Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164614/2/Zo/Jo

Linz, 17.12.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, vom 17.11.2009, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 27.10.2009, Zl. VerkR96-54113-2008, wegen einer Übertretung des KFG zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.           Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 48 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er trotz Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28.01.2009 als Zulassungsbesitzer der Behörde nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung bekannt gegeben habe, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X am 10.11.2008 um 06.35 Uhr in Asten auf der B1 bei km 174,400 gelenkt habe. Er habe auch keine andere Person benannt, die die Auskunft hätte erteilen können. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 240 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 24 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass es schon oft vorgekommen sei, dass sein Postkasten von Vandalen aus der Verankerung gerissen wurde und auf dem Boden landete. Dadurch sei auch die Stellungnahme der Post erklärbar, dass sich sein Briefkasten in einem schlampigen Zustand befinde. Er halte es wegen der oftmaligen Vandalismusschäden für wahrscheinlich, dass die Benachrichtigung, sofern diese überhaupt hinterlegt wurde, aus dem Postkasten gestohlen worden sei. Er vermute, dass das auch schon mit anderen Briefsendungen passiert sei.

 

Zur Lenkererhebung führte der Berufungswerber nochmals aus, dass er das Fahrzeug zum Vorfallszeitpunkt selbst gelenkt habe, aber nicht an der angegebenen Stelle gefahren sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen X. Gegen den Lenker dieses Fahrzeuges wurde ein Anzeige wegen mehrere Verkehrsübertretungen erstattet und die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Berufungswerber mit Schreiben vom 28.01.2009 gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, den Lenker dieses Fahrzeuges am 10.11.2008 um 06.35 Uhr in Asten auf der B1 bei km 174,400 bekannt zu geben. Dieses Schreiben wurde an der Wohnadresse des Berufungswerbers in X, X nach einem erfolglosen Zustellversuch am 02.02.2009 hinterlegt. Das Schriftstück wurde nicht behoben und am 17.02.2009 an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zurückgesendet.

 

Vom Zustellorgan wurde auf Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land bekannt gegeben, dass der RSb-Brief ordnungsgemäß hinterlegt wurde. Der Postkasten des Berufungswerbers sei allerdings in einem schlampigen Zustand, er stehe auf dem Boden und sei für viele Personen zugänglich.

 

In weiterer Folge verhängte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gegen den Berufungswerber mit Strafverfügung vom 25.03.2009, Zl. VerkR96-54113-2008, wegen der nichterteilten Auskunft eine Geldstrafe in Höhe von 240 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden). Der Berufungswerber hat dagegen rechtzeitig einen Einspruch eingebracht und darin vorgebracht, dass er die Lenkererhebung nie erhalten habe. Im weiteren Verfahren teilte er mit, dass er weder den RSb-Brief noch die dazugehörende Hinterlegungsanzeige erhalten habe und es für ihn nicht erklärbar sei, wie diese Anzeige in Verlust geraten konnte. Zur Lenkeranfrage gab er bekannt, dass für ihn nicht mehr nachvollziehbar sei, wer mit diesem Fahrzeug am 10.11.2008 um 06.35 Uhr gefahren sei. Sofern er selbst gefahren sei, sei er um diese Zeit entweder schon an seinem Arbeitsplatz oder auf dem Weg zu diesem gewesen, wobei er dabei die angeführte Strecke in Asten nicht befahren hätte.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

§ 17 Abs.3 Zustellgesetz lautet wie folgt: Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

Gemäß § 17 Abs.4 Zustellgesetz ist die im Weg der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die Hinterlegungsanzeige beschädigt oder entfernt wurde.

 

5.2. Es bestehen keine Zweifel, dass vom Briefträger eine Hinterlegungsanzeige im Postkasten des Berufungswerbers hinterlegt wurde. Der Umstand, dass dieser nicht an der Wand befestigt war sondern auf dem Boden gestanden ist, ändert nichts an der Gültigkeit der Hinterlegung. Der Berufungswerber hat sich im Hinterlegungszeitraum auch an der Abgabestelle aufgehalten, sodass die Hinterlegung des RSa-Briefes zulässig war. Selbst für den Fall, dass die Hinterlegungsanzeige entfernt oder beschädigt worden wäre, regelt § 17 Abs.4 Zustellgesetz, dass die Hinterlegung dennoch gültig war. Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Hinterlegungsanzeige aus dem Briefkasten verschwinden sollte, nur weil dieser nicht an der Wand befestigt war sondern auf dem Boden gestanden ist.

 

Die Lenkererhebung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28.01.2009 wurde daher gültig zugestellt, weshalb der Berufungswerber verpflichtet gewesen wäre, diese zu beantworten. Er hat jedoch keine Lenkerauskunft erteilt, weshalb er die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.

 

Richtig ist allerdings, dass der Berufungswerber – nachdem er die Lenkererhebung nicht behoben hatte – von dieser nichts wissen konnte. Dieses mangelnde Wissen ist jedoch auf sein eigenes Verschulden zurückzuführen, weil er trotz der ordnungsgemäßen Hinterlegung den RSb-Brief nicht behoben hat. Es ist daher gemäß § 5 Abs.2 VStG jedenfalls von fahrlässigem Verhalten auszugehen.

 

5.3. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 beträgt der Strafrahmen für jede der Übertretungen bis zu 5.000 Euro.

 

Der Berufungswerber weist mehrere verkehrsrechtliche Vormerkungen auf, weshalb ihm der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nicht zugute kommt. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen ebenfalls nicht vor.

 

Die Erstinstanz hat den gesetzlichen Strafrahmen von bis zu 5.000 Euro zu nicht einmal 5 % ausgeschöpft. Diese Geldstrafe erscheint durchaus angemessen und entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei die erstinstanzliche Einschätzung (monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten) zugrunde gelegt wird, weil der Berufungswerber dieser nicht widersprochen hat.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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