Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-610163/2/Ste

Linz, 30.11.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Präsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über das Anbringen der X und des X, vom 19. November 2009 zu Recht erkannt:

         Das Anbringen wird einschließlich der darin enthaltenen Anträge als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schreiben vom 19. November 2009 (beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 25. November 2009) richteten X und X (in der Folge kurz: die Antragsteller) unter dem Gegenstand „Bezirkshauptmannschaft Eferding, Entfernungsauftrag nach §§ 18 f Oö. Straßengesetz 1991; Ersatzvornahme, 1. Akteneinsicht – Einschränkung des Parteienrechtes, 2. Ersatzvornahme – Untätigkeit“ ein Schreiben an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in dem sie – nach Darstellung verschiedener Verwaltungsverfahren und unter Hinweis darauf, dass sie „im ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmittelweg in allen Verfahren abgewiesen wurden“ – verschiedene Rechtsverletzungen durch die Bezirkshauptmannschaft Eferding behaupteten.

Erstens seien sie im Recht als Partei auf Akteneinsicht im Sinn des § 17 AVG verletzt.

Zweitens sei die Ersatzvornahme zur Entfernung des Weidezaunes unzulässig, insbesondere weil die Bezirkshauptmannschaft die Ersatzvornahme einstellen hätte müssen.

Drittens wird beantragt, „den Entfernungsauftrag der Marktgemeinde X im Grund der Bestimmungen des § 68 Abs. 4 Ziffer 2 und 3 AVG für nichtig zu erklären und folglich die Ersatzvornahme einzustellen“.

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat über das Anbringen erwogen:

2.1. Die Unabhängigen Verwaltungssenate sind nach Art. 129a Abs. 1 B-VG ausschließlich zuständig zur Entscheidung nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt,

1.     in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes,

2.     über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes,

3.     in sonstigen Angelegenheiten, die ihnen durch die die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetze zugewiesen werden,

4.     über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten der Z 1, soweit es sich um Privatanklagesachen oder um das landesgesetzliche Abgabenstrafrecht handelt, und der Z 3.

2.2. Das vorliegende Anbringen ist keinem der genannten Fälle zuzurechnen. Insbesondere ist kein Bescheid ergangen, der (noch) einem Rechtsmittelzug zum Unabhängigen Verwaltungssenat unterliegen würde. Die Antragsteller selbst verweisen darauf, dass ihre ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmittel in allen Verfahren abgewiesen wurden. Die fraglichen Bescheide sind daher rechtskräftig (was auch die Bezugnahme auf § 68 AVG unterstreicht). Eine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenats ist daher nicht gegeben; das Anbringen war daher schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.

Ergänzend ist anzumerken:

2.2.1. Sofern tatsächlich überhaupt von der Verweigerung der Akteneinsicht ausgegangen werden kann, ist darauf hinzuweisen, dass gegen eine solche Verweigerung der Akteneinsicht gemäß § 17 Abs. 4 AVG ausdrücklich kein Rechtsmittel zulässig ist, es also auch insofern an der Legitimation zur Erhebung eines Rechtsmittels an den Unabhängigen Verwaltungssenat mangelt. Selbst wenn man ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller annehmen würde, müssten diese zunächst bei der Behörde, die die Akteneinsicht verweigert hatte, eine bescheidmäßige Entscheidung erwirken (vgl. z.B. Henstschläger/Leeb, AVG, Rz 13 ff zu § 17).

2.2.2. Dem Unabhängigen Verwaltungssenat kommt keine oberbehördliche Funktion gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Eferding zu. Es besteht daher für den Unabhängigen Verwaltungssenat jedenfalls auch keine Möglichkeit, die „Einstellung der Ersatzvornahme“ in welcher Form auch immer anzuordnen.

2.2.3. Gemäß § 68 Abs. 4 AVG können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechts von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde in bestimmten Fällen für nichtig erklärt werden. Abgesehen davon, dass gemäß § 68 Abs. 7 AVG auf die Ausübung des der Behörde gemäß Abs. 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zusteht, also ein subjektives Recht auf Tätigwerden der Behörde nicht besteht, ist der Unabhängige Verwaltungssenat weder Oberbehörde im Verhältnis zu den im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zuständigen Organen der Gemeinden noch zum Bezirkshauptmann. Der darauf abzielende Teil des Antrags war daher ebenfalls unzulässig.

Das Anbringen erweist sich daher in allen seinen Teilen als unzulässig und war daher zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Wolfgang Steiner

 

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