Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522427/8/Ki/Jo

Linz, 22.12.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vom 28. Oktober 2009 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 15. Oktober 2009, Zl. 2/L-Fe-128/2009, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und weiterer Anordnungen nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 16. Dezember 2009 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung, das Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges sowie eines Invalidenkraftfahrzeuges und die Aberkennung des Rechtes, von einem im Ausland ausgestellten Führerschein, umfassend alle Klassen in Österreich Gebrauch zu machen, mit 20 Monaten, gerechnet ab 15. Oktober 2009 festgesetzt wird, allerdings der Ausspruch, dass die Entziehungsdauer unter Ausschluss möglicher Zeiträume der staatlichen Anhaltung erfolgt, entfällt. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid mit dem Hinweis bestätigt, dass das Datum des ausgestellten Führerscheines von "03.09.2008" auf "30.09.2007" berichtigt wird.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 7, 24, 25, 29 Abs.3, 30 und 32 FSG; 64 Abs.2 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 15. Oktober 2009, Zl. 2/L-Fe-128/2009, hat die Bundespolizeidirektion Steyr dem Berufungswerber

        die Lenkberechtigung mit unten angeführter Zahl für die Klasse/n B für einen Zeitraum von 16 (sechzehn) Monaten, und zwar unter Ausschluss möglicher Zeiträume der staatlichen Anhaltung, gerechnet ab Verkündung dieses Bescheides verboten;

        ausdrücklich das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges sowie eines Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer des Zeitraumes der prognostizierten Verkehrsunzuverlässigkeit, gerechnet ab Verkündung des Bescheides verboten;

        das Recht von einem im Ausland ausgestellten Führerschein, umfassend alle Klassen, für die Dauer des Zeitraumes der Verkehrsunzuverlässigkeit in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt;

        ihn aufgefordert, seinen Führerschein unverzüglich bei der Behörde abzuliefern;

        einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Begründet wurde diese Maßnahme damit, dass der Berufungswerber mit Urteil des Bezirksgerichtes Enns vom 20. Mai 2009 für schuldig erkannt wurde, Vergehen nach den §§ 127, 208 Abs.1 und 218 Abs.2 StGB begangen zu haben und er zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten verurteilt wurde. Dieser Verurteilung seien unter anderem sieben einschlägige Verurteilungen/Vorstrafen wegen der Begehung von Delikten gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung zugrunde gelegen.

 

Die Lenkberechtigung sei ihm bereits einmal aufgrund der einschlägigen Verwirklichung von bestimmten Tatsachen für die Dauer von 24 Monaten wegen der Begehung von "Sittlichkeitsdelikten" durch die BH Hallein entzogen worden.

 

Unter Anrechnung der Vorhaftzeit habe er sich vom 20. Mai 2009 bis zum 14. September 2009 nachmittags in Strafhaft befunden und sei am letzt angeführten Tag aus dieser entlassen worden.

 

Mittels Abschlussbericht des SPK Linz vom 05.10.2009 habe die Behörde von den Umständen Kenntnis erlangt, dass er bereits am 18.09.2009 – sowie weiters am 21. und 23.09.2009 – erneut einschlägig in Erscheinung getreten sei, da er an diesen Tagen wiederum unter Verwendung eines führerscheinpflichtigen KFZ eine Schule in Linz aufsuchte, um sich dort durch Onanieren vor Schulkindern zu befriedigen.

 

Bei den Tatbegehungen habe er regelmäßig auch ein führerscheinpflichtiges KFZ auf öffentlicher Verkehrsfläche verwendet, welches ihm das Erreichen und Verlassen der Tatorte, mithin die Tatbegehungen schlechthin ermöglichte bzw. wesentlich erleichterte.

 

Er habe an bisher unbekannten Orten im Bundesgebiet (Raum Steyr) in einer nicht mehr feststellbaren Mehrzahl von Angriffen bisher unbekannten Geschädigten fremde Sachen, nämlich 20 Stück Damenstringtangas und 8 Büstenhalter mit einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Verkehrswert mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern; zudem habe er während des Zeitraumes Oktober 2008 bis 20.04.2009 in Enns und St. Valentin in einer nicht mehr feststellbaren Mehrzahl von Angriffen dadurch, dass er auf öffentlichen Straßen und Plätzen nach Kindern suchte und vor diesen sein Geschlechtsteil entblößte und onanierte, zum einen, Handlungen, welche geeignet sind, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter 16 Jahren zu gefährden, nämlich vor einer nicht mehr feststellbaren Mehrzahl von unmündigen Personen vorgenommen, um sich geschlechtlich zu befriedigen, zum weiteren diese geschilderten Tathandlungen öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet sei, durch unmittelbare Wahrnehmungen berechtigtes Ärgernis zu erregen, geschlechtliche Handlungen vorgenommen.

 

Im Gerichtsurteil sei mildernd das Geständnis, erschwerend hingegen die Faktenhäufung, die Begehung von Vergehen derselben und verschiedenen Art sowie 7 einschlägige Vorstrafen gewertet worden.

 

1.2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 Berufung erhoben.

 

Er bemängelt zunächst, dass das Ausstellungsdatum des Führerscheines nicht der 03.09.2008 sei, der Führerschein sei am 30.09.2007 ausgestellt worden. Außerdem sei er vom Gericht nicht wie im FSG § 7 Abs.3 Z8 angeführt, für die §§ 201 bis 207 oder 217 StGB verurteilt worden, sondern für § 208 StGB. Dieser § 208 StGB sei dezidiert nicht im Gesetz angeführt und daher auch nicht anwendbar. Auch der § 218 Abs.2 StGB sei hier nicht angeführt, sondern nur § 217 StGB.

 

Außerdem stehe die Verurteilung vor dem BG Enns zu 4 Monaten Freiheitsstrafe unter Anwendung des § 218 StGB für die Dauer von 4 Monaten und der Entzug des Führerscheines für die Dauer von 16 Monaten zu keiner Relation und sei seines Erachtens überzogen.

 

2.1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 6. November 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bundespolizeidirektion Steyr eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 16. Dezember 2009. An dieser Verhandlung nahm lediglich der Berufungswerber teil, die belangte Behörde hat sich entschuldigt.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Enns vom 20. Mai 2009, AZ: 2U40/09Y, wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe

 

I.          an bisher unbekannten Orten im Bundesgebiet (Raum Steyr) in einer nicht mehr feststellbaren Mehrzahl von Angriffen bisher unbekannten Geschädigten fremde bewegliche Sachen, nämlich 20 Stück Damenstringtangas und 8 Büstenhalter mit einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Verkehrswert mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;

 

II.        im Zeitraum Oktober 2008 bis 20. April 2009 in Enns und St. Valentin in einer nicht mehr feststellbaren Mehrzahl von Angriffen dadurch, dass er auf öffentlichen Straßen und Plätzen nach Kindern suchte und vor diesen sein Geschlechtsteil entblößte und onanierte

 

1.     Handlungen, die geeignet sind, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter 16 Jahren zu gefährden, vor einer nicht mehr feststellbaren Mehrzahl von unmündigen Personen, darunter vor der am X geborenen X, der am X geborenen X, der am X geborenen X, der am X geborenen X, der am X geborenen X, der am X geborenen X und dem am X geborenen X vorgenommen, um sich dadurch geschlechtlich zu befriedigen,

2.     durch die zu I.1. geschilderten Tathandlungen öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmungen berechtigtes Ärgernis zu erregen, geschlechtliche Handlungen vorgenommen.

 

Es wurden strafbare Handlungen zu I. Vergehen des Diebstahls nach dem § 127 StGB, zu II.1. die Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach dem § 208 Abs.1 erste Alternative StGB, zu II.2. die Vergehen der sexuellen Belästigung und öffentlich geschlechtlichen Handlungen nach dem § 218 Abs.2 StGB festgestellt. Nach § 218 StGB wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.

 

Als Strafbemessungsgründe wurden mildernd das Geständnis, erschwerend die Faktenhäufung, Vergehen derselben und verschiedener Art sowie 7 einschlägige Vorstrafen gewertet.

 

Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass dem Berufungswerber im Jahre 1994 von der Bezirkshauptmannschaft Hallein die Lenkberechtigung für 24 Monate entzogen wurde.

 

Am 15. Oktober 2009 verkündete die Bundespolizeidirektion Steyr den nunmehr angefochtenen Bescheid, Zl. 2/L-Fe-128/2009, die Rechtswirkungen dieses Bescheides traten sofort mit dessen Verkündung (Ende der Amtshandlung 10.15 Uhr) in Kraft.

 

Laut Anzeige des Stadtpolizeikommandos Linz vom 20. Oktober 2009 (GZ A2/56496/0002) lenkte der Berufungswerber am 15. Oktober 2009 um 16:30 Uhr in Linz einen PKW, obwohl ihm zuvor die Lenkberechtigung bereits entzogen worden ist.

 

Laut Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos Linz vom 5. Oktober 2009 (GZ B6/51237/2009) an die Staatsanwaltschaft Linz steht der Berufungswerber wiederum im Verdacht der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren in drei Fällen, nämlich am 18. September 2009, 21. September 2009 und 23. September 2009.

 

Nach einem weiteren Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos Linz vom 10. November 2009 (GZ B6/49532/2009) steht der Berufungswerber weiters im Verdacht auf sittliche Gefährdung von Personen unter 16 Jahren in mehreren Fällen, nämlich vom 1. Mai 2009 bis 1. August 2009 und zweimal am 15. September 2009, wobei hingewiesen wird auf weitere gestandene Tatzeiten in der Zeit vom 15. September 2009 bis 9. November 2009.

 

Letztlich steht der Berufungswerber laut Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos Steyr vom 6. Dezember 2009 (GZ B6/10621/2009-Ke) an die Staatsanwaltschaft Steyr im Verdacht auf Übertretung des § 27 Abs.1 Suchtmittelgesetzes. Er soll am Vormittag des 6. Oktober 2009 in Linz bei einem Parkplatz von einem unbekannten Suchtgiftdealer insgesamt drei Päckchen Cannabiskraut in einer Gesamtmenge von 14 g/Netto  unentgeltlich übernommen und über dessen Ersuchen mit seinem PKW zur Justizanstalt Steyr verbracht haben, wo er die Suchtmittel wie vereinbart an einen Häftling unentgeltlich übergeben hat. Die Übergabe erfolgte derart, dass der Häftling eine Schnur aus einem präparierten Fenster der Justizanstalt Steyr hinunterließ und der Berufungswerber ein Plastiksäcken mit dem oben angeführten Cannabiskraut, sowie fünf Einwegspritzen und ein Handy an die Schnur hängte, worauf der Häftling diese Gegenstände in die Justizanstalt Steyr schmuggeln konnte.

 

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung gestand der Berufungswerber sämtliche zur Last gelegten Fakten zu, erklärte jedoch, dass er aus wirtschaftlichen bzw. beruflichen Gründe die Lenkberechtigung benötigen würde. Die Entziehung stelle für ihn einen extremen Härtefall dar. Er habe sich nunmehr in Therapie begeben, hinsichtlich der nach der Haftverbüßung erfolgten Vorkommnisse sei noch keine gerichtliche Entscheidung erfolgt.

 

2.6. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund der vorliegenden Verfahrensunterlagen bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung, der Berufungswerber war in allen Fällen geständig, weshalb der dargelegte Sachverhalt als erwiesen angesehen wird.

 

3. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 3 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen.

 

Gemäß § 30 Abs.3 FSG hat die Behörde, betrifft das Verfahren gemäß Abs.1 (Entziehungsverfahren für Besitzer ausländischer Lenkberechtigungen) den Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung, der seinen Wohnsitz (§ 5 Abs.1 Z1) in Österreich hat, eine Entziehung auszusprechen und den Führerschein des Betroffenen einzuziehen und der Ausstellungsbehörde zurückzustellen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht iSd § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.       die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2.       sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer Handlungen schuldig machen wird.

 

§ 7 Abs.3 FSG weist eine Reihe von bestimmten Tatsachen auf, welche ausdrücklich als solche zu gelten haben. Unter anderem bestimmt § 7 Abs.3 Z6a FSG, dass als bestimmte Tatsache insbesondere zu gelten hat, wenn jemand trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerschein ein Kraftfahrzeug lenkt.

 

Es handelt sich jedoch bei der Aufzählung der in § 7 Abs.3 FSG angeführten bestimmten Tatsachen nicht um eine abschließende, sondern lediglich um eine beispielshalbe, dies insbesondere im Hinblick auf den Wortlaut "hat insbesondere zu gelten". Es wird hinsichtlich der "Sexualdelikte" bzw. hinsichtlich des "Deliktes nach dem Suchtmittelgesetz" auf die zutreffende Begründung des erstbehördlichen Bescheides verwiesen, wonach diese zwar nicht ausdrücklich als bestimmte Tatsachen, welche die Verkehrszuverlässigkeit der betreffenden Person nach sich ziehen, aufgezählt sind. Da aber die als bestimmten Tatsachen geltenden Tatbestände, wie bereits dargelegt wurde, lediglich demonstrativer Natur sind, ist es nicht unzulässig, auch die Verwirklichung anderer Straftatbestände den ausdrücklich angeführten gleichzuhalten. Der Verwaltungsgerichtshof hat unter anderem (VwGH vom 29. Jänner 1991, 90/11/0155) zum damals in Kraft stehenden § 66 Abs.2 KFG 1967 festgestellt, dass die darin genannten Tatbestande eines Maßstab für die Qualifizierung anderer Umstände als "bestimmte Tatsachen" bilden. Diese anderen Tatbestände müssen den aufgezählten Tatbeständen an Bedeutung  und Gewicht auf die zu erschließende Sinnesart ungefähr gleichkommen. Diese Aussage trifft auch auf die nunmehr in Geltung stehende Bestimmung des § 7 Abs.3 FSG zu.

 

In Anbetracht der Gesamtsituation erachtet auch die erkennende Berufungsbehörde, dass die vom Berufungswerber hier zur Beurteilung stehenden verwirklichten Sachverhalte sehr wohl an Bedeutung und Gewicht im Hinblick auf die in § 7 Abs.3 FSG angeführten Sexualdelikte gleichzusetzen sind. Es darf doch nicht übersehen werden, dass neben einer allgemeinen Ärgerniserregung, das diskriminierende Verhalten des Berufungswerbers nach allgemeiner Lebenserfahrung bei minderjährigen Personen deren psychischen Zustände durchaus negativ beeinflussen kann. Dazu kommt, dass es sich hier nicht um Einzelfälle handelt, sondern dass der Berufungswerber seine Handlungen in gehäufter und regelmäßiger Begehungsweise durchgeführt hat.

 

Dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung eine ausdrückliche bestimmte Tatsache darstellt, ist ohnedies nicht näher zu erläutern.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht daher davon aus, dass der Berufungswerber durch die oben beschriebenen Handlungen bestimmte Tatsachen iSd § 7 Abs.3 FSG verwirklicht hat und hiedurch jedenfalls eine Verkehrsunzuverlässigkeit iSd § 7 Abs.1 FSG indiziert ist.

 

3.1.2. Festgestellt wird weiters, dass dem Berufungswerber durch die Verwendung eines KFZ die Begehung der oben dargelegten Strafdelikte natürlich wesentlich erleichtert wurde, weshalb, wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Recht dargelegt wurde, der Schluss gezogen werden kann, der Berufungswerber werde sich auch in Hinkunft die erleichternden Umstände zunutze machen, die die Benützung eines KFZ hiefür bei bzw. im Zusammenhang mit der Tatbegehung mit sich bringt.

 

3.1.3. Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen sind.

 

Was die Wertung der bestimmten Tatsachen betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können.

 

Grundsätzlich ist festzustellen, dass Sexualdelikte, insbesondere im Zusammenhang mit Kindern, auch wenn die Begehungsweise nicht auf eine unmittelbare Kontaktaufnahme abzielt, als besonders verwerflich anzusehen sind. Wie bereits dargelegt wurde, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht auszuschließen, dass derartige Verhaltensweisen bei den betroffenen Kindern durchaus psychische Belastungen auch für die Zukunft nach sich ziehen könnten. Im gegenständlichen Falle ist weiters zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber bereits zum Zeitpunkt der nunmehr verfahrensauslösenden Verurteilung mehrfach einschlägig vorbestraft war und insbesondere, dass er auch nach der Haftverbüßung wiederum ein entsprechend strafrechtliches Verhalten gesetzt hat, was offensichtlich den Schluss zulässt, dass jedenfalls zur Zeit und auch für einen längeren Zeitraum ein entsprechend verwerfliches Verhalten nicht ausgeschlossen werden kann.

 

Die Erstbehörde hat im Zuge der Wertung lediglich das aktenkundige Gerichtsurteil einschließlich der Vorstrafen in die Wertung mit einbeziehen können, zusätzlich ist jedoch im Berufungsverfahren zu berücksichtigen, dass – unbestritten – weitere als bestimmte Tatsache zu wertende Verhaltungsweisen gesetzt wurden. Es wird diesbezüglich auf die obigen Ausführungen verwiesen.

 

Einzig und alleine zugute halten könnte man dem Berufungswerber sein geständiges Verhalten, trotz dieser Geständigkeit kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass er wiederum straffällig wird, dies auch trotz behaupteter nunmehr durchgeführter Therapie.

 

Was die Übertretung des Suchtmittelgesetzes anbelangt, so stellt auch dieser Umstand keine ausdrückliche bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 FSG dar, dennoch erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass dieser Umstand, ebenso wie die Verurteilung nach § 127 StGB, bei der Gesamtwertung zu berücksichtigen ist, zeigen diese Übertretungen doch, dass der Berufungswerber zur Zeit seiner Sinnesart generell nicht gewillt wird, rechtliche Werte zu beachten.

 

Was die vom Berufungswerber angesprochenen wirtschaftlichen bzw. beruflichen Verhältnisse anbelangt, so muss dem erwidert werden, dass im Rahmen eines Verfahrens betreffend Entziehung der Lenkberechtigung auf derartige Umstände im Interesse der Verkehrssicherheit laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht Bedacht genommen werden darf.

 

Als Ergebnis gelangt daher der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Auffassung, dass mit der von der Erstbehörde festgestellten Entzugs- bzw. Verbotsdauer nicht das Auslangen gefunden werden kann, in Anbetracht der zusätzlich hervorgekommenen Sachverhaltselemente ist eine längere Entziehungsdauer erforderlich, wobei jedoch erachtet wird, dass mit 20 Monaten nach dem derzeitigen Stand das Auslangen gefunden werden kann. Weiters ist laut aktueller Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es nicht mehr zulässig, (allfällige) Haftzeiten von der Entzugszeit auszuschließen, weshalb die Berufungsbehörde eine Gesamtentziehungsdauer von 20 Monaten festgelegt hat bzw. wird festgestellt, dass ihm vor Ablauf von 20 Monaten ab dem 15. Oktober 2009 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Die Berichtigung des Ausstellungsdatums des abgenommenen Führerscheines erfolgte unter Zugrundelegung der Angaben des Berufungswerbers, eine derartige unrichtige Angabe des Datums würde jedoch einer rechtskräftigen Entziehung der Lenkberechtigung nicht im Wege stehen.

 

3.2. Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach dem Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.

 

Nachdem im vorliegenden Falle einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, war der Entziehungsbescheid sofort vollstreckbar und es bestand somit die Ablieferungspflicht des Führerscheines von Gesetzes wegen. Eine Rechtsverletzung des Berufungswerbers wird auch in diesem Punkt nicht festgestellt.

 

3.3. Zur Frage der aufschiebenden Wirkung der Berufung (§ 64 Abs.2 AVG) wird festgehalten, dass die Vollstreckung des Bescheides im Interesse des öffentlichen Wohles (allgemeine Verkehrssicherheit) wegen Gefahr in Verzuge geboten war und der Berufungswerber somit nicht in seinen Rechten verletzt wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

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