Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-350081/2/Re/La/Ga

Linz, 04.12.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung Herrn x, geboren x, x, x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, x, vom 25. Juni 2009, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. Juni 2009, UR96-730-2009/Ni, wegen einer Verwaltungsübertretung nach den Bestimmungen des Immissionsschutzgesetztes – Luft, zu Recht erkannt:

 

 

I.                 Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Ersatzfreiheitsstrafe auf 46 Stunden herabgesetzt wird.

Weiters hat die verletzte Rechtsvorschrift "§ 30 Abs.1 Z4 Bundesgesetz zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe, BGBl. I Nr. 115/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2006 (Immissionsschutzgesetz-Luft IG-L) in Verbindung mit § 4 Abs.1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der eine immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, LGBl. Nr.101/2008" und die Strafnorm § 30 Abs.1 Z4 "Immissionsschutzgesetz-Luft" zu lauten.

 

II.     Der Berufungswerber hat zum Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG).

zu II.: § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. Juni 2009, UR96-730-2009/Ni, wurde über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 30 Abs.1 Immissionsschutzgesetztes – Luft iVm § 4 Abs.1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich im Sanierungsgebiet auf der A1 Westautobahn, LGBl. 101/2008, eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 120 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem pol. Kennzeichen x, die gemäß § 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich festgelegte maximale Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 55 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde dabei bereits zu seinen Gunsten abgezogen. Tatort ist die A1, Westautobahn im Gemeindegebiet Enns bei km 156.604 in Fahrtrichtung Salzburg, Tatzeit der 19. April 2009, 22:09 Uhr. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Tat liege die Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Haid vom 21. April 2009 zugrunde. Einer schriftliche Aufforderung zur Rechtfertigung gegenüber der belangten Behörde vom 24. April 2009 sei unbegründet keine Folge geleistet worden und war somit auf Grund der Aktenlage zu entscheiden. Die Sachverhaltsdarstellung sei in der Anzeige zweifelsfrei enthalten und als erwiesen anzusehen. Laut Schätzung wurde von einem Einkommen von monatlich ca. 1.300 Euro sowie von keinen Sorgepflichten ausgegangen. Straferschwerend sei die hohe Geschwindigkeitsübertretung zu werten, strafmildernd keine Gründe zu berücksichtigen.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber, vertreten durch Rechtsanwälte x, x, x, x mit Schriftsatz vom 25. Juni 2009 innerhalb offener Frist Berufung erhoben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschuldigte habe die Verwaltungsübertretung nicht begangen, die verhängte Strafe sei weit überhöht. Eine schriftliche Aufforderung zur Rechtfertigung der Behörde vom 24. April 2009 sei dem Beschuldigten nicht zugestellt worden. Die zugrunde liegende Rechtsvorschrift werde in Frage gestellt, da eine nicht ständige, sondern nur zeitweise Verordnung einer Höchstgeschwindigkeit ohne genauere Rechtsgrundlage, unter welchen Voraussetzungen die Höchstgeschwindigkeit in Kraft sei oder nicht, oder von wem sie unter welchen kontrollierbaren generell abstrakt festgelegten Voraussetzungen und auf welche Weise in Kraft gesetzt werden könne, dem Legalitätsgrundsatz des Art. 18 B-VG widerspreche .

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung mit Schreiben von
7. Juli 2009, UR96-730-2009/Ni, samt bezughabenden Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dies auf Grund der Tatsache, dass keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht in den Akt der belangten Behörde zu UR96-730-2009.

Im Grunde des § 51e Abs. 3 Z1 und 3 VStG konnte von der Durchführung von der mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden, weil sich die Berufung gegen eine unrichtige rechtliche Beurteilung richtet, im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und im Übrigen eine mündliche Verhandlung von den Verfahrensparteien nicht beantragt wurde.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von nachstehendem feststehenden Sachverhalt aus:

 

Der Berufungswerber lenkte am 19. April 2009, um 22:09 Uhr, den PKW mit den amtlichen Kennzeichen x welcher auf ihn persönlich zugelassen ist, auf der A1 Westautobahn, Gemeinde Enns, in Fahrtrichtung Salzburg. Bei Strkm. 156.604 wurde bei diesem Fahrzeug eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt und mit dem Messgerät: Laser LTI 20.20 TS/KM-E Nr. 7402, eine Geschwindigkeit von 160 km/h gemessen. Die Geschwindigkeit abzüglich der zu berücksichtigenden Messtoleranz betrug somit 155 km/h. Dem Berufungswerber als Zulassungsbesitzer wurde der zur Last gelegte Sachverhalt mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 24. April 2009, UR96-730-2009, zur Kenntnis gebracht. Die Lenkereigenschaft wurde vom Berufungswerber im gesamten Verfahren nicht bestritten.

 

Im Bereich der Geschwindigkeitsmessung ( bei Strkm. 156.604 in Fahrtrichtung Salzburg) wurde durch Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der eine immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, LGBl. Nr. 101/2008, eine immissionsabhängige zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, und zwar in Fahrtrichtung Salzburg zwischen km 155.689 im Gemeindegebiet von Enns und km  167.649 im Gemeindegebiet von Linz, verordnet. Diese Verordnung wurde entsprechend ihrem § 5 Abs.1 gemäß § 14 Abs.6c IG-L durch Errichtung eines Verkehrsbeeinflussungssystems kundgemacht.

 

Der Berufungswerber hat somit die zur Tatzeit am Tatort verordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 55 km/h überschritten.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 30 Abs. 1 Z4 Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, wer einer gemäß §§ 14 und 16 Abs.1 Z4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt.

 

Mit Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31. Oktober 2008, LGBl. Nr. 101/2008, ausgegeben und versendet am 31. Oktober 2008, wurde eine solche Anordnung (Geschwindigkeitsbeschränkung) grundsätzlich erlassen. Die Kundmachung dieser Anordnung erfolgte - § 14 Abs.6c iVm § 5 Abs.1 der Verordnung entsprechend – mit einem Verkehrbeeinflussungssystem.

 

Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist unzweifelhaft davon auszugehen, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand des bekämpften Bescheides verwirklicht hat.

 

Das Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs.1 VStG zur Anwendung kommt. Gemäß
§ 5 Abs.1 leg. cit. genügt daher für die Strafbarkeit jedenfalls schon fahrlässiges Verhalten.

 

Der Berufungswerber bringt im Verfahren keinerlei Umstände vor, die an einem schuldhaften Verhalten seinerseits Zweifel zulassen. Auf Grund der entsprechend erfolgten Kundmachung der Geschwindigkeitsbegrenzung durch Verkehrsbeeinflussungssystem musste die konkrete Geschwindigkeits­beschränkung zur Tatzeit durchaus bekannt sein und ist zumindest von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Er selbst führt bereits gegenüber den erhebenden Polizeibeamten - diese Fahrlässigkeit bestätigend -  insoferne aus, als er "auf der dreispurigen Autobahn die 100 km/h Beschränkung übersehen" habe, was jedoch bei der für das Lenken von Kraftfahrzeugen auf Autobahnen erforderlichen Aufmerksamkeit in keiner Weise als entschuldigend wirken kann.

 

Zum Berufungsvorbringen, eine schriftliche Aufforderung der Rechtfertigung  Behörde vom 24. April 2009 sei dem Beschuldigten nicht zugestellt worden, ist auf die eindeutig dagegensprechende Aktenlage zu verweisen. Demnach wurde die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 24. April 2009, UR96-730-2009, dem Berufungswerber mittels RSa-Brief am 30. April 2009 durch Hinterlegung beim Postamt Leonding zugestellt. Der entsprechende Rückschein des RSa-Briefes liegt auf. Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch ein – im gegenständlichen Falle nicht vorliegender - Mangel in der Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung durch die eingebrachte Berufung als saniert anzusehen ist.

 

Das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates kann darüber hinaus die Bedenken des Berufungswerbers bezüglich der Gültigkeit der zu Grunde liegenden Rechtsvorschrift unter Bezugnahme auf den Legalitätsgrundsatz des Art. 18 B-VG nicht teilen und ist im übrigen zur Anwendung der zitierten Rechtsvorschriften verpflichtet. Die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der eine immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, beinhaltet eine detaillierte Regelung, unter welchen Voraussetzungen die im Sanierungsgebiet vorgesehene Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h in Kraft gesetzt wird oder nicht. Demnach sind in den Anlagen der Verordnung konkret normierte technische Grundlagen zur Erhebung, Errechnung bzw. Bestimmung des jeweiligen direkten Immissionsbeitrages der Pkw-ähnlichen Kraftfahrzeuge, bezogen auf den Schwellenwert von 30 µg/m³, enthalten und werden darüber hinaus auch in § 4 Abs.3 ausdrücklich weitere konkrete Voraussetzungen zur Inkraftsetzung der vorgeschriebenen maximalen Höchstgeschwindigkeit, und zwar unter Bezugnahme auf eine konkrete Schadstoffkonzentration für Stickstoffdioxid und der konkret angegebenen Grenze von 150μg/m³,  normiert.

Im Übrigen enthält die genannte Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich LGBl. Nr. 101/2008 in den in der Präambel zitierten §§ 10 und 14 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), dies auch in Verbindung mit der VBA-Verordnung-IG-L, BGBl. II Nr. 302/2007, eine ausreichend genaue Rechtsgrundlage.

 

Insgesamt war somit von der Strafbarkeit des Berufungswerbers auszugehen.

 

5.2. Die belangte Behörde hat die objektiven und subjektiven Strafbemessungsgründe nach § 19 Abs.1 und 2 VStG herangezogen.

Der Berufungswerber stellt in seiner Berufung fest, dass die verhängte Strafe weit überhöht sei. Eine Begründung dieser Auffassung liegt jedoch nicht vor. Insbesondere werden von ihm keine Bedenken gegen die von der Erstbehörde durchgeführte – nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht zum Nachteil des Berufungswerbers vorgenommenen – Schätzung der Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse vorgebracht. Die verhängte Strafe ist nach Auffassung der Berufungsbehörde jedenfalls als tat- und schuldangemessen anzusehen. Die belangte Behörde blieb bei der Festsetzung des verhängten Strafbetrages ohnehin im unteren Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens, obwohl eine wesentliche Übertretung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorliegt.

Es sind für das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates auch keinerlei Gründe ersichtlich, die ein Abgehen von der verhängten Strafe rechtfertigen würden. Auch liegen die Voraussetzungen nach §§ 20 und 21 VStG keinesfalls vor und wurden solche auch nicht vorgebracht.

 

5.3. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den vorliegenden Strafbescheid, noch durch die einschlägigen generellen Normen in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen  und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen war.

Die angeführten Gesetzesbestimmungen betreffend die übertretene Norm und die angewendete Strafbestimmung war unter Beachtung der Voraussetzungen des § 44a Z2 und 3 VStG erforderlich.

 

5.4. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe hingegen erschien unter Berücksichtigung des § 16 Abs.2 VStG im Vergleich zur geringfügigen Ausschöpfung des Strafrahmens als nicht schlüssig nachvollziehbar und war daher im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe herabzusetzen.

 

Insgesamt war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

Zu II. Bei diesem Ergebnis war dem Berufungswerber für das Berufungsverfahren kein Beitrag zu den Kosten vorzuschreiben. Dies ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 23.02.2010, Zl.: B 58/10-3

Beachte:


Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.


VwGH vom 16.07.2010, Zl.: 2010/07/0034-7