Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222287/2/Bm/Rd/Sta

Linz, 11.12.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 2. Juli 2009, Ge96-26-2009, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994       zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird keine Folge gegeben und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

II.     Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 40 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 2. Juli 2009, Ge96-26-2009, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 200 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 113 Abs.7 GewO 1994 idgF iVm § 1 Abs.2 Oö. Sperrzeiten-Verordnung verhängt, weil er seine Gastgewerbebetriebsanlage als Gewerbeinhaber in der Betriebsart eines Cafe-Restaurants im Standort x, am 31.5.2009 bis 04.45 Uhr offengehalten und Gästen ein weiteres Verweilen gestattet habe, obwohl für den gegenständlichen Gastgewerbebetrieb die Sperrstunde auf 04.00 Uhr festgesetzt ist.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung  eingebracht und darin begründend ausgeführt, dass an diesem Wochenende das Kranzlingfest in x stattgefunden habe und nach Beendigung des Festes noch sehr viele Gäste in das Lokal gekommen seien. Er habe seinem Sohn ab 3.00 Uhr geholfen, die Sperrstunde einzuhalten, indem um 3.45 Uhr die Eingangstüre versperrt und der Ausschank eingestellt wurde. Es seien nur mehr noch Gäste aus dem Lokal hinausgelassen worden. Es sei fast unmöglich gewesen, die Gäste zu bewegen freiwillig das Lokal zu verlassen. Es werde daher beantragt, von der Strafe abzusehen, zumal der Berufungswerber bemüht war, das Verlassen der letzten Gäste um 4.00 Uhr zu gewährleisten.      

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG entfallen, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Da der Berufungswerber ausdrücklich um Herabsetzung der verhängten Geldstrafe ersucht hat, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

5.2. Gemäß § 113 Abs.7 GewO 1994 haben die Gastgewerbetreibenden die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während der festgelegten Sperrzeiten geschlossen zu halten. Während dieser Zeit dürfen sie Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten. Die Gastgewerbetreibenden haben die Gäste rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen; sie haben den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen. In Beherbergungsbetrieben ist die Verabreichung von Speisen und Getränken an Beherbergungsgäste auch während der vorgeschriebenen Sperrzeiten gestattet.

 

Gemäß § 1 Abs.2 Oö. Sperrzeiten-Verordnung müssen Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart Cafe, Cafe-Restaurant, Kaffeehaus, Pub und Tanzcafe spätestens um 4 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 6 Uhr geöffnet werden.

 

Gemäß § 368 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1.090 Euro zu bestrafen ist, wer andere als in den §§ 366 und 367 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Auch bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen an der gesetzmäßigen Bemessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen.

 

5.3. Die belangte Behörde hat im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 200 Euro bei einem Strafrahmen bis 1.090 Euro verhängt. Als straferschwerend wurde die Vielzahl einschlägiger Verwaltungsstrafvormerkungen wegen Überschreitungen der Sperrstunde, strafmildernd keine Umstände gewertet. Zudem wurden die eigenen Angaben des Berufungswerbers hinsichtlich seiner persönlichen Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse, und zwar ein monatliches Einkommen von 600 Euro, ein Einfamilienhaus zur Hälfte, keine Sorgepflichten und ein anhängiges Konkursverfahren, von der belangten Behörde bei der Strafbemessung berücksichtigt.

 

Die von der belangten Behörde als straferschwerend gewerteten einschlägigen Verwaltungsvormerkungen wurden in den Jahren 2005 (2), 2006 (5), 2007 (3) und 2008 (1) vom Berufungswerber begangen und wurden dabei über ihn Geldstrafen von 200 Euro (2005) bis 700 Euro (2008) verhängt. Aufgrund der Vielzahl der einschlägigen Verwaltungsvormerkungen ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber offenkundig nicht gewillt ist, die Bestimmungen der Oö. Sperrstunden-Verordnung, einzuhalten. Das wiederholte bewusste gesetzwidrige Gestatten des Verweilens von Gästen über die vorgeschriebene Sperrstunde hinaus, deutet auf eine massive Uneinsichtigkeit bzw Ignoranz des Berufungswerbers hin. So kann die Ausrufung der Sperrstunde um 3.45 Uhr, sohin eine Viertelstunde vor dem Eintritt der Sperrstunde, nicht als ernsthaftes Bemühen zur Einhaltung der vorgeschriebenen Sperrstunde gewertet werden. Zum Zeitpunkt der Kontrolle um 4.45 Uhr haben sich noch ca 50 Personen im Lokal und ca 20 Personen in großteils stark betrunkenen und lärmenden Zustand vor dem Lokal befunden. Dass sich der Berufungswerber als Unterstützung zur Durchsetzung der Sperrstunde der Polizei bedient hätte, wurde nicht vorgebracht, sondern wurde die Überschreitung vielmehr durch die große Anzahl der anwesenden Gäste gerechtfertigt.  

 

Überdies besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Einhaltung der Sperrstundenbestimmungen, führen doch Sperrstundenüberschreitungen immer wieder zu Nachbarbeschwerden. Aufgrund der obigen Ausführungen erscheint dem Oö. Verwaltungssenat die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe in Höhe von 200 Euro durchaus tat- und schuldangemessen und geboten, den Berufungswerber künftighin doch zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Oö. Sperrzeiten-Verordnung zu bewegen.

 

Auch wenn der Berufungswerber laut eigenen Angaben in finanziell eingeschränkten Verhältnissen lebt, muss ihm die Bezahlung der verhängten Geldstrafe in Höhe 200 Euro, allenfalls im Ratenwege, der von der Strafbehörde über begründeten Antrag bewilligt werden kann, zugemutet werden. Eine vermeintliche Vermögenslosigkeit schützt grundsätzlich nicht vor einer Geldstrafe.

 

Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs.1 VStG war nicht möglich, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen der Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutender Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Berufungswerbers hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.    

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier