Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100376/3/Sch/Kf

Linz, 24.02.1992

VwSen - 100376/3/Sch/Kf Linz, am 24.Februar 1992 DVR.0690392 F S, N; Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des F S vom 12. September 1991 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach selbigen Datums, VerkR96/637/1991, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.1 VStG. zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 12. September 1991, VerkR96/637/1991, über Herrn F S, N, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs.1 lit.a und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden verhängt, weil er am 8. Jänner 1991 von 12.02 Uhr bis 14.36 Uhr in L, D.gasse, vor dem Haus Y, den im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt hat.

Weiters wurde er zum Ersatz des Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Durchführung eines Lokalaugenscheines folgendes erwogen:

Gemäß § 52 lit.a Z.13a StVO 1960 (diese Ausführungen gelten auch im Hinblick auf das Vorschriftszeichen gemäß Z.13b) genügt dann die Anbringung eines Vorschriftszeichens, wenn der Geltungsbereich des Verbotes auf diese Weise unmißverständlich zum Ausdruck gebracht werden kann.

Die Erstbehörde ist davon ausgegangen, daß der örtliche Geltungsbereich sich unmißverständlicherweise vom Verkehrszeichen bis zur in Pfeilrichtung in einer Entfernung von etwa 20 m vom Verkehrszeichen befindlichen Gebäudeecke erstreckt. Dieser Ansicht ist aber entgegenzuhalten, daß es durchaus nicht denkunmöglich ist, daß auch nur der Bereich zwischen Verkehrszeichen und Verladerampe bzw. allenfalls noch der Bereich vor der Verladerampe vom Verbot umfaßt sein könnte, sich dieser also nicht bis zur Hausmauer bei der südlichen Gebäudeecke erstreckt.

Unter dem Begriff "unmißverständliche" Anbringung eines Vorschriftszeichens ist zu verstehen, daß eine falsche Auffassung (vom örtlichen Geltungsbereich) nach der allgemeinen Lebenserfahrung ausgeschlossen ist. Gerade im Verwaltungsstrafverfahren muß diesbezüglich ein strenger Maßstab angelegt werden. Der örtliche Geltungsbereich muß auf der Hand liegen und braucht nicht erst von einem Fahrzeuglenker erforscht zu werden.

Abgesehen davon hat der Spruch eines Straferkenntnisses sowohl das positive als auch das negative Tatbestandselement zu enthalten (VwGH 22.6.1983, 82/03/0223). Es hätte also im Spruch des Straferkenntnisses angeführt werden müssen, daß das Fahrzeug im angeführten Bereich abgestellt war, ohne daß ein Zustelldienst durchgeführt worden wäre.

zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n 6

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