Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164593/2/Fra/Sta

Linz, 04.12.2009

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des x, gegen die Höhe der mit  Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 7.10.2009, Zl. S-37085/09-4, wegen Übertretung des § 1 Abs.3 FSG verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 500 Euro herabgesetzt wird; falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 115 Stunden festgesetzt.

 

II.     Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren I. Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe (50 Euro).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24  VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I. 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 1 Abs. 3 FSG eine Geldstrafe von 600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 115 Stunden) verhängt, weil er am 30.6.2009 in Ansfelden, Ansfelden-Süd im Bereich der dortigen Shell-Tankstelle, A1, Strkm. 170.500, das Kfz: x gelenkt hat, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen, Lenkberechtigung für die Klasse "B" zu sein.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I. 3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Die Berufung richtet sich gegen das Strafausmaß. Der Bw bringt in seinem Rechtsmittel vor, dass die verhängte Geldstrafe seines Ermessens nach unangebracht sei. Er sei sich seiner Schuld bewusst und bitte daher um eine Minderung der Geldstrafe auf 400 Euro, die er in Monatsraten á 40 Euro, wenn möglich, bezahlen wolle.

 

Da sohin der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, hat der Oö. Verwaltungssenat darüber zu befinden, ob allenfalls eine Herabsetzung der Strafe in Betracht kommt. Die Strafe  ist nach den Kriterien des § 19 VStG zu bemessen. Demnach obliegt es der Behörde, unter Bedachtnahme auf die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw eine tat- und schuldangemessene Strafe festzusetzen. Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass der Bw ein monatliches Einkommen von ca. 1.000 Euro bezieht, vermögenslos und für niemanden sorgepflichtig ist. Als mildernd hat sie das Geständnis sowie das geringe Einkommen des Bw gewertet. Als erschwerend einschlägige Vormerkungen, insbesonders eine erst kürzlich zurückliegende Übertretung.

 

Im Hinblick auf die Einkommenssituation des Bw erschien es dem Oö. Verwaltungssenat vertretbar, die Geldstrafe um 100 Euro zu reduzieren. Eine Herabsetzung auf das vom Bw beantragte Ausmaß konnte jedoch aus spezialpräventiven Gründen nicht vorgenommen werden, weist der Bw doch drei einschlägige Vormerkungen auf, die die belangte Behörde zu Recht als erschwerend gewertet hat. Die letzte dieser Übertretungen wurde mit einer Geldstrafe von 400 Euro sanktioniert. Dennoch wurde der Bw wieder einschlägig rückfällig. Es verbieten daher spezialpräventive Aspekte eine weitere Herabsetzung der Strafe. Zudem ist auf den hohen Unrechtsgehalt der Übertretung hinzuweisen, liegt doch im Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung ein hohes Potential der Gefährdung der Gesundheit und des Lebens anderer Menschen. Die Interessen der Verkehrssicherheit werden dadurch gefährdet, weshalb zum Schutz der Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer auch aus generalpräventiven Gründen eine entsprechende Bestrafung geboten ist. Der Bw ist darauf hinzuweisen, dass § 37 Abs.3 Z1 FSG bereits eine Mindeststrafe von 363 Euro für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3 vorsieht. Die Höchststrafe beträgt 2.180 Euro. Gemäß § 37 Abs.2 FSG kann, wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft wurde, anstelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesem Fall aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

 

Sollte der Bw wiederum einschlägig gegen das FSG verstoßen, muss er in Hinkunft mit wesentlich höheren Strafen rechnen.

 

Über den Antrag auf Ratenzahlung hat die Bundespolizeidirektion Linz zu entscheiden.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner