Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164605/2/Br/Th

Linz, 30.11.2009

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 5. November 2009, Zl.: VerkR96-29612-2009-RM, wegen einer Übertretung des KFG 1967, zu Recht:

 

 

Aus Anlass der Berufung wird das gegenständliche Straferkenntnis aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 49 Abs.2 VStG;

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Erstinstanz hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis dem als Einspruch gegen das Strafausmaß (gegen die Strafverfügung vom 9.09.2009, Zahl VerkR96-29612-2009) gewerteten Rechtsmittel dahingehend Rechnung getragen als sie die Geldstrafe auf 300 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 144 Stunden herabgesetzt hat.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber abermals – wie auch schon im Ergebnis im Einspruch – auch den Tatvorwurf dem Grunde nach bestreitet.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Laut Aktenlage hat der Berufungswerber am 22.9.2009 per FAX einen Einspruch auch gegen den Schuldvorwurf bei der Behörde erster Instanz eingebracht, womit diese ex lege außer Kraft getreten ist. Die alternative Aufforderung an die Bezirkshauptmannschaft – sollte die den Gegenstand des Schuldspruches begründende Anfrage nicht eingelangt sein – die Strafe schuldangemessen zu reduzieren, war daher rechtlich gar nicht zulässig.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

§ 49 Abs.2 VStG lautet: Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40 VStG. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur über das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem aufgrund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

 

5.1. Der Berufungswerber hat im gegenständlichen Fall einen "vollen Einspruch" eingebracht. Er hat insbesondere auch den Schuldspruch der Strafverfügung bekämpft. Mit diesem Einspruch ist die Strafverfügung außer Kraft getreten. Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist selbst eine spätere Zurückziehung eines solchen Einspruches wirkungslos, weil bereits durch das Einbringen des Einspruches die Strafverfügung außer Kraft getreten ist. Diese Überlegungen müssen auch hinsichtlich einer Einschränkung des Einspruches gelten. Wenn die Strafverfügung bereits zur Gänze außer Kraft getreten ist, so hat auch eine spätere Einschränkung des Einspruches keine Wirkungen mehr. Jedenfalls lebt dadurch der Schuldspruch der bereits außer Kraft getretenen Strafverfügung nicht wieder auf. Die Erstinstanz hätte daher über den Einspruch zur Gänze absprechen müssen und - sofern sie zur Ansicht gelangt, dass der Berufungswerber die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten hat - ein (vollständiges) Straferkenntnis mit einem Schuldspruch im Sinne des § 44a VStG erlassen müssen. Es war daher der Berufung stattzugeben und das Straferkenntnis aufzuheben. Das Verwaltungsstrafverfahren war aber nicht einzustellen, weil vorerst die Erstinstanz über den Einspruch des Berufungswerbers zu entscheiden hat.

Bei "objektiver Betrachtungsweise" dieses Einspruches (vgl. VwGH 2. Juli 1990, 90/19/0303) kann sohin nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer lediglich die Strafhöhe bekämpft hat. Soweit die belangte Behörde das Rechtsmittel des Beschwerdeführers als bloße Strafberufung darzustellen scheint, verkennt sie die Rechtslage, weil es in einem Einspruch keines Antrages bedarf und daher der Einschreiter, auch wenn er Schuld und Strafe bekämpft, nicht verpflichtet ist, auch die Einstellung des Verfahrens ausdrücklich zu beantragen; maßgebend ist lediglich der Umstand, ob "ausdrücklich nur" das Ausmaß der verhängten Strafe (oder die Entscheidung über die Kosten) angefochten wird (vgl. zu einem analogen Fall VwGH
12. Februar 1986, Zl. 85/03/0134, ergangen hinsichtlich der Behördenzuständigkeit nach § 49 Abs. 2 VStG noch vor der Novelle BGBl. Nr. 358/1990 zum VStG, vgl. VwGH 26.1.2007, 2006/02/0252).

Es war demnach der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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