Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260419/2/Wim/Bu

Linz, 27.11.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung von Frau X, X, X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 20.10.2009, Zl. WR96-9-2009 wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes zu Recht erkannt:

 

I.            Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24, 44a, 51, 64 und 65  Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin wegen Übertretung des § 138 Abs.1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) gemäß § 137 Abs. 3 Z 8 WRG 1959 eine Geldstrafe in der Höhe von 180 Euro, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Stunden sowie ein 10 %-iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihr vorgeworfen:

 

"Sie haben als Gesellschafterin der "X" zu verantworten, dass der mit Bescheid vom 29.04.2009, AZ Wa10-73-30-2008, erteilte Auftrag, bis 30.05.2009 die Abwässer aus dem Bereich der Düngerlagerstätte ordnungsgemäß zu sammeln (Punkt 4) nicht erfüllt wurde, obwohl einem gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands fristgerecht nachzukommen ist und Sie einen solchen Auftrag nicht erfüllt haben."

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin rechtzeitig eine als Einspruch bezeichnete begründete Berufung eingebracht.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den  erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Berufung  Folge zu geben  ist, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs. 2 Z 1 VStG entfallen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 44 a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, unter anderem die als erwiesen angenommene Tat enthalten.

 

Nach Lehre und Rechtssprechung kommt dem Spruch des Straferkenntnisses besondere Bedeutung zu. Die Beschuldigte hat ein Recht darauf, aus dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, worunter die Tat subsumiert, welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde, usw.

Der Vorschrift des § 44 a Z 1 VStG ist (nur) dann entsprochen, wenn im Spruch  des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat ins so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren, in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen wegen des selben Verhalten  nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (siehe dazu Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage Seite 1521)

 

Insbesondere ist die Tat nach Zeit, Ort und unter Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat erforderlich sind, zu konkretisieren.

 

Im angefochtenen Straferkenntnis ist aus dem Spruch keine Tatzeit, das heißt der Zeitraum innerhalb dessen der Verstoß vorgeworfen wurde, zu entnehmen. Weiters enthält der Spruch auch nicht die Umstände warum die Erstbehörde davon ausgeht, dass der wasserpolizeiliche Auftrag nicht erfüllt wurde. Es findet sich dazu nur in der Begründung eine Formulierung, dass am 04.06.2009 bei einem Lokalaugenschein festgestellt wurde, dass außerhalb der Düngersammelstätte Mist in einer Menge von etwa 20 m³ gelagert war und dass bei einer behördlichen Überprüfung am 30.06.2009 festgestellt worden ist, dass von den Düngerlagerstätten noch immer Düngewässer auf die angrenzenden Flächen austraten.

 

Überdies wäre es zumindest zweckmäßig bei der verletzten Rechtsvorschrift neben dem § 138 auch den § 137 Abs. 3 Z8 WRG 1959 anzuführen.

 

Aus all diesen Gründen entspricht das angefochtenen Straferkenntnis nicht den gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich einer ausreichenden Konkretisierung sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Hingewiesen wird noch darauf, dass in Folge noch aufrechter Verfolgungsverjährung gem. § 137 Abs.7 WRG 1959 diese Punkte von der Erstbehörde durch eine vollständige Tatanlastung und durch ein neuerliches Straferkenntnis saniert werden können und die nunmehrige Entscheidung, die aus formalen Gründen zu treffen war, keinesfalls bedeutet, dass das von der Berufungswerberin gesetzte Verhalten grundsätzlich straffrei sein würde.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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