kontrolle des LKW mit dem Kennzeichen X (Lenker: X) am 15.8.2008 um 19.55 Uhr auf der Westautobahn A1 im Gemeindegebiet von Linz bei Km 166,3 wurde Folgendes festgestellt:

1) Das gegenständliche KFZ wurde zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet, obwohl im Zulassungsschein die Verwendungsbestimmung "zu keiner besonderen Verwendung bestimmt" eingetragen war, obwohl bei zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeugen im Zulassungsschein bzw in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbe­stimmung "zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung" eingetragen sein muss.

2) Das gegenständliche KFZ wurde zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet, obwohl im Kraftfahrzeug keine von der Behörde ausgestellte und beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wurde, obwohl der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wird.

Das KFZ war auf der Fahrt von Redlham nach Wien um Ladung aufzunehmen und diese nach Hörsching zu bringen.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin Folgendes ausgeführt:

"Das erste Mal war ich persönlich auf der BH, das zweite Mal erhielten Sie von mir ein Mail und nun zum Dritten Mal: Ich erhebe gegen diese Strafe Einspruch. Es war mir zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst, dass dies im Zulassungsschein stehen muss. Ich habe dies sofort geregelt als ich persönlich auf der BH war. Das Fahrzeug wurde auf die Firma angemeldet. Ich ersuche Sie nochmals um Nachsicht".     

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG die Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsver­handlung entfallen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2) die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden Punkt 1) anlangt, sind entsprechende, dh, in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den vorstehenden Punkt 2) anlangt (unverwechselbares Festhalten der Identität der Tat) muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außer­ordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Gemäß § 31 Abs.1 und 2 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von sechs Monaten von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung.

 

Es muss daher die Tat unter Anführung aller wesentlicher Tatbestandsmerkmale dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen werden. Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Bescheidbegründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes nicht aus (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Seite 937 ff).

 

Diesen Konkretisierungsanforderungen entspricht weder die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 12. November 2008 noch der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Angabe des Tatortes ein wesentliches Tatbestandsmerkmal iSd § 44a Z1 VStG dar. Es finden sich im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zwar die konkrete Transportroute und der Anhalteort, auf denen die Berufungswerberin die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern durchführen hat lassen, jedoch der Standort der Gewerbeberechtigung, nämlich X, X, als Unternehmenssitz, an dem sie Handlungen (Auftragserteilung und Sorgetragen) gesetzt hat, ist als Tatort nicht angeführt. Als Tatort bei Verwaltungsüber­tretungen welche von der Unternehmerin zu verantworten sind, ist jeweils der Ort zu bezeichnen, an dem die Beschuldigte das Gewerbe ausübt bzw an dem sie die Veranlassungen getroffen hat.

 

Die Anführung des Unternehmenssitzes bzw Wohnsitzes in der Parteienbezeichnung (Anschrift) entspricht nicht den Erfordernissen des § 44a Z1 VStG, zumal die Parteienbezeichnung kein Bestandteil des Spruches ist.

 

Des Weiteren enthält der Spruch keine Angaben darüber, in welcher Eigenschaft die Berufungswerberin die Vorschriften des Güterbeförderungsgewerbes nicht eingehalten hat und auch keine Angaben hinsichtlich des höchstzulässigen Gesamtgewichtes des verwendeten Kraftfahrzeuges. Auch hier handelt es sich um wesentliche Tatbestandsmerkmale bei Übertretungen wie den vorgeworfenen.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

 

Da hinsichtlich des konkreten Tatortes, der Eigenschaft der Berufungswerberin sowie der Angabe des höchstzulässigen Gesamtgewichtes des verwendeten Kraftfahrzeuges keine entsprechende fristgerechte Verfolgungshandlung getätigt wurde, war es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, eine dahingehende Spruchberichtigung vorzunehmen.    

 

5. Weil die Berufung Erfolg hatte und das Strafverfahren eingestellt wurde, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum