Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252269/8/Py/Hu

Linz, 15.12.2009

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Berufungsverfahren und die Berufung des Herrn x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 29. September 2009, SV96-16-2008-H/Am, mit welchem der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Straferkenntnis vom 16. April 2008, SV96-16-2008-Ma/Am, hinsichtlich des Schuldspruchs rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

 

I.     Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

 

II.   Die Berufung wird abgewiesen.

 

III. Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 300 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 und § 69 Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF

zu  II.: § 51a Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)

zu III.: § 64 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Zum Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe:

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit Bescheid vom 29. Oktober 2009, SV96-16-2008-H/Am, den Antrag des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwalt x, auf Wiederaufnahme des hinsichtlich des Schuldspruches wegen Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 16. April 2008, SV96-16-2008-Ma/Am, als unbegründet abgewiesen.

 

Dagegen legte der Antragsteller (in der Folge: Ast) Berufung ein und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe für das Berufungsverfahren.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Eferding legte den Antrag sowie die Berufung und eine Kopie des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes dem Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vor. Dieser hat durch sein durch die Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51a Abs.3 VStG) hinsichtlich des Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe erwogen:

 

1.2. Ist der Beschuldigte außer Stande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat gemäß § 51a Abs.1 VStG der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer Zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

Aufgrund dieser Rechtslage ist zu beurteilen, ob der Antragsteller die Kosten tragen kann und ob die Beistellung des Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, insbesondere im Interesse der zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. In diesem Zusammenhang ist weiters zu berücksichtigen, dass kein Anwaltszwang für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat besteht und dieser gemäß § 13a AVG in Verbindung mit § 24 VStG von Gesetzes wegen verpflichtet ist, jene Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben. All dies berücksichtigend ergibt sich daraus insgesamt, dass die Beigabe eines Verteidigers für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenates nur dann – das heißt in jenen Ausnahmefällen – zu bewilligen ist, wenn es die Erwerbsfähigkeit des Beschuldigten, seine Vermögenssituation und die Komplexität der Rechtssache sowie die drohende Strafe erfordern. Beide Tatbestände müssen sohin kumulativ vorhanden sein, um die Bewilligung erteilen zu können.

 

Mit Eingabe vom 20. November 2009 hat der ASt über Aufforderung des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 28. Oktober 2009 dem UVS Angaben über seine Einkommens- Vermögens und Familienverhältnisse übermittelt, die hinsichtlich der bekanntgegebenen Einkommensverhältnisse mit entsprechenden Unterlagen belegt wurden. Nachweise über seine angegebenen Schulden sowie hinsichtlich der den ASt treffenden Unterhaltspflichten wurden – trotz entsprechendem Hinweis in dem den ASt übermittelten Antragsformular - nicht vorgelegt. Dem Antrag war jedoch nicht alleine aus diesem Grund nicht stattzugeben.

 

Im gegenständlichen Fall kommt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zudem zur Überzeugung, dass es für eine zweckentsprechende Verteidigung im gegenständlichen Verfahren nicht erforderlich ist, dem Antragsteller einen kostenlosen Verteidiger beizugeben. Die gegenständliche Berufung richtet sich gegen einen abweisenden Bescheid hinsichtlich eines Antrags, der vom Antragsteller noch im Wege seiner damaligen rechtsfreundlichen Vertretung eingebracht wurde. Inhaltlich ist zudem auszuführen, dass seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates im Verfahren lediglich die Frage zu klären ist, ob die im Gesetz festgelegten Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens vorliegen. Somit liegen weder besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Sach- und Rechtslage,  eine besondere Tragweite des Rechtsfalles noch besondere persönliche Umstände des ASt vor.

 

Unabhängig von dem nicht vollständig vorgelegten Vermögensbekenntnis war daher der Antrag auf Bewilligung auf Verfahrenshilfe mangels Vorliegen der im letzten Absatz des § 51a Abs.1 VStG umschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen nicht zu gewähren.

 

2. Zur Berufung gegen den abweisenden Bescheid auf Wiederaufnahme des Verfahrens:

 

2.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 16. April 2008, SV96-16-2008-Ma/Am, wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) als Geschäftsführer der Firma x gemäß § 9 Abs.1 VStG iVm § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idgF, in drei Fällen zu Geldstrafen von je 2.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu Ersatzfreiheitsstrafen von je 34 Stunden verhängt. Dagegen wurde vom Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung rechtzeitig Berufung erhoben, die im Rahmen der dazu vom Oö. Verwaltungssenat anberaumten mündlichen Berufungsverhandlung vom 15. Juli 2009 – unter Beisein seines Rechtsvertreters – auf die von der Erstbehörde verhängte Strafhöhe eingeschränkt wurde. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat daraufhin mit Erkenntnis vom 22. Juli 2009, VwSen-251802/12/Py/Ka, die von der Erstbehörde verhängten Strafen unter Anwendung des § 20 VStG auf je 500 Euro herabsetzte.

 

Mit Eingabe vom 14. September 2009 beantragte der Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung gemäß § 69 AVG eine Wiederaufnahme des gegen ihn rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens. Seinen Antrag begründet der Bw damit, dass er am 1. September 2009 vom zuständigen Bearbeiter für Betriebsveranlagung beim Finanzamt Linz in Erfahrung gebracht hat, dass der damalige Mitgeschäftsführer der Firma x, Herr x, in den gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahren unumwunden zu Protokoll gegeben habe, dass er alleine für die Anordnung und die Einstellung der jeweiligen Mitarbeiter zuständig war und der Bw mit der Ganzen Sache nichts zu tun gehabt hätte. Damit liege eine neue Tatsache, nämlich die Übernahme der Schuld durch Herrn x bzw. ein neues Beweismittel (Verwaltungsstrafverfahrensakte) vor, die der Bw bisher ohne Verschulden im gegenständlichen Verfahren nicht geltend machen konnte. Zudem wird vorgebracht, dass der Bw nach seiner Vorsprache beim Finanzamt Linz am 1.  September 2009 in seinen Unterlagen eine Sicherungskopie auf einer CD seines in der Slowakei gestohlenen Laptops gefunden habe, die Aktenvermerke enthalte, aus denen hervorgehe, dass der Bw vom Herrn x von der Geschäftsführung ausgeschlossen wurde.

 

Mit Bescheid vom 29. September 2009, SV96-16-2008-H/Am, wurde dieser vom Bw gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unbegründet abgewiesen und gemäß § 64 Abs.6 VStG iVm § 64 Abs.2 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 150 Euro vorgeschrieben.

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage aus, dass die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen vom 23. Juli 2007 dem Bw im Jänner 2008 mit Aufforderung zu Rechtfertigung vorgehalten und ihm am 18. Februar 2008 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt wurde. Im Hinblick auf den doch relativ kurzen Zeitraum zwischen Tatbegehung und Aufforderung, sich zu diesen Vorwürfen zu rechtfertigen, sei davon auszugehen, dass der Bw seine Stellung in der Firma entsprechend darlegen konnte und vom Bw nunmehr zum ersten Mal behauptet werde, dass er mehrmals bei Gericht in Pressburg gewesen und ihm damals ein Laptop samt weiteren Beweismitteln durch Einbruch aus dem Auto gestohlen wurde. Der Bw habe bei der Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat am 15. Juli 2009 durch Einschränkung der Berufung auf das Strafausmaß sein Verschulden anerkannt, das ihm als Organverschulden für die von ihm betriebene Gesellschaft zuzurechnen sei. Dies gehe auch aus seinen Aussagen in der mündlichen Berufungsverhandlung hervor, weshalb seitens der belangten Behörde die Ansicht vertreten werde, dass kein neues Beweismittel hervorgekommen ist, welches die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertige.

 

2.2. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2009 legte die belangte Behörde die gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat vor, der zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen ist. Dem Finanzamt Grieskirchen Wels als am Verfahren beteiligte Organpartei wurde mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben, zu den Berufungsausführungen Stellung zu nehmen.

 

Im Schreiben vom 5. November 2009 führt dazu das Finanzamt Grieskirchen Wels im wesentlichen aus, dass anlässlich der Kontrolle am 28. August 2007 hinsichtlich der Baustelle x in Wels mit Herrn x im Beisein des Bw eine Niederschrift aufgenommen wurde, die vom Bw auch unterschrieben wurde. Im Rahmen dieser Vernehmung habe der Bw nie eine Andeutung gemacht, dass er mit der Firma x nicht mehr zu tun habe sondern habe er sich ganz im Gegenteil intensiv in die Befragung eingemischt. Weiters habe es am 25. Juli 2007 eine gemeinsame Befragung von Herrn x und dem Bw bezüglich der Firma x am Finanzamt Grieskirchen Wels gegeben, die vom Bw mit dem Hinweis abgebrochen wurde, dass weitere Aussagen erst nach Rücksprache mit einem Steuerberater bzw. Rechtsanwalt erfolgen.

