Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100379/15/Sch/Kf

Linz, 06.05.1992

VwSen - 100379/15/Sch/Kf Linz, am 6.Mai 1992 DVR.0690392 A Sch, L; Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des A Sch vom 17. Jänner 1992 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 9. Jänner 1992, St.17.341/90-H, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.2 VStG. zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 9. Jänner 1992, St.17.341/90-H, über Herrn A Sch,L, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1.) § 24 Abs.1 lit.i StVO 1960, 2.) § 102 Abs.1 i.V.m. § 19 Abs.2 KFG 1967, 3.) § 102 Abs.5 lit.a KFG 1967 und 4.) § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 Geldstrafen von 1.) 500 S, 2.) 300 S, 3.) 300 S, 4.) 300 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 36 Stunden, 2.) 24 Stunden, 3.) 24 Stunden, 4.) 24 Stunden verhängt, weil er am 7. November 1990 um 15.15 Uhr in St, Stadtplatz x, als Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen xyz (richtig wohl: ads) 1.) dieses in einer Fußgängerzone vorschriftswidrig abgestellt hat, 2.) sich vor der Inbetriebnahme nicht zumutbar vom vorschriftsmäßigen Zustand überzeugt hat, da der Fahrtrichtungsanzeiger vorschriftswidrig war, 3.) auf der Fahrt keinen Führerschein und 4.) keinen Zulassungsschein mitgeführt und auf Verlangen eines Organes der Straßenaufsicht nicht ausgehändigt hat.

Außerdem wurde er zum Ersatz des Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von insgesamt 140 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden.

Am 5. Mai 1992 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Gemäß § 45 Abs.2 AVG, welcher aufgrund der Bestimmung des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Im konkreten Verwaltungsstrafverfahren wurde vom Berufungswerber behauptet, der Meldungsleger habe im Hinblick auf die vom Berufungswerber gesetzten Verwaltungsübertretungen von der Verhängung einer Organstrafverfügung bzw. von der Erstattung einer Anzeige abgesehen und ihn im Sinne des § 21 Abs.2 VStG abgemahnt.

Im Zuge der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 5. Mai 1992 kamen Umstände zutage, die für die Richtigkeit des Berufungsvorbringens sprechen. Weder der Meldungsleger noch der an der Amtshandlung ebenfalls beteiligte zweite Sicherheitswachebeamte konnten sich an den Inhalt des zwischen ihnen und dem Berufungswerber sowie dessen Vater im Zuge der Amtshandlung geführten Gespräches noch konkret erinnern. Demgegenüber gab der Vater des Berufungswerbers, der Zeuge O Sch, glaubwürdig an, die Amtshandlung habe so geendet, daß sich der zweite Beamte vorher entfernt und der Meldungsleger in etwa folgende Worte gebraucht habe: "Das würde einiges kosten, lassen wir es aber noch einmal dabei. Sehen Sie aber zu, daß beim nächsten Mal alles in Ordnung ist." Eine solche Äußerung ist zweifellos als Absehen von der Strafe und von der Erstattung einer Anzeige bzw. als Abmahnung im Sinne des § 21 Abs.2 VStG zu verstehen. Daß diese Aussage vom zweiten Sicherheitswachebeamten nicht wahrgenommen wurde, ergibt sich aufgrund des Beweisverfahrens daraus, daß dieser kurz vor Ende der Amtshandlung den Ort derselben verlassen und daher durchaus diese Bemerkung überhört haben könnte.

Der Umstand, daß der Meldungsleger die persönlichen Daten des Berufungswerbers und die Fahrzeugdaten notierte, läßt entgegen der Ansicht der Erstbehörde nicht den zwingenden Schluß zu, der Meldungsleger habe eine Anzeige beabsichtigt, da er die Daten für die in der Folge durchgeführte Überprüfung im Wege der Funkleitstelle benötigte.

Der unabhängige Verwaltungssenat verkennt nicht, daß die letzten Zweifel darüber, ob tatsächlich eine Abmahnung erfolgt ist, durch das Beweisverfahren nicht ausgeräumt werden konnte. Durch die glaubwürdige Aussage des Zeugen O Sch kann jedoch nicht mit Sicherheit angenommen werden, daß eine solche nicht erteilt wurde.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum