Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164434/8/Zo/Jo

Linz, 31.12.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, vertreten durch X, vom 16.09.2009, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 09.09.2009, Zl. VerkR96-1419-2009, wegen mehrerer Übertretungen des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.12.2009 zu Recht erkannt:

 

 

I.             Hinsichtlich der Punkte 1) bis 11) wir die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die in diesen Punkten angeführten Vorfälle zu einem Tatvorwurf zusammengefasst werden, welcher wie folgt lautet:

 

Bei einer Kontrolle am 08.06.2009 um 20.43 Uhr in Ulrichsberg auf der L589 bei km 6,570 wurde festgestellt, dass Sie als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen X, welcher zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt war und dessen zulässige Höchstmasse 3,5 t überstieg, zu folgenden Zeiten nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Abs.1 eingehalten werden:

Am 13.05.2009 wurde nach einer Lenkzeit von 11.42 Uhr bis 19.44 Uhr (5 Stunden und 52 Minuten) nur 22 Minuten Lenkpause eingehalten;

Am 14.05.2009 wurde nach einer Lenkzeit von 11.536 Uhr bis 17.10 Uhr (4 Stunden und 46 Minuten) nur 15 Minuten Lenkpause eingehalten;

am 18.05.2009 wurde nach einer Lenkzeit von 09.39 Uhr bis 16.56 Uhr (5 Stunden und 53 Minuten) nur 34 Minuten Lenkpause eingehalten;

am 19.05.2009 wurde nach einer Lenkzeit von 09.10 Uhr bis 16.23 Uhr (6 Stunden und 5 Minuten) nur 35 Minuten Lenkpause eingehalten;

am 20.05.2009 wurde nach einer Lenkzeit von 13.18 Uhr bis 21.34 Uhr (6 Stunden und 51 Minuten) nur 27 Minuten Lenkpause eingehalten;

am 22.05.2009 wurde nach einer Lenkzeit von 14.00 Uhr bis 20.40 Uhr (4 Stunden und 49 Minuten) keine Fahrtunterbrechung eingelegt;

am 25.05.2009 wurde nach einer Lenkzeit von 09.06 Uhr bis 15.10 Uhr (5 Stunden und 24 Minuten) nur 24 Minuten Lenkpause eingehalten;

am 29.05.2009 wurde nach einer Lenkzeit von 14.11 Uhr bis 20.57 Uhr (5 Stunden und 25 Minuten) nur 27 Minuten Lenkpause eingehalten;

am 02.06.2009 wurde nach einer Lenkzeit von 09.35 Uhr bis 20.20 Uhr (7 Stunden und 37 Minuten) nur 35 Minuten Lenkpause eingehalten;

am 04.06.2009 wurde nach einer Lenkzeit von 13.57 Uhr bis 20.33 Uhr (5 Stunden und 10 Minuten) nur 16 Minuten Lenkpause eingehalten;

am 08.06.2009 wurde nach einer Lenkzeit von 09.43 Uhr bis 15.14 Uhr (4 Stunden und 51 Minuten) nur 16 Minuten Lenkpause eingehalten.

 

Die von der Erstinstanz verhängten Einzelstrafen werden zu einer Gesamtstrafe in Höhe von 215 € (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) zusammen gefasst.

Die Strafnorm des § 134 Abs.1 KFG wird in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 16/2009 angewendet.

 

II.           Hinsichtlich Punkt 12) wird der Berufung stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

III.        Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 21,50 Euro, für das Berufungsverfahren ist ein Kostenbeitrag in Höhe von 43 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 45 Abs.1 Z1 VStG;

zu III.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes vorgeworfen:

 

"Sehr geehrter Herr X!

 

Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

 

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

1) Sie haben als Lenker des angeführten Lkw, welcher zur Güterbeförderung im
innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,51 übersteigt, am angeführten Tag nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden. Am 13.05.2009 wurde nach einer Lenkzeit von 11:42 Uhr bis 19:44 Uhr, das sind 5 Stunden 52 Minuten nur 22 Minuten Lenkpause eingehalten.

Tatort: Gemeinde Ulrichsberg, Landesstraße Ortsgebiet, Ortsgebiet Ulrichsberg / Dreisesselberg Landesstraße, Nr. 589 bei km 6.570.

Tatzeit: 08.06.2009, 20:53 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

 

2) Sie haben als Lenker des angeführten Lkw, welcher zur Güterbeförderung im
innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, am angeführten Tag nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden. Am 14.05.2009 wurde nach einer Lenkzeit von 11:53 Uhr bis 17:10 Uhr, das sind 4 Stunden 46 Minuten nur 15 Minuten Lenkpause eingehalten.

Tatort: Gemeinde Ulrichsberg, Landesstraße Ortsgebiet, Ortsgebiet Ulrichsberg /
Dreisesselberg Landesstraße, Nr. 589 bei km 6.570.

Tatzeit: 08.06.2009, 20:53 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

 

3) Sie haben als Lenker des angeführten Lkw, weicher zur Güterbeförderung im
innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,51 übersteigt, am angeführten Tag nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden. Am 18.05.2009 wurde nach einer Lenkzeit von 09:39 Uhr bis 16:56 Uhr, das sind 5 Stunden 53 Minuten nur 34 Minuten Lenkpause eingehalten.

Tatort: Gemeinde Ulrichsberg, Landesstraße Ortsgebiet, Ortsgebiet Ulrichsberg /
Dreisesselberg Landesstraße, Nr. 589 bei km 6.570.

Tatzeit: 08.06.2009, 20:53 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

 

4) Sie haben als Lenker des angeführten Lkw, welcher zur Güterbeförderung im
innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,51 übersteigt, am angeführten Tag nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden. Am 19.05.2009 wurde nach einer Lenkzeit von 09:10 Uhr bis 16:23 Uhr, das sind 6 Stunden 5 Minuten nur 35 Minuten Lenkpause eingehalten.

Tatort: Gemeinde Ulrichsberg, Landesstraße Ortsgebiet, Ortsgebiet Ulrichsberg /
Dreisesselberg Landesstraße, Nr. 589 bei km 6.570.

Tatzeit: 08.06.2009, 20:53 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

 

5) Sie haben als Lenker des angeführten Lkw, welcher zur Güterbeförderung im
innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,51 übersteigt, am angeführten Tag nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden. Am 20.05.2009 wurde nach einer Lenkzeit von 13:18 Uhr bis 21:34 Uhr, das sind 6 Stunden 51 Minuten nur 27 Minuten Lenkpause eingehalten.

Tatort: Gemeinde Ulrichsberg, Landesstraße Ortsgebiet, Ortsgebiet Ulrichsberg /
Dreisesselberg Landesstraße, Nr. 589 bei km 6.570.

Tatzeit: 08.06.2009, 20:53 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

 

6) Sie haben als Lenker des angeführten Lkw, welcher zur Güterbeförderung im
innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,51 übersteigt, nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Am 22.05.2009 wurde nach einer Lenkzeit von 14:00 Uhr bis 20:40 Uhr, das sind 4 Stunden 49 Minuten keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

Tatort: Gemeinde Ulrichsberg, Landesstraße Ortsgebiet, Ortsgebiet Ulrichsberg /
Dreisesselberg Landesstraße, Nr. 589 bei km 6.570.

Tatzeit: 08.06.2009, 20:53 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

 

7) Sie haben als Lenker des angeführten Lkw, weicher zur Güterbeförderung im
innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,51 übersteigt, am angeführten Tag nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzelt von mindestens 45 Minuten eingelegt, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden. Am 25.05.2009 wurde nach einer Lenkzeit von 09:06 Uhr bis 15:10 Uhr, das sind 5 Stunden 24 Minuten nur 24 Minuten Lenkpause eingehalten.

Tatort: Gemeinde Ulrichsberg, Landesstraße Ortsgebiet, Ortsgebiet Ulrichsberg /
Dreisesselberg Landesstraße, Nr. 589 bei km 6.570.

Tatzeit: 08.06.2009, 20:53 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

 

8) Sie haben als Lenker des angeführten Lkw, welcher zur Güterbeförderung im
innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,51 übersteigt, am angeführten Tag nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden. Am 29.05.2009 wurde nach einer Lenkzeit von 14:11 Uhr bis 20:57 Uhr, das sind 5 Stunden 25 Minuten nur 27 Minuten Lenkpause eingehalten.

Tatort: Gemeinde Ulrichsberg, Landesstraße Ortsgebiet, Ortsgebiet Ulrichsberg /
Dreisesselberg Landesstraße, Nr. 589 bei km 6.570.

Tatzeit: 08.06.2009, 20:53 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

 

9) Sie haben als Lenker des angeführten Lkw, welcher zur Güterbeförderung im
innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,51 übersteigt, am angeführten Tag nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden. Am 02.06.2009 wurde nach einer Lenkzeit von 09:35 Uhr bis 20:20 Uhr, das sind 7 Stunden 37 Minuten nur 35 Minuten Lenkpause eingehalten.

Tatort: Gemeinde Ulrichsberg, Landesstraße Ortsgebiet, Ortsgebiet Ulrichsberg /
Dreisesselberg Landesstraße, Nr. 589 bei km 6.570.

Tatzeit: 08.06.2009, 20:53 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

 

10) Sie haben als Lenker des angeführten Lkw, welcher zur Güterbeförderung im
innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,51 übersteigt, am angeführten Tag nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden. Am 04.06.2009 wurde nach einer Lenkzeit von 13:57 Uhr bis 20:33 Uhr, das sind 5 Stunden 10 Minuten nur 16 Minuten Lenkpause eingehalten.

Tatort: Gemeinde Ulrichsberg, Landesstraße Ortsgebiet, Ortsgebiet Ulrichsberg /
Dreisesselberg Landesstraße, Nr. 589 bei km 6.570.

Tatzeit: 08.06.2009, 20:53 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

 

11) Sie haben als Lenker des angeführten Lkw, welcher zur Güterbeförderung im
innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,51 übersteigt, am angeführten Tag nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden. Am 08.06.2009 wurde nach einer Lenkzeit von 09:43 Uhr bis 15:14 Uhr, das sind 4 Stunden 51 Minuten nur 16 Minuten Lenkpause eingehalten.

Tatort: Gemeinde Ulrichsberg, Landesstraße Ortsgebiet, Ortsgebiet Ulrichsberg /
Dreisesselberg Landesstraße, Nr. 589 bei km 6.570.

Tatzeit: 08.06.2009, 20:53 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

 

12) Sie haben als Lenker des angeführten Lkw, welcher zur Güterbeförderung im
innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, am 08.06.2009 die verwendeten Schaublätter der vorausgehenden 28 Tage dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt: Es fehlten die Schaublätter folgender Tage: 12.05.2009, 16.05.2009, 17.05.2009, 21.05.2009, 24.05.2009, 30.05.2009, 31.05.2009, 01.06.2009, 06.06.2009 u. 07.06.2009.

Tatort: Gemeinde Ulrichsberg, Landesstraße Ortsgebiet, Ortsgebiet Ulrichsberg /
Dreisesselberg Landesstraße, Nr. 589 bei km 6.570.

Tatzeit: 08.06.2009, 20:53 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 7 lit a Abschnitt i EG-VO 3821/85

 

Fahrzeug:

Kennzeichen X, LKW, X, X

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von

Falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

1.   20,00

  9 Stunden

§ 134 Abs. 1 KFG

2.   20,00

  9 Stunden

§ 134 Abs. 1 KFG

3.   20,00

  9 Stunden

§ 134 Abs. 1 KFG

4.   20,00

  9 Stunden

§ 134 Abs. 1 KFG

5.   20,00

  9 Stunden

§ 134 Abs. 1 KFG

6.   15,00

  6 Stunden

§ 134 Abs. 1 KFG

7.   20,00

  9 Stunden

§ 134 Abs. 1 KFG

8.   20,00

  9 Stunden

§ 134 Abs. 1 KFG

9.   20,00

  9 Stunden

§ 134 Abs. 1 KFG

10. 20,00

  9 Stunden

§ 134 Abs. 1 KFG

11. 20,00

  9 Stunden

§ 134 Abs. 1 KFG

12. 80,00

33 Stunden

§ 134 Abs. 1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

29,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

0,00 Euro als Ersatz der Barauslagen für -

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
324,50 Euro."

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber zusammengefasst geltend, dass dem gesamten Bescheid keine konkreten Sachverhaltsfeststellungen zu entnehmen seien. Insbesondere sei nicht geklärt, wann und wo der Beschuldigte die angeblichen Übertretungen begangen habe und es ihm möglich gewesen sei, den Unrechtsgehalt seines Handelns zu erkennen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. Dem Spruch des Straferkenntnisses sei auch nicht zu entnehmen, wann und wo der Beschuldigte die Übertretungen begangen haben soll. Auch die Strafbemessung sei nur oberflächlich begründet und zeige die mangelnde Objektivität der Behörde. Es würden auch Feststellungen zu den konkret durchgeführten Fahrten fehlen, insbesondere dahingehend, ob es sich um rein innerstaatlichen Verkehr, innergemeinschaftliche Beförderungen oder Verkehr von und nach Drittländern gehandelt habe. Der Beschuldigte habe alle ihm mögliche Sorgfalt eingehalten, weshalb er jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt habe.

 

Im Übrigen habe der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass bei in engem zeitlichen Konnex stehenden und ineinandergreifenden Transporten ein einheitlicher Gesamtplan anzunehmen sei, weshalb ein fortgesetztes Delikt vorliege. Es sei deshalb eine Gesamtstrafe zu verhängen gewesen.

 

3. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung einer Stellungnahme des Arbeitgebers des Berufungswerbers und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.12.2009. An dieser hat ein Vertreter des Berufungswerbers teilgenommen, die Erstinstanz war entschuldigt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

Der Berufungswerber lenkte am 08.06.2009 den LKW mit dem Kennzeichen X. Bei einer Kontrolle auf der L589 bei km 6,570 wurde unter anderem seine Fahrerkarte ausgewertet, wobei die in den Punkten 1) bis 11) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführten Lenkzeiten sowie Unterbrechungen festgestellt wurden. Diese Zeiten stimmen mit der im Akt befindlichen Auswertung der Fahrerkarte überein und wurden bei der mündlichen Berufungsverhandlung erörtert und für richtig befunden. Dabei wurde auch festgestellt, dass in vielen Fällen zusätzlich zu den angeführten Unterbrechungen auch weitere kurze Unterbrechungen der Lenkzeit eingehalten wurden, welche jedoch jeweils weniger als 15 Minuten betragen haben. Am 02.06.2009 hat der Berufungswerber eine Unterbrechung von 35 Minuten und relativ kurz darauf eine weitere Unterbrechung von 20 Minuten eingehalten.

 

Auf der Fahrerkarte des Berufungswerbers fehlen Aufzeichnungen für die im Spruchpunkt 12) angeführten Zeiträume. In diesen Zeiten wurden mit dem gegenständlichen LKW teilweise erhebliche Fahrtstrecken zurückgelegt. Dazu teilte der Arbeitgeber des Berufungswerbers dem UVS auf Anfrage mit, dass dieser LKW nicht nur vom Berufungswerber sondern auch von Herrn X X gelenkt wurde. Er legte auch die entsprechenden Aufzeichnungen der Fahrerkarte des Herrn X vor. Unter Berücksichtigung dieser Aufzeichnungen ergeben sich für den gegenständlichen LKW keine relevanten Lücken. Telefonisch gab der Arbeitgeber des Berufungswerbers auch bekannt, dass Herr X im gegenständlichen Zeitraum keine weiteren LKW gelenkt hatte.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) 561/2006 hat ein Fahrer nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens
15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Abs.1 eingehalten werden.

 

Art. 15 Abs. 7 lit.a der Verordnung (EWG) 3821/85 lautet: Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, so muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:

i)                   die Schaublätter für die laufende Woche und die vom Fahrer in den vorausgehenden 15 Tagen verwendeten Schaublätter,

Nach dem 1. Jänner 2008 umfassen die in den Zi und iii