Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590230/5/Ste

Linz, 06.11.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Präsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des Sportanglerbundes x, ZVR-Zahl x, vertreten durch Rechtsanwalt x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks x vom x, GZ WA10-x zu Recht erkannt:

         Der Berufung wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und die Angelegenheit wird zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 2 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG.


Entscheidungsgründe:

1.1. Soweit das aus den vorliegenden Akten ersichtlich ist, wurde das Verfahren durch ein Anbringen des nunmehrigen Berufungswerbers (in der Folge kurz: Bw) vom 3. März 2009 an das Amt der Oö. Landesregierung in Gang gesetzt; dort wurde „ersucht und beantragt, der Antragstellerin […] Kopien aller auf die geschilderten Beeinträchtigungen Bezug habenden Erhebungsberichte, sonstiger Feststellungen wie Augenscheinsprotokolle und sämtliche Berichte über Probenziehungen und deren Auswertung (Analyse) für die Zeit ab 1. Juli 2008 zu übermitteln“.

Das genannte Anbringen wurde vom Amt der Oö. Landesregierung mit Schreiben vom 24. März 2009 formlos an die Bezirkshauptmannschaft x übermittelt. Von dort erging zunächst am 11. Mai 2009 eine formlose Erledigung an den nunmehrigen Bw, in der mitgeteilt wurde, dass die verlangte Auskunft nicht erteilt werden kann.

Mit Schriftsatz vom 26. Mai 2009 beantragte der nunmehrige Bw bei der Bezirkshauptmannschaft x unter Hinweis auf das Auskunftspflichtgesetz eine bescheidmäßige Erledigung in der Sache, die mit Schriftsatz vom 14. Juli 2009 urgiert wurde. Inhaltlich wird zwar zunächst darauf hingewiesen, dass das ursprüngliche Anbringen nicht an die Bezirkshauptmannschaft x gerichtet war, dann jedoch (unter Punkt 5) von dieser eine bescheidmäßige Erledigung der Auskunftsangelegenheit beantragt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14. Juli 2009 wurde von der Behörde erster Instanz „der Antrag […] auf Einsicht in Erhebungsberichte, Probeziehungen, Messergebnisse und die Übermittlung von wasserrechtlichen Bescheiden aus dem Verfahrensakt Wa10-x, der Bezirkshauptmannschaft x, […] abgelehnt.“

Diese Ablehnung erfolgte offenbar ohne weitere vorausgehende Ermittlung und in offensichtlicher Vermischung von Rechtsfragen der Akteneinsicht und solchen der Auskunftspflicht. Eine konkrete Prüfung der Tatbestandselemente und der Zuordnung zu Auskunfts-Verweigerungsgründen nach § 3 Abs. 2 des Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetzes erfolgte nur in Ansätzen. Dies obwohl nach der Aktenlage nicht ausgeschlossen werden kann, dass zumindest einige der angefragten Daten von der Auskunftspflicht erfasst gewesen wären. Wenn die Behörde erster Instanz Zweifel daran hatte, welche Daten konkret nachgefragt waren, hätte sie – im Wege des Parteiengehörs – im Auskunftspflichtverfahren auf eine Konkretisierung des Auskunftsbegehrens drängen müssen.

1.2. Gegen diesen Bescheid, der der Bw am 22. Juli 2009 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende Berufung, die am 5. August 2009 – und somit rechtzeitig – bei der Behörde erster Instanz eingebracht wurde.

In der Berufung wird die Erteilung der Auskünfte, in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit beantragt. Darüber hinaus wird „angeregt, zu überprüfen, welche von Amts wegen durchzuführenden Maßnahmen tatsächlich in den letzten Wochen und Monaten gesetzt wurden, um die aufgezeigte Verdachtslage aufzuklären und erforderlichenfalls die zum Schutz des Gewässers notwendigen Aufträge zu erteilen“.

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft x hat die Berufung samt dem dort geführten Verwaltungsakt erster Instanz zunächst dem Amt der Oö. Landesregierung zur Berufungsentscheidung vorgelegt, das die Angelegenheit gemäß § 6 AVG an den Unabhängigen Verwaltungssenat weiterleitete.

Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 67a Z. 1 AVG).

Die sachliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenats ergibt sich aus § 19 Abs. 6 iVm. Abs. 3 Z 5 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz und Informationsweiterverwendungsgesetz.

2.3. Die Berufung ist – wie bereits unter Punkt 1.2. dargestellt – rechtzeitig.

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 hat der Unabhängige Verwaltungssenat die Parteien im Rahmen des Parteiengehörs um Stellungnahme zu einigen Fragen und Annahmen, insbesondere auch im Hinblick auf eine mögliche Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und allfälligen Erlassung eines neuen Bescheids, eingeladen und dabei seine vorläufige Rechtsansicht zu einigen Punkten dargelegt.

Mit Schreiben vom 4. November 2009 erstattete der Bw daraufhin eine Mitteilung, in der „im Hinblick auf die in Aussicht gestellte Behebung des angefochtenen Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit“ das Auskunftsbegehren konkretisiert wurde. Abschließend wird der Antrag wiederholt, in Stattgebung der Berufung zu entscheiden, dass die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sind.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 67d Abs. 2 Z. 1 AVG).

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Ver­handlung unvermeidlich scheint.

Der der Entscheidung offenbar zugrunde liegende Sachverhalt ist dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht zur Gänze zu entnehmen. Das Ermittlungsverfahren in erster Instanz ist in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben.

Im vorliegenden Zusammenhang ist auch zu beachten, dass der Unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsbehörde im Auskunftspflichtverfahren die angefragten Daten nicht selbst erteilen kann, weil Sache iSd. § 66 Abs. 4 AVG im vorliegenden Verfahren allein die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auskunftsverweigerung ist (vgl. ua. VwSlg. 13.595 A/1992, Wieser in Korinek/Holoubek (Hrsg.), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rz 70 zu Art. 20 Abs. 4 B-VG, mwN). Schon diese kann allerdings auf der Grundlage der derzeit gegebenen Aktenlage nicht beurteilt werden, weil wesentliche (Vor-)Erhebungen fehlen.

Der angefochtene Bescheid enthält – abgesehen von den Unklarheiten in seinem Spruch – eine dem § 60 AVG kaum entsprechende Sachverhaltsdarstellung, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung (vgl. dazu schon Punkt 1.1 letzter Absatz).

Der Unabhängige Verwaltungssenat verkennt dabei nicht, dass die Anbringen des nunmehrigen Bw in der Sache zum Teil unbestimmt und mangelhaft waren; es wäre allerdings Sache der Behörde erster Instanz gewesen, einen entsprechenden Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen. Wenn sie allerdings den Antrag ohne einen solchen Verbesserungsauftrag in Behandlung nimmt, ist es an ihr, den Sachverhalt entscheidungsreif und nachvollziehbar zu erheben und auf der Basis der bestehenden Tatbestandselemente der verschiedenen in Frage kommenden Auskunfts- und Informationsbestimmungen rechtlich zu würdigen.

Selbst wenn der Unabhängige Verwaltungssenat daher nunmehr selbst – nach allfälligen weiteren Ermittlungen – zum Ergebnis kommen würde, dass für die angefragten Daten (oder Teile davon) eine Auskunftspflicht besteht, könnte er die Auskunft als solche nicht erteilen. Der Unabhängige Verwaltungssenat müsste sich auch in diesem Fall auf die Feststellung beschränken, dass die gewünschten Auskünfte zu erteilen gewesen wären oder nicht; welche Daten dies allerdings im Detail wären und für welche Daten (oder Teile davon) Auskunftsverweigerungsgründe vorliegen, könnte wohl nur durch ein umfangreiches Berufungsverfahren erhoben werden, das die Möglichkeiten des Unabhängigen Verwaltungssenats als Berufungsbehörde übersteigt und auch seiner Rolle zur Kontrolle der Verwaltung nicht gerecht werden würde.

3.2. Die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung scheint unvermeidlich, weil eine solche - soweit ersichtlich - offenbar im gesamten bisherigen Verwaltungsverfahren nicht stattgefunden hat und davon ausgegangen werden kann, dass der (nunmehr aktuelle) Sachverhalt im Rahmen einer solchen (hier unter Umständen sogar verbunden mit einem Augenschein an Ort und Stelle), bei der dem Bw alle von der Behörde erhobenen relevanten Sachverhaltsdetails vorgehalten werden und allenfalls unmittelbar Sachverständige befragt und Zeugen vernommen werden können, am effektivsten erhoben werden kann.

Letztlich ausschlaggebend für die Zurückverweisung ist der Umstand, dass mit einer mündlichen Verhandlung und unmittelbaren Beweisaufnahme durch den Unab­hängigen Verwaltungssenat selbst keine Ersparnis an Zeit und Kosten im Sinn des komplementären Tatbestands des § 66 Abs. 3 AVG verbunden wäre. Im Gegenteil gebietet es die Zweckmäßigkeit, der Raschheit, der Einfachheit und die Kosten­ersparnis (vgl. § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG), die notwendigen ergänzenden Beweise durch die schon örtlich für alle Beteiligte näher gelegene belangte Behörde vor­nehmen zu lassen.

Auch der im Punkt 1.2 zitierten „Anregung“ in der Berufung kann vom Unabhängigen Verwaltungssenat faktisch nicht nachgekommen werden, weil ihm dazu jegliche Zuständigkeit fehlt.

Zusätzlich würde bei einer Durchführung des zweifellos notwendigen ergänzenden Ermittlungsverfahrens durch den Unabhängigen Verwaltungssenat der dem Bw nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts­hofs generell zustehende gericht­liche Rechtsschutz ihm insofern entzogen werden, als der (gemäß Art. 130 und 131 B-VG zur allfälligen Überprüfung zuständige) Verwaltungsgerichtshof - im Gegen­satz zum Unabhän­gigen Verwaltungssenat (vgl. Art. 129a B-VG iVm. §§ 67a ff AVG) - im Wesentlichen nur als Revisionsinstanz und nicht als Tatsacheninstanz einge­richtet ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die neuerliche Prüfung und Er­gänzung des Sachverhalts durch die Administrativbehörde zu erfolgen hat, sodass für den Bw eine allfällige nachfolgende (umfassende) Prüfungsmöglichkeit durch Un­abhängigen Ver­waltungssenat gewahrt bleibt.

Es war daher der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde erste Instanz zurückzuverweisen und diese damit in die Lage zu versetzen, das – durch die Mitteilung des Bw vom 4. November 2009 nunmehr konkretisierte – Auskunftsbegehren auf der Basis der durch das Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz (und allenfalls auch das Umweltinformationsgesetz) gegebenen Rechtslage neu zu beurteilen (vgl. in diesem Sinn ähnlich bereits die Entscheidung des UVS vom 14. März 2008, VwSen-590187/2).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Wolfgang Steiner

 

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