Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720260/2/Gf/Mu

Linz, 25.11.2009

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des x, vertreten durch RA x, gegen den
Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 20. Oktober 2009, GZ Sich/07/7824, wegen der Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Der am 9. Oktober 1989 in x geborene türkische Beschwerdeführer ist – wie sich dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt entnehmen lässt – im Jahre 1992 gemeinsam mit seiner Mutter im Rahmen der Familienzusammenführung mit einem bis 20. Jänner 1993 befristeten Sichtvermerk ins Bundesgebiet eingereist und hat am 29. Juli 1992 bei seinem Vater seinen Wohnsitz polizeilich gemeldet. Zu diesem Zeitpunkt hat sein Vater bereits 5 bis 6 Jahre in Österreich gelebt und gearbeitet. Seit Juli 1992 ist der Rechtsmittelwerber rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen. In weiterer Folge absolvierte er die Pflichtschule in Österreich (4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Hauptschule und 1 Jahr Polytechnischen Lehrgang). Im Anschluss hat er, ohne einen Beruf erlernt zu haben, bei mehreren Unternehmen als Hilfsarbeiter gearbeitet. Schließlich wurde ihm mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 28. September 2006, GZ Sich/07/7824, das am 26. November 1992 gewährte unbefristete Niederlassungsrecht auf ein bloß befristetes "Niederlassungsrecht – unbeschränkt" zurückgestuft, welches ihm letztlich durch die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis bis 1. Oktober 2008 gewährt wurde; zuletzt stellte er am 22. September 2008 ein Verlängerungsantrag.

 

1.2. Im gegenständlichen Fall geht bereits ausführlich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides hervor, dass der Rechtsmittelwerber wegen mehrerer
Übertretungen rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde, und zwar insbesondere

 

*   mit Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 8. Jänner 2004, Zl. 1U53/03u, wegen des Vergehens des Ladendiebstahles zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen á 2,00 Euro, bedingt auf 3 Jahre (rechtskräftig seit 13. Jänner 2004);

 

*   mit Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 5. März 2004, Zl. 20Hv11/04g, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung und des Vergehens des Diebstahles zu einer bedingten Zusatzgeldstrafe von 40 Tagessätzen á 2,00 Euro samt Anordnung der Bewährungshilfe (rechtskräftig seit 9. März 2004);

 

*   mit Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 25. November 2004, Zl. 1U34/04f, wegen des Vergehens des Diebstahles sowie des Vergehens der Verleumdung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Wochen (rechtskräftig seit 30. November 2004);

 

*   mit Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 29. Dezember 2004, Zl. 20Hv70/04h, wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch und des Verbrechens der Verleumdung unter Bedachtnahme auf die Vorverurteilung vom 25. November 2004 zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten (bedingt nachgesehen mit einer Probezeit von 3 Jahren – rechtskräftig seit 4. Jänner 2005);

 

*   mit Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 18. Oktober 2005, Zl. 30Hv21/05b, wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbs­mäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten; anlässlich der dagegen eingebrachten Berufung wurde das Strafausmaß des unbedingten Teiles der Freiheitsstrafe mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 9. Jänner 2006, Zl. 10Bs389/05k, auf 3 Monate herabgesetzt (einen Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Monaten wurde bedingt nachgesehen mit einer Probezeit von 3 Jahren – rechtkräftig seit 9. Jänner 2006);

 

*   mit Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 1. Februar 2008, Zl. 20Hv2/2008i, wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, wobei die dem Beschwerdeführer zu Zlen 1U34/04f des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, Zlen 20Hv70/04h und 30Hv21/05b des Landesgerichtes Ried im Innkreis gewährten bedingten Strafnachsichten widerrufen wurden; mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 7. April 2008, Zl. 10Bs86/08f, wurde von dem mittels Beschluss des vom Landesgericht Ried im Innkreis verkündeten Widerruf der bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf insgesamt 5 Jahre verlängert;

 

*   mit Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 23. Juni 2008, Zl. 20Hv16/08y, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung, wobei unter Rücksichtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 1. Februar 2008 von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde;

 

*   mit Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 7. Jänner 2009, Zl. 20Hv66/08a, wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe von 3½ Jahren; anlässlich der dagegen eingebrachten Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 21. April 2009, Zl. 8Bs84/09y, die verhängte Freiheitsstrafe auf 3 Jahre herabgesetzt und vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht abgesehen.

 

Zudem wurden gegen den Beschwerdeführer folgende verwaltungsbehördliche Bescheide bzw. Straferkenntnisse bzw. erlassen:

 

*   Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 8. Jänner 2004, Zl. Sich50-58-2003, wurde ihm der Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung verboten;

 

*   mit Straferkenntnis vom 9. Oktober 2008, Zl. Sich96-222-2008-Ha, wurde gegen ihn wegen einer Übertretung des § 82 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro verhängt;

 

*   mit Straferkenntnis vom 9. Oktober 2008, Zl. Pol96-66-2008, wurde gegen ihn wegen zwei Übertretungen des § 3 Abs. 1 des Oö. Polizeistrafgesetzes eine Geldstrafe in Höhe von jeweils 40 Euro verhängt.

 

 

1.3. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 20. Oktober 2009, GZ Sich/07/7824, wurde daher gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass acht inländische gerichtliche Verurteilungen sowie drei Verwaltungsvorstrafen vorlägen. Im Zeitraum dieser Verurteilung sei der Rechtsmittelwerber am 11. Februar 2005 und 31. Juli 2006 von der Bezirkshauptmannschaft Ried über seine bisheriges Fehlverhalten belehrt und ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass weitere strafbare Handlungen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach sich ziehen würden. Zu seinen persönlichen Verhältnissen sei festgestellt worden, dass er ledig sei, keine Sorgepflichten habe und bis zu seiner Verhaftung an der Wohnsitzadresse seiner Eltern polizeilich gemeldet gewesen sei. Zudem sei er vom 2. September 2008 bis 12. September 2008 bei einem Unternehmen als Hilfsarbeiter beschäftigt gewesen, wobei sein Nettoverdienst ca. 1.200 Euro monatlich betragen habe. Weder in Österreich noch in der Türkei habe er ein Vermögen oder Schulden. Seine Eltern würden allerdings in der Türkei ein Ferienhaus besitzen. Darüber hinaus leben sämtliche Verwandte in Österreich, in Deutschland oder in der Schweiz; nur seine Großmutter, die bereits über 70 Jahre alt sei, sei noch in der Türkei aufhältig. Außerdem sei er in Österreich als sozial voll integriert anzusehen, während er in der Türkei keine Bekannte habe. Das letzte Mal sei er vor ca. vier oder fünf Jahren in seiner Heimat gewesen. Zuvor habe er mit seinen Eltern alle zwei Jahre den Urlaub dort verbracht. Seit 9. September 2009 sei er in der Justizanstalt Gerasdorf in gerichtlicher Haft. Im Rahmen seiner Einvernahmen und in weiteren Stellungnahmen habe er wiederholt angegeben, dass er mit den beabsichtigten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nicht einverstanden sei, weil er seit seinem dritten Lebensjahr mit seinen Eltern im Bundesgebiet lebe, gutes Deutsch spreche und auch sozial integriert sei. Letzteres sei ihm sogar in einem Bericht einer Diplomsozialarbeitern vom 14. Juli 2009 attestiert worden. Darüber hinaus habe er auf seine Rechte nach Art. 7 2. Unterabsatz des Assoziationsratsbeschlusses (ARB 1/1980) verwiesen.

 

Nach Ansicht der belangten Behörde könne jedoch auf Grund des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung schwerer Eigentums- und Gewaltkriminalität gegenüber den Umständen, dass er bereits seit 1992 mit seinen Eltern im Bundesgebiet lebe, nur geringes Gewicht beigemessen werden, sodass sich insgesamt eine negative Zukunftsprognose ergebe. Auf Grund der Art und Schwere seiner Vergehen, die mit einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als 31/2 Jahren geahndet worden sei, habe man von einem befristeten Aufenthaltsverbot Abstand nehmen müssen, weil zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschätzbar sei, ob und wann die Gründe für die gegenständliche Maßnahme wegfallen würden.

 

1.4. Gegen diesen ihm am 22. Oktober 2009 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, vermutlich am 2. November 2009 – insgesamt besehen aber jedenfalls rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

 

Darin bringt der Rechtsmittelwerber zunächst vor, dass im gegenständlichen Bescheid nicht ausdrücklich festgehalten worden sei, dass er sich von klein auf im Bundesgebiet aufgehalten habe, hier sowohl den Kindergarten als auch neun Jahre Pflichtschule absolviert habe und auch sehr gut der deutschen Sprache mächtig sei, weshalb eine starke Aufenthaltsverfestigung gegeben sei. Zudem befinde sich seine gesamte Kernfamilie in Österreich und auch seine nahen Familienangehörigen würde in Deutschland und in Frankreich leben. In der Türkei befinde sich hingegen nur mehr seine über 70 Jahre alte Großmutter väterlicherseits. Daher habe er weder in wirtschaftlicher noch in familiärer Hinsicht echte Anknüpfungspunkte zu der Türkei. Das Ferienhaus seiner Eltern sei nur für Kurzurlaube geeignet, nicht aber, um ihm auch eine wirtschaftliche Existenz bieten zu können. Darüber hinaus hätte bei der rechtlichen Beurteilung berücksichtigt werden müssen, dass er keine türkische Schulsaubildung habe und daher auch nicht viel über sein Heimatland erfahren habe. Weiters wird vorgebracht, dass er nunmehr in der Haftanstalt x seinen fehlenden Hauptschlussabschluss nachhole und er anschließend eine Berufsausbildung absolvieren könne, weshalb er auch einen guten Resozialisierungserfolg erreichen könne. Zudem sei bei einer derart langen Freiheitsstrafe auch von einem adäquaten Erziehungserfolg auszugehen, weshalb bei richtiger Ermessungsausübung und Interessensabwägung, insbesondere im Hinblick auf die Aufenthaltsverfestigung die Voraussetzungen für die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes nicht gegeben seien.

 

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu das unbefristete auf ein befristetes Aufenthaltsverbotes abzuändern, beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis zu GZ Sich/07/7824; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben und fremdenpolizeiliche Angelegenheiten nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen (vgl. z.B. die Nachweise bei J. Meyer-Ladewig, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Baden-Baden 2003, RN 9 zu Art. 6), konnte im Übrigen gemäß § 67d Abs. 4 AVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Nach der Verfassungsbestimmung des § 9 Abs. 1 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. I 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 29/2009 (im Folgenden FPG), entscheiden über Berufungen gegen Entscheidungen, die auf Grund des FPG ergangen sind, die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern; derartige Entscheidungen sind gemäß § 67a Abs. 1 AVG durch ein Einzelmitglied zu treffen.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 60 Abs. 1 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes kann gegen einen Fremden dann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.

Als in diesem Sinne "bestimmte Tatsache" gilt nach § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG u.a., wenn der Fremden von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monate oder zu einer teilbedingten nachgesehenen Freiheitsstrafe bzw. zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist.

Ein Aufenthaltsverbot kann im Fall des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG unbefristet, sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden (§ 63 Abs. 1 FPG).

Gemäß § 60 Abs. 6 FPG i.V.m. § 66 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, durch das in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, wobei in diesem Zusammenhang die in § 66 Abs. 2 FPG normierten Kriterien gegeneinander abzuwägen sind.

Nach der Spezialbestimmung des § 55 Abs. 4 FPG dürfen Fremde unbeschadet des § 61 Z. 4 FPG nicht ausgewiesen werden, die von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen sind. Fremde sind jedenfalls langjährig im Bundesgebiet niedergelassen, wenn sie die Hälfte ihres Lebens im Bundesgebiet verbracht haben und vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts seit mindestens drei Jahren hier niedergelassen sind. Gemäß § 61 Z. 4 FPG darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu einer mehr als zweijährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden oder er hätte einen der in § 60 Abs. 2 Z. 12 bis 14 FPG bezeichneten Tatbestände verwirklicht.

Nach § 65 Abs. 1 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall liegen – auch vom Beschwerdeführer unbestritten – mehrere rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt 3½ Jahren und damit eine bestimmte Tatsache  i.S.d. § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG vor (s.o., 1.2.), die die Fremdenpolizeibehörde nach § 63 Abs. 1 FPG grundsätzlich dazu ermächtigen, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot zu ver­hängen.

Angesichts des gerichtlich festgestellten gravierenden Fehlverhaltens bedeutet ein weiterer Aufenthalt des Rechtsmittelwerbers im Bundesgebiet daher auch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit i.S.d. § 86 Abs. 1 FPG, die das Grundinteresse der Gesellschaft an der Verhinderung schwerer Eigentums- und Gewaltkriminalität berührt. Zudem ist der seit dem Ende des Fehlverhaltens (13. September 2008) verstrichene Zeitraum jedenfalls noch viel zu kurz, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr der Begehung gleichartiger Delikte bereits als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert ansehen zu können. Denn der Rechtsmittelwerber befindet sich seither und auch gegenwärtig noch in Strafhaft, sodass derzeit keinerlei Erfahrungen über seinen tatsächlichen zwischenmenschlichen Umgang in normaler Gesellschaft und Umgebung bestehen; sohin ist eine dementsprechende Günstigkeitsprognose derzeit überhaupt unmöglich.

Selbst wenn durch die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes tatsächlich i.S.d. § 60 Abs. 6 i.V.m. § 66 FPG insofern in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird, als er vorbringt, dass er seit 1992 mit seinen Eltern im Bundesgebiet lebt, in der Justizanstalt x seine fehlende Berufsausbildung nachholen kann und daher nach seiner Haftentlastung am Arbeitsmarkt Fuß fassen könnte, ist unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes aus den genannten spezialpräventiven Gründen, aber auch aus generalpräventiven Gründen, nämlich zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, insbesondere zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Wege der Hintanhaltung von schwerer Eigentums- und Gewaltkriminalität, unverzichtbar.

Davon abgesehen bleibt es dem Rechtsmittelwerber ohnehin unbenommen, nach § 65 Abs. 1 FPG jederzeit dann einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zu stellen, wenn (er der Meinung ist, dass) die Gründe, die zu dessen Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

3.4. Daher war die gegenständliche Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1.   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2.   Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13,20 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Dr.  G r o f

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 18.06.2010, Zl.: B 28/10-6

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 14.04.2011, Zl.: 2010/21/0232-8

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