Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-231066/6/Ste

Linz, 10.11.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Präsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des x, gegen den Bescheid (Straferkenntnis) des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion x vom 7. Oktober 2009, GZ xx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Mediengesetz zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt.

II.              Der Berufungswerber hat weder einen Betrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unab­hängigen Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 21 Abs. 1a, §§ 24, 45 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 65 und § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Steyr vom 7. Oktober 2009, GZ xx, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geld­strafe in der Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt, weil er es am 12. Juni 2009 als Medieninhaber des periodischen elektronischen Mediums www.xxx.at unterlassen habe, im Impressum die Anschrift des Medieninhabers und des Herausgebers anzugeben. Dadurch habe er § 24 Abs. 3 des Mediengesetzes verletzt, weswegen er gemäß § 27 Abs. 1 Mediengesetz zu bestrafen war.

Begründend führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen an, dass die Übertretung der genannten Bestimmung des Mediengesetzes aufgrund einer Anzeige einer Privatperson als erwiesen anzusehen sei.

Die Behörde schließt ihre Begründung mit Erwägungen zum Verschulden sowie zur Strafbemessung.

1.2. Dieses Straferkenntnis wurde dem Bw am 19. Oktober 2009 zugestellt. Daraufhin erhob der Bw das Rechtsmittel der Berufung, das am 27. Oktober 2009 – und somit rechtzeitig – bei der Behörde erster Instanz einlangte.

Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht der Bw Inhaber der genannten Domain wäre, sondern ein Verein und somit keine taugliche Verfolgungshandlung gegen ihn vorliege sowie das Straferkenntnis auch in seinem Spruch nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG entspreche. Im Übrigen enthielt die Website zum vorgeworfenen Zeitpunkte sehr wohl alle nach dem Mediengesetz notwendigen Angaben. Abschließend wird beantragt – allenfalls nach Einholung weiterer Beweise und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – der Berufung Folge zu geben und das Verfahren einzustellen.

2.1. Die Bundespolizeidirektion x hat die Berufung samt dem dort geführten Verwaltungsakt erster Instanz zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

2.2. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

2.3. Das Rechtsmittel ist – wie bereits im Punkt 1.2 dargestellt – rechtzeitig.

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt einschließlich der Berufung sowie Einsichtnahme in das Zentrale Vereinsregister zur ZVR-Zahl xxx, die Internetseite http://www.xx.at der Internet Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft GmbH zur Domain http://www.xx.at, das Zentrale Melderegister sowie die Internetseite http://www.xx.at selbst.

2.5. Daraus ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

Der Verein xx ist Inhaber der Domain www.xx.at und war dies wohl auch am vorgeworfenen Tattag. Obmann des Vereins zu diesem Zeitpunkt war der nunmehrige Bw.

Die Person, die die Anzeige erstattet hatte, verfügt derzeit über keinen Wohnsitz im Inland.

Abgesehen von den wiedergegebenen konnten keine weiteren Sachverhaltsdetails mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit bewiesen werden. Insbesondere betrifft dies den von der Behörde erster Instanz dem Bw vorgeworfenen Umstand, er hätte es am 12. Juni 2009 unterlassen, im Impressum des Mediums www.xx.at die Anschrift des Medieninhabers und des Herausgebers anzugeben.

Der dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorliegende Verfahrensakt der Behörde erster Instanz scheint auch insofern nicht vollständig zu sein, als zumindest einige Vorgänge (z.B. die Mails vom 28. September 2009) nur unvollständig dokumentiert sind (z.B. nur eine von drei oder eine von zwei Seiten).

Diese Unklarheiten im Ermittlungsverfahren konnten auch vom Unabhängigen Verwaltungssenat mit vertretbarem Aufwand (vgl. § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG iVm. § 24 VStG und § 21 Abs. 1a VStG) nicht saniert werden, lässt sich doch weder aus dem im Akt enthaltenen Ausdruck einer einzelnen Seite des genannten Internetauftritts noch sonst im nachhinein ohne unverhältnismäßigen Aufwand nachvollziehen, welche Angaben iSd. §§ 24 und 25 des Mediengesetzes auf der Internetseite http://www.xx.at tatsächlich angegeben waren.

2.6. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, der Berufung sowie nach Einsicht in die im Punkt 2.4 genannten Verzeichnisse, Register und Internetseiten.

2.7. Die Durchführung der vom Bw beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs. 2 Z 1 VStG).


3.  In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 27 Abs. 1 des Mediengesetzes – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, in der zum (vorgeworfenen) Tatzeitpunkt geltenden Fassung, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 8/2009, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, wer ua. der ihm obliegenden Pflicht zur Veröffentlichung eines Impressums oder der im § 25 Abs. 2 und 3 bezeichneten Angaben nicht nachkommt (Z 1). Die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Impressums regelt § 24 MedienG; sie gilt allerdings nicht für Internetseiten („Websites“) iSd. § 1 Abs. 1 Z 5a lit. b MedienG, die einen Unterfall „periodischer elektronischer Medien“ darstellen.

Für Internetseiten („Websites“) gilt lediglich die Offenlegungspflicht iSd. § 25 MedienG. Dies ergibt sich eindeutig aus einer Zusammenschau der genannten Bestimmungen, insbesondere der Sätze 4 ff des § 25 Abs. 1 MedienG. Die für Websites notwendigen Angaben zur Offenlegung enthält § 25 Abs. 2 bis 4 MedienG, wobei ua. für Vereine Sonderregelungen gelten; Ausnahmen enthält § 25 Abs. 5 MedienG für sogenannte „kleine Websites“ (vgl. dazu auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 784 BlgNR XXII. GP, 15).

Sowohl die hier in Frage kommenden Obliegenheiten nach § 24 MedienG als auch jene nach § 25 MedienG treffen den Medieninhaber.

3.2. Medieninhaber der Website http://www.xx.at war ein Verein. Eine Bestrafung des Bw als Person scheidet schon deswegen aus, weil er nicht Medieninhaber, sondern allenfalls für diesen iSd. § 9 VStG verantwortlich war.

3.3. Nach § 44a Z 1 VStG in jener Ausprägung, die diese Bestimmung durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) erfahren hat, muss der Spruch des Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat derart konkretisieren, dass der Beschuldigte einerseits in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf be­zogene Beweise anzubieten und er andererseits rechtlich davor geschützt wird, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Aufl., Anm. zu § 44a VStG, S. 1520 ff).

Der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, hat die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung zu dieser Bestimmung dargelegt hat, ist, um den Anforderungen dieser Gesetzesstelle zu entsprechen, im Spruch die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

­          die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

­          die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Dem § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn aufgrund der Tatumschreibung es dem Beschuldigten ermöglicht wird, im Verwaltungsstrafverfahren in der Lage zu sein, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen.

Diesen Erfordernissen wird das angefochtene Straferkenntnis schon insofern nicht gerecht, als die Behörde erster Instanz dem Bw eine Tat vorwirft, die es in dieser Ausformung nicht gibt, besteht doch – wie gezeigt – für Websites gerade keine Verpflichtung, ein Impressum zu führen.

Schon diese Unklarheiten muss iSd. Rechtsprechung des VwGH zur Aufhebung führen.

3.4. Darüber hinaus enthält der von der Behörde erster Instanz als Strafnorm pauschal genannte § 27 Abs. 1 MedienG mehrere Fälle (nämlich zwei Ziffern mit Unterfällen), denen die angebliche Tat exakt zuzuordnen gewesen wäre. Selbst wenn man den Tatvorwurf der Behörde erster Instanz in Richtung des zweiten Falls des § 27 Abs. 1 Z 1 MedienG („Pflicht zur Veröffentlichung der im § 25 Abs. 2 und 3 bezeichneten Angaben“) interpretieren würde, bliebe noch dunkel, welcher der verschiedenen Fälle konkret gemeint wäre, was dem Verein also konkret vorgeworfen wird. Auch eine Auseinandersetzung mit § 25 Abs. 5 MedienG und eine Bewertung der Website unter den dort genannten Kriterien ist durch die Behörde erster Instanz – soweit ersichtlich – nicht erfolgt.

Wenn die Verwaltungsvorschrift unterschiedliche Tatbilder enthält und – wie hier – schon von ihrem Wortlaut her von einer Unterscheidung zwischen verschiedenen möglichen Delikten ausgeht, muss auch der Tatvorwurf entsprechend konkretisiert und eingeschränkt werden.

3.5. Eine Sanierung dieser Punkte wäre dem Unabhängigen Verwaltungssenat auf Grund der im Entscheidungszeitpunkt noch nicht eingetretenen Verfolgungsverjährung zwar grundsätzlich möglich gewesen. Eine solche Sanierung scheint jedoch aussichtslos oder wäre jedoch – wenn überhaupt – nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. Dies einerseits deswegen, weil es – mangels geeigneter Beweissicherung durch die Behörde erster Instanz praktisch aussichtslos ist zu versuchen, den Inhalt der Website im vorgeworfenen Tatzeitpunkt zu rekonstruieren. Der im Akt enthaltene (im Übrigen zum Teil unleserliche) Ausdruck eines „Impressums“ enthält weder ein Datum noch sonstige Angaben aus denen hervorgeht, dass sonst nirgends auf der Website weiterführende Daten enthalten sind. Überdies enthält der Ausdruck den klaren Hinweis (samt ZVR-Zahl) auf den Verein xx.

Auch hat die Behörde erster Instanz es verabsäumt, die Person, die die Anzeige erstattete, als Zeugen zu vernehmen, was vom Unabhängigen Verwaltungssenat, für den der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt (vgl. § 51i VStG), nunmehr ebenfalls nur mehr kaum oder nur mit größtem Aufwand zu bewerkstelligen wäre. Der Anzeigeleger verfügt zum Zeitpunkt der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats nämlich derzeit über keinen Wohnsitz und keine Abgabestelle im Inland und wäre daher nur unter großen Kostenaufwendungen für eine Zeugenaussage verfügbar.

3.6. Schon aus diesen Gründen war daher der Berufung gemäß § 24 VStG iVm. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben, von der weiteren Durchführung eines Strafverfahrens durch den Unabhängigen Verwaltungssenat iSd. § 21 Abs. 1a VStG abzusehen und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 und Z 2 VStG einzustellen.

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß §§ 65 und 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorzu­schreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Wolfgang Steiner


VwSen-231066/6 vom 9. November 2009

 

(MedienG § 24, § 25, § 27; VStG § 44a):

 

Keine Verpflichtung zur Aufnahme eines Impressums nach § 24 MedienG für Websites. Für Websites gilt nur die Offenlegungsverpflichtung des § 25 MedienG.

 

Wenn die Verwaltungsvorschrift unterschiedliche Tatbilder enthält und – wie hier – schon von ihrem Wortlaut her von einer Unterscheidung mehrer Tatbilder ausgeht, muss auch der Tatvorwurf entsprechend konkretisiert und eingeschränkt werden.

 

Weiters: unzureichende Umschreibung der Tat; lückenhafte Aktenführung; keine Erhebungen, keine Beweissicherung.

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum