Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-350084/2/Kl/Pe

Linz, 17.11.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18.8.2009, GZ. 0021266/2008, wegen einer Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft zu Recht erkannt:

 

I.   Der Berufung wird stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18.8.2009, GZ. 0021266/2008, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) gemäß § 30 Abs.1 Z4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L)  eine Verwaltungsstrafe von 250 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden, verhängt, weil er am 17.2.2007 um 15.23 Uhr als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x die A1 in Fahrtrichtung Salzburg bei km 156,810 benützt und dabei gemäß § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich im Sanierungsgebiet auf der A1 Westautobahn erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 49 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu Gunsten des Bw abgezogen worden.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Einspruch (gemeint wohl: Berufung) eingebracht und begründend ausgeführt, dass die Verwaltungsübertretung nicht vom Bw begangen worden sei und er daher nicht bereit sei, die Geldstrafe zu bezahlen. Zur Tatzeit sei das Auto von Herrn x, wohnhaft in x, gelenkt worden. Der Berufung wurde eine Bestätigung des x vom 15.9.2009 beigelegt, wonach der Bw in der Zeit von 16.2.2007 bis 2.3.2007 am Trainingslager in der Türkei teilgenommen hätte.

 

3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde. Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung konnte abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 30 Abs.1 Z4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2006 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, wer ua. einer gemäß § 14 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt. Mit Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich LGBl. Nr. 2/2007 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2007 wurde eine solche Anordnung (Geschwindigkeitsbeschränkung) erlassen. Die Kundmachung dieser Anordnung erfolgte – § 14 Abs.6 IG-L iVm. § 3 Abs.1 der Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 entsprechend – durch entsprechende Vorschriftszeichen gemäß § 52 StVO 1960 (konkret: „100 – 5-23 Uhr – Immissionsschutzgesetz-Luft“).

 

Bereits in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15.5.2007 führte der Bw aus, dass er das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt an eine andere Person verliehen hätte und daher die Verwaltungsübertretung nicht persönlich begangen hätte. Dies wiederholte er in seiner Berufung und legte eine Bestätigung des x bei, wonach er in der Zeit von 16.2. bis 2.3.1007 am Trainingslager in der Türkei teilgenommen hat. Auch gab der Bw in seiner Berufung jenen Lenker an, an den er das Kraftfahrzeug verliehen hat und der das Auto gelenkt hat, nämlich Herr x, wohnhaft in x. Diese Bestätigung ist glaubwürdig. eine Lenkeranfrage bzw. -erhebung nach dem KFG hat die belangte Behörde nicht durchgeführt. Es konnte daher ein tatbestandsmäßiges Verhalten des Bw nicht nachgewiesen werden.

 

Da der Bw zum Tatzeitpunkt am 17.20.2007 das näher angeführte Kraftfahrzeug selbst nicht gelenkt hat, war daher der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nicht erfüllt und hat der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen. Es war daher das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Lenkereigenschaft

 

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