 

2.3. Im gegenständlichen Wiederaufnahmeverfahren bekämpft der Bw den Schuldspruch des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 16. April 2008, SV96-16-2008-Ma/Am, wonach er als Geschäftsführer der Firma x die unberechtigte Beschäftigung dreier ausländischer Staatsangehöriger am 23. Juli 2007 auf einer Baustelle in Wels zu verantworten habe. Da aufgrund der Einschränkung des Berufungsvorbringens auf die Strafhöhe in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 15. Juli 2009 der Schuldspruch der Erstbehörde in Rechtskraft erwachsen ist, war die Bezirkshauptmannschaft Eferding zur Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in erster Instanz berufen (vgl. VwGH vom 1.7.1998, Zl. 95/09/0167).

 

2.4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 69 Abs.1 AVG ist ein Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

1.     der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2.     neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten oder

3.     der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hierfür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

 

Das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme stellt eine Durchbrechung des Rechtsbestandes eines Bescheides dar, auf die der Antragsteller bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch besitzt. Im Interesse der Rechtssicherheit hat der Gesetzgeber diese Voraussetzungen taxativ aufgezählt. Nur unter diesen Voraussetzungen ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens möglich.

 

Gründe, die für eine Anwendung der Voraussetzungen des § 69 Abs.1 Z1 und Z3 AVG sprechen würden, sind im Verfahren bislang nicht hervorgekommen bzw. wurden vom Bw auch nicht vorgebracht. Der gegenständliche Fall reduziert sich somit darauf, ob die in § 69 Abs.1 Z2 AVG genannten Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des gegen den Bw rechtkräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens vorliegen.

 

Ein Wiederaufnahmsgrund im Sinne des – gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden - § 69 Abs.1 Z2 AVG setzt u.a. zweierlei voraus: es muss sich um neue Tatsachen und Beweismittel handeln und diese müssen entweder alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustandekommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (vgl. VwGH vom 19.4.2007, Zl. 2004/09/0159)

 

Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit somit nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrags bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat.

 

Bei dem bezeichneten „Tatsachen und Beweismittel“ muss es sich um neu hervorgekommene, das heißt nur um solche handeln, die bereits zur Zeit des Verfahrens bestanden haben, aber erst später nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens bekannt wurden. Mit „Tatsachen“ sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit Beweismittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (vgl VwGH vom 26.1.1999, 98/02/0406; vom 21.4.1999, 99/03/0097 u.a.).

 

Der Umstand, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel im früheren Verfahren nicht berücksichtigt werden konnten, darf bei der Wiederaufnahme auf Antrag nicht auf ein Verschulden der Partei zurückzuführen sein. Das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme stellt eine Durchbrechung des Rechtsbestandes eines Bescheides dar, auf die der Antragsteller bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch besitzt. Im Interesse der Rechtssicherheit hat der Gesetzgeber diese Voraussetzungen taxativ aufgezählt. Nur unter diesen Voraussetzungen ist tatsächlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens möglich.

 

Der Bw begründet seinen Wiederaufnahmeantrag damit, dass sein Mitgeschäftsführer im Rahmen des gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens zugegeben habe, dass er alleine für die Anordnung und für die Einstellung der jeweiligen Mitarbeiter zuständig war und der Bw mit der ganzen Sache nichts zu tun gehabt habe.

 

Dazu ist auszuführen, dass – wie von der belangten Behörde in ihrem Bescheid zutreffend ausgeführt – die verwaltungsstrafrechtliche Haftung gemäß § 9 VStG grundsätzlich jeden zur Vertretung nach außen Berufenen trifft, sofern kein verantwortlich Beauftragter bestellt ist. Eine bloß interne Aufgaben- und Verantwortungsaufteilung ist irrelevant (vgl. VwGH vom 5.9.1997, 97/02/0235, vom 5.9.2002, 98/02/0220). Selbst wenn dem Bw die "Personalagenden" nicht oblagen musste er durch ein entsprechendes Kontrollsystem dafür Sorge tragen, dass seitens des von ihm (mit)vertretenen Unternehmens die Verwaltungsvorschriften eingehalten werden. Im gegenständlichen Strafverfahren hat sich – nicht zuletzt im Rahmen des Beweisverfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat – herausgestellt, dass sich der Bw des Umstandes bewusst war, dass die Firma x die übernommenen Baustellen mit Personal beschickt, das auf Basis eines "Werkvertragsmodells" arbeiten sollte. Dieses war dem Bw jedenfalls bekannt, da er selbst ein solches Vertragsschema ins Unternehmen einbrachte und zur Verfügung stellt und er darüber Bescheid wusste, dass das Unternehmen kein eigenes Personal beschäftigte. Der Umstand, dass der Mitgeschäftsführer im Zuge der gegen ihn eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren die ihm zur Last gelegten Übertretungen des AuslBG eingestand ändert nichts am Umstand, dass der Bw zum Tatzeitpunkt zumindest fahrlässig den Einsatz der Ausländer auf den Baustellen mitzuverantworten hat. Diesbezüglich ist auch auf die Stellungnahme der Organpartei zu verweisen, wonach der Bw in den in seinem Beisein durchgeführten Befragungen keine Andeutungen machte, dass er mit der Firma x nichts zu tun habe. Das geringere Ausmaß des Verschuldens des Bw im Hinblick auf die interne Aufgabenverteilung im Unternehmen wurde zudem im Rahmen der vom Unabhängigen Verwaltungssenat herabgesetzten Strafhöhe entsprechend berücksichtigt, indem dieser zusätzliche Milderungsgrund zur Anwendung des § 20 VStG führte und somit zur erheblichen Herabsetzung des gesetzlichen Mindeststrafe herangezogen wurde. Das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel kann der Bw mit diesem Vorbringen nicht untermauern und sind auch die übrigen vom Bw in der Berufung aufgelisteten Vorgänge im Zusammenhang mit der Entwicklung der Firma x bzw. die spätere Gründung der Firma x nicht geeignet, um eine Wiederaufnahme des gegen ihn rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens zu rechtfertigen.

 

Der Bw bringt zudem vor, dass er seine Angaben, wonach er keinen Einfluss auf die Geschäftsführung gehabt habe, durch eine nunmehr aufgetauchte CD mit Aktenvermerken unter Beweis stellen kann. Dazu ist auszuführen, dass mit dieser Verantwortung ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Bw ebenfalls nicht widerlegt werden kann. Hinzu kommt, dass der Bw in der mündlichen Berufungsverhandlung (unter Beisein seines Anwaltes!) vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat selbst zugestand, dass er  - zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt – über die Art des Personaleinsatzes durch die Firma x informiert war, da nach seinen eigenen Angaben das Unternehmen zwar Baustellen akquirierte und abwickelte, jedoch über kein eigenes Personal verfügte und der Bw selbst seinem Mitgesellschafter einen "Mustervertragsentwurf" für das ausländische Personal zur Verfügung stellte. Alleine die Anordnungen an Herrn x, dieser solle die Rechtmäßigkeit des Einsatzes der Ausländer überprüfen, reichen im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes nicht aus, um den Bw von seinem Verschulden zu befreien.

 

Im gegenständlichen Verfahren konnte der Bw somit nicht darlegen, dass er nunmehr durch entsprechende Tatsachen oder Beweismittel ein ihn zum Tatzeitpunkt treffendes Organverschulden als Gesellschafter der Firma x widerlegen kann. Hinzu kommt, dass sich die Angaben und Aussagen eines Mitarbeiters des Finanzamtes Linz, auf die sich der Bw in seiner Berufung zudem stützt, auf eine Betriebsprüfung der Firma x, zurückgehen, in der der Bw im Prüfungszeitraum als Geschäftsführer fungierte, nicht jedoch auf die bezüglich die Firma x im gegenständlichen Verfahren eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren. Der zunächst gegen die Firma x bestehende Tatverdacht wegen der unberechtigten Beschäftigung der ausländischen Staatsangehörigen wurde in weiterer Folge eben deshalb fallen gelassen, da sich herausstellte, dass diese zum Tatzeitpunkt auf der gegenständlichen Baustelle durch die Firma x beschäftigt wurden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

3. § 64 Abs.6 VStG bestimmt, dass dann, wenn einem Antrag des Bestraften auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht stattgegeben wird, hinsichtlich der Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten sinngemäß die vorhergehenden Bestimmungen gelten. Gemäß § 64 Abs.2 VStG ist der Beitrag für die Kosten des Verfahren erster Instanz mit 10%, für das Berufungsverfahren mit weiteren 20%  der verhängten Strafe zu bemessen.

 

Der Kostenausspruch stützt sich somit auf die angegebene gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

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