Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210549/2/Ste

Linz, 02.12.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Präsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des x, vertreten durch x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 7. Oktober 2009, GZ 0051771/2008, wegen zweier Verwaltungsübertretungen nach der Oö. Bauordnung 1994 zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid der Behörde erster Instanz wird bestätigt.

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 120 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.


Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 7. Oktober 2009, GZ 0051771/2008, wurden über den Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw) zwei Geldstrafen in der Höhe von je 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen je 3 Stunden) verhängt, weil er es als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer einer konkret bezeichneten GmbH (1.) zu vertreten habe, dass diese eine genau umschriebene bauliche Anlage, deren Fertigstellung der Baubehörde anzuzeigen war, in der Zeit vom 30. September bis 30. Oktober 2008 vor Ablauf der achtwöchigen Frist ab Einlangen der Fertigstellungsanzeige benützen hat lassen; dies obwohl die Baubehörde dem Bauwerber nicht mitgeteilt hatte, dass eine Untersagung der Benützung nicht beabsichtigt sei. Die GmbH habe (2.) als Bauherrin für das genannte Bauvorhaben eine Baufertigstellungsanzeige erstattet, obwohl das Bauvorhaben nicht bewilligungsgemäß ausgeführt worden war. Die Änderungen und deren Auswirkungen sind im Spruch detailliert beschrieben.

Der nunmehrige Bw habe dadurch (1.) § 57 Abs. 1 Z 9 und (2.) § 57 Abs. 1 Z 9a der Oö. Bauordnung 1994 verletzt und wurde deshalb gemäß § 57 Abs. 2 Oö. Bauordnung 1994 bestraft.

Begründend führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen an, dass von einem bautechnischen Sachverständigen bei einem Augenschein am 22. Oktober 2008 festgestellt wurde, dass das Bauvorhaben nicht bewilligungsgemäß ausgeführt worden sei und sowohl das Wohnhaus als auch die Tiefgarage bereits benützt wurden. Durch Einsicht in das Einwohnerverzeichnis wurde überdies festgestellt, dass die im Spruch angeführten Personen seit den dort genannten Zeitpunkten bereits an der Adresse gemeldet sind. Die GmbH hat als Bauherrin zum Bauvorhaben mit Schreiben vom 29. September 2008 (eingelangt bei der Baubehörde am 30. September 2008) eine Baufertigstellungsanzeige erstattet.

Die Begründung schließt mit Ausführungen zur Schuld und zur Strafbemessung, wobei mangels konkreter Angaben des Bw von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro ausgegangen wurde. Als strafmildernd wurde kein Umstand gewertet, straferschwerend wurde eine Vormerkung im Verwaltungsstrafregister der Behörde wegen einer Übertretung der Oö. Bauordnung 1994 gewertet.

1.2. Dieses Straferkenntnis wurde dem Bw am 30. Oktober 2009 (durch Hinterlegung) zugestellt. Daraufhin erhob der Bw durch seine nunmehrige Vertretung das Rechtsmittel der Berufung, die am 12. November 2008 – und somit rechtzeitig – bei der Behörde erster Instanz einlangte.

Darin wird „der genannte Bescheid in seinem gesamten Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft.“ Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass die GmbH andere Unternehmen mit der Herstellung des gesetzmäßigen und baubehördlich bewilligten Zustands beauftragt hatte. Der Bw konnte sich sohin darauf verlassen, dass von diesen der entsprechende Zustand hergestellt wurde. Richtig sei, dass die gerügten Mängel oder Abweichungen vorlagen. In subjektiver Hinsicht treffe den Bw daher kein Verschulden, da er sich „Fachfirmen zur ordnungsgemäßen Herstellung des gesetz- und baubehördlich bewilligten Zustandes bedient hat“.

Abschließend wird beantragt, einen informierten Vertreter eines der genannten Unternehmen zu vernehmen, wobei kein Beweisthema genannt wird, sowie den Bescheid ersatzlos aufzuheben oder die Angelegenheit an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen oder in der Sache selbst zu entscheiden und wegen Geringfügigkeit von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

2.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt dem dort geführten Verwaltungsakt erster Instanz zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

2.2. Keine Partei stellte einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Von einer Berufungsverhandlung konnte demnach abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid (in den einzelnen Spruchpunkten) eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (§ 51e Abs. 3 Z. 3 VStG).

Von der Durchführung der ausdrücklich beantragten Einvernahme einer – im Übrigen nicht näher bezeichneten Person – konnte abgesehen werden. Selbst wenn diese den Sachverhalt nämlich so bestätigt, wie ihn der Bw schildert, würde sich an der rechtlichen Beurteilung seines Verhaltens nichts ändern.

2.3. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

2.4. Das Rechtsmittel ist – wie bereits im Punkt 1.2 dargestellt – rechtzeitig.

2.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt und die Berufung.

Daraus ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

Der nunmehrige Bw hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH zu vertreten, dass das auf den Grundstücken in Linz Nr. x und x, KG x, errichtete Wohnhaus samt Tiefgarage vor und unmittelbar nach Einbringung der von der GmbH gestellten Baufertigstellungsanzeige am 29. September 2008, jedenfalls von 30. September bis 30. Oktober 2008 bereits benutzt wurde, obwohl keine Mitteilung der Baubehörde dazu vorlag, dass diese eine Untersagung der Benützung nicht beabsichtige. Weiters wurde die genannte Baufertigstellungsanzeige erstattet, obwohl das  Bauvorhaben insofern nicht bewilligungsgemäß ausgeführt worden war, als die in den Bauplänen enthaltenen Brandschutztüren zwischen dem Stiegenhaus und der Tiefgarage nicht eingebaut waren. Die geplanten und bewilligten Brandabschnitte waren daher nicht ausgeführt.

Der Bw wurde bereits einmal wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Oö. Bauordnung 1994 bestraft (vgl. auch VwSen-210508/9 vom 27. Juni 2007).

2.6. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Berufung und wird im Übrigen auch vom Bw nicht bestritten.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 57 Abs. 1 Z 9 Oö. Bauordnung 1994 - Oö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66/1994, in der zum (vorgeworfenen) Tatzeitpunkt geltenden Fassung, zuletzt geändert durch das Landesgesetz, LGBl. Nr. 36/2008, begeht eine Verwaltungsübertretung ua. wer eine bauliche Anlage, deren Fertigstellung gemäß § 42 oder § 43 anzuzeigen ist, entgegen § 44 Abs. 1 oder 2 benützen lässt; solche Verwaltungsübertretungen sind nach § 57 Abs. 2 Oö. BauO 1994 mit Geldstrafen bis 36.000 Euro zu bestrafen.

Unbestritten bedarf der Neubau des dreigeschossigen Wohnhauses mit ausgebautem Dachgeschoß sowie einer Tiefgarage einer Fertigstellungsanzeige im Sinn der zitierten Bestimmungen.

§ 44 Oö. BauO 1994 sieht vor, dass solche baulichen Anlagen (erst) nach Ablauf von acht Wochen ab Einlangen der […] Baufertigstellungsanzeige benützt werden dürfen, wenn die Baubehörde dem Bauherrn nicht schon vorher schriftlich mitteilt, dass eine Untersagung der Benützung nicht beabsichtigt ist oder binnen der achtwöchigen Frist die Benützung nicht untersagt.

Die von der GmbH erstattete Baufertigstellungsanzeige im vorliegenden Fall langte am 30. September 2008 bei der Baubehörde ein. Eine Mitteilung der Baubehörde, dass eine Untersagung der Benützung nicht beabsichtigt sei, gab es nicht. Der Bauherr ließ die bauliche Anlage von mehreren Personen bereits ab 25. September 2008 benützen.

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat der Bw zweifelsfrei den objektiven Tatbestand verwirklicht.

3.2. Gemäß § 57 Abs. 1 Z 9a Oö. BauO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung ua. wer als Bauherr eine Baufertigstellungsanzeige im Sinn des § 42 erstattet, obwohl das Bauvorhaben nicht bewilligungsgemäß fertiggestellt wurde; solche Verwaltungsübertretungen sind nach § 57 Abs. 2 Oö. BauO 1994 mit Geldstrafen bis 36.000 Euro zu bestrafen.

Unbestritten bedarf der Neubau des dreigeschossigen Wohnhauses mit ausgebautem Dachgeschoß sowie einer Tiefgarage einer Fertigstellungsanzeige im Sinn der zitierten Bestimmungen.

Die Baufertigstellungsanzeige im vorliegenden Fall wurde erstattet, obwohl in den Bauplänen enthaltene Brandschutztüren nicht eingebaut waren. Das Vorhaben war daher nicht bewilligungsgemäß fertiggestellt.

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat der Bw zweifelsfrei den objektiven Tatbestand verwirklicht.

3.3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Ver­schulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahr­lässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Da die Oö. BauO 1994 zum Verschulden keine Sonderregelungen enthält, sind die genannten Bestimmungen des VStG heranzuziehen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzu­legen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

Der Bw hat die Tat an sich im Ergebnis nicht geleugnet, verantwortet sich aber damit, dass er sich zweier Dritter bedient hat und sich auf deren Sachkunde verlassen konnte.

Mit dieser Argumentation verkennt der Bw die Rechtslage. Einerseits bestimmt § 42 zweiter Satz Oö. BauO 1994 ausdrücklich, dass der Bauherr unabhängig von der Verantwortlichkeit und Haftung des Bauführers und allfälliger besonderer sachverständiger Personen mit der Baufertigstellungsanzeige der Baubehörde gegenüber die Verantwortung für die bewilligungsmäßige und fachtechnische Ausführung des Bauvorhabens einschließlich der Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen übernimmt.

Andererseits wäre auch die Abwälzung strafrechtlicher Verantwortlichkeit auf andere Personen ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich ist (VwSlg. 8.108 A/1971; VwSlg. 13.323 A/1990). Aus den Verwaltungsverfahrensgesetzen iVm. der Oö. BauO 1994 ergibt sich, dass der Bw als Bauherr für die ordnungsgemäße Abwicklung von Bauverfahren verantwortlich ist. Wenn er sich dazu eines Vertreters oder sonst Dritter bedient, muss er sich dessen Handlungen und Unterlassungen unmittelbar zurechnen lassen. Er hat auch für etwaige Irrtümer, die dem Vertreter unterlaufen, einzustehen (vgl. für viele Hengtschläger/Leeb, AVG, § 10 Rz 22 und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). Selbst mit einer rechtsgeschäftlichen Weitergabe von Tätigkeiten könnte dem Dritten nicht auch eine dem Vertretenen selbst von Gesetzes wegen treffende öffentlich-rechtliche Verpflichtung überbunden werden. Auch im Fall der Aufgabenübertragung „außer Haus“ ist die ordnungsgemäße Tätigkeit dieses Dritten daher insoweit zu überwachen, als die Erfüllung der an den Dritten übertragenen Aufgaben die Erfüllung eigener Verpflichtungen betrifft, wie etwa zum „Abwarten“ der Acht-Wochen-Frist der Oö. BauO 1994 ist (vgl. auch VwGH vom 14. Dezember 1998, 98/17/0309). Im Übrigen ist ein Verschulden des Bw (jedenfalls auch) darin zu sehen, dass er sich eines Vertreters bediente, der seinerseits die gesetzlichen Vorgaben „unbeachtet“ ließ.

Es ist Sache des Bauherrn (Bauwerbers), sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und insbesondere auch von ihm erstattete Anzeigen vor deren Erstattung zu kontrollieren. In der Unterlassung von solchen Kontrollen liegt mindestens ein fahrlässiges Verhalten.

Auch auf der Verschuldensebene teilt der Unabhängige Verwaltungssenat damit im Ergebnis die Ansicht der Behörde erster Instanz.

Die Strafbarkeit des Bw ist damit gegeben.

3.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuchs – StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die verhängte Strafe ist jedenfalls tat- und schuldangemessen. Die Geldstrafe von jeweils 300 Euro ist ohnehin im absolut untersten Bereich angesiedelt (weniger als 1 % der vorgesehenen Höchststrafe) und bereits überaus milde bemessen, da nach § 57 Abs. 2 Oö. BauO 1994 Geldstrafen bis 36.000 Euro verhängt werden können. Gerade auch vor dem Hintergrund der allgemein anerkannten Notwendigkeit der Verhinderung illegaler Benützung baulicher Anlagen, der besonderen Bedeutung des Brandschutzes und der Tatsache, dass im vorliegenden Fall das Verhalten und die Einstellung des Bw offenbar durch ein gewisses Maß an Sorglosigkeit gekennzeichnet war (wie schon dargestellt ist es nach dem Gesetz nicht ausreichend, wenn der Bauherr die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen generell und ohne Kontrolle an Dritte weitergibt), wäre wohl auch eine höhere Strafe vertretbar gewesen.

Zu beachten ist auch, dass der Bw bereits einmal wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Oö. BauO 1994 bestraft wurde.

Im Übrigen hat der Bw auch keine Gründe vorgebracht, die gegen die Annahmen der Behörde erster Instanz zur Strafhöhe sprächen.

Abgesehen davon wären die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ohnedies nur ausnahmsweise nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den §§ 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage iSd. § 34 Abs. 1 Z 10 StGB zu berücksichtigen. Eine solche „drückende Notlage“ wurde vom Bw auch selbst nicht behauptet und wäre bei der gegebenen Einkommenssituation und der konkreten (geringen) Strafhöhe auch nicht nachvollziehbar. Im Übrigen haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Betracht zu bleiben (Verwaltungsgerichtshof vom 3. November 2005, 2005/15/0106, vom 15. April 2005, 2005/02/0086, und vom 20. September 2000, 2000/03/0074).

Der Unabhängige Verwaltungssenat vertritt daher insgesamt die Auffassung, dass die belangte Behörde von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

3.5. Aufgrund der demnach jedenfalls berechtigten Höhe der verhängten Strafe und auch aufgrund sowohl spezial- als auch generalpräventiver Überlegungen (vgl. bereits Punkt 3.4) kam für den Unabhängigen Verwaltungssenat eine Anwendung des § 21 VStG mangels Geringfügigkeit des Verschuldens nicht in Betracht. Dies vor allem deshalb, da nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Unabhängigen Verwaltungssenats das tatbildmäßige Verhalten des Bw gerade nicht in dem dafür notwendigen Ausmaß erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, der in der Verwaltungsvorschrift unter Strafe gestellt ist. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

3.6. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw nicht in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen und das ange­fochtene Straferkenntnis zu bestätigen war (Spruchpunkt I).

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 120 Euro, vorzuschreiben (Spruchpunkt II).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Wolfgang Steiner