Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164661/2/Kof/Jo

Linz, 29.12.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 30.07.2009, VerkR96-2702-2007, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen  und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 49 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit Strafverfügung vom 14.05.2007, VerkR96-2702-2007, über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen insgesamt sieben näher bezeichneter Verwaltungsübertretungen nach den EG-VOen 561/2006 und 3821/85  Geldstrafen von 2 x 40 + 5 x 100, somit insgesamt 580 Euro, verhängt.

 

Diese Strafverfügung wurde dem Bw am 26.05.2007 nachweisbar zugestellt;

siehe den im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen Rückschein.

 

Der Bw hat am 29.06.2009 an die belangte Behörde ein Schreiben gerichtet, welches als Einspruch gegen die oa Strafverfügung zu werten ist.

 

 

 

 

Die belangte Behörde hat daraufhin mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Einspruch des Bw als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 11.11.2009 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 24.11.2009 erhoben und vorgebracht, er hätte

-         den ersten Einspruch bereits mit Erklärung bei der Polizei vor Ort

      (als er mit dem LKW angehalten wurde)  und

-         den zweiten Einspruch ebenfalls mündlich beim Amt Fockbek (Vollstreckungsbeamte)

abgegeben.

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

§ 49 Abs.1 VStG lautet:

Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.  Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden.

Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung in der oa Strafverfügung ist daher ein Einspruch binnen zwei Wochen, gerechnet
ab Zustellung der Strafverfügung, bei jener Behörde – im gegenständlichen Fall: Bezirkshauptmannschaft Schärding – einzubringen, welche die Strafverfügung erlassen hat.

 

Dass er innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding einen Einspruch erhoben hätte, behauptet der Bw selbst nicht.

 

Die belangte Behörde hat somit völlig zu Recht den Einspruch des Bw gegen
die oa Strafverfügung als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler