Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260412/9/Wim/Bu

Linz, 30.11.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, vertreten durch RA. X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft  Gmunden vom 13. Februar 2009, Zl. Wa96-31/08-2007/SF/RO wegen einer Übertretung des Wasserrechtsgesetzes nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 18. Mai 2009 zu Recht erkannt:

 

I.            Der Berufung wird Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis ersatzlos behoben.

 

II.        Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

zu II.: §§ 65 und 66 Abs. 1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit den angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 137 Abs. 2 Z2 iVm. § 10 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden sowie ein 10 %-iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X, X, X, und als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X, X, X, verwaltungsstrafrechtlich dafür verantwortlich, dass in der Zeit vom 01.12.2006 bis 24.04.2007 die gewerblichen Betriebsanlagen X und X auf den Gst.Nr. X, Kat. Gem. X, Gemeinde X mit dem erforderlichen Trink- und Nutzwasser aus einem Grundwasserbrunnen auf dem GSt.Nr X, Kat. Gem. X, Gemeinde X, versorgt wurden, ohne hiefür die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung zu besitzen. Eigentümer der angeführten Grundstücke war zur angeführten Tatzeit die X, X, X. Mit dem erforderlichen Trink- und Nutzwasser wurden ca. 35 ständig anwesende Mitarbeiter und auch das übrige Personal (ca. 100 Mitarbeiter), welches nur fallweise anwesend war, versorgt. Bei der X waren ca. 80 Mitarbeiter und bei der X X ca. 55 Mitarbeiter beschäftigt. Ein Waschplatz wurde ebenfalls mit dem erforderlichen Nutzwasser versorgt."

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Berufung erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass der durchschnittliche Wasserverbrauch unterhalb dem eines Einfamilienhauses läge und daher eine wasserrechtliche Bewilligung nicht notwendig sei. Weiters sei auch nicht festgestellt worden, wer tatsächlich die Brunnenanlage hergestellt und Grundwasser aus dem gegenständlichen Brunnen fördere. Überdies wurden Verfahrensmängel bei der Sachverhaltsfeststellung und die fehlende Parteieneinvernahme gerügt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtsnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18. Mai 2009. In der Folge wurde mit Schreiben des Berufungswerbers vom 16.9.2009 die Berufungsentscheidung des Landeshauptmannes von Oberösterreich zum wasserpolizeilichen Auftrag betreffend die gegenständliche Wasserversorgungsanlage vorgelegt.

 

Daraus ergibt sich, dass dieser erstinstanzlicher wasserpolizeiliche Auftrag mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich von 11.Sepember 2009, Zl.Wa-2009-105288/8 ersatzlos behoben wurde. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, dass aufgrund der vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik beim Lokalaugenschein vorgefundenen Gegebenheiten bzw. seiner schlüssigen und  nachvollziehbaren Ausführungen von einer bewilligungsfreien Grundwassernutzung auszugehen sei.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Zu den rechtlichen Grundlagen kann zunächst auf die Ausführungen der Erstinstanz verwiesen werden.

 

Der Berufungswerber wurde im angefochtenen Straferkenntnis wegen des konsenslosen Betriebes einer bewilligungspflichtigen Wasserbenutzungsanlage bestraft. Im rechtskräftigen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich als zuständiger Berufungsbehörde und Oberbehörde für das wasserpolizeiliche Verfahren wurde im Zusammenhalt mit der Begründung diese Entscheidung festgestellt, dass keine Bewilligungspflicht der Wasserversorgungsanlage vorliegt.

 

Somit war auch die vorgeworfene Strafbarkeit nicht gegeben und war gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

5. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die angeführten Rechtsgrundlagen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

     

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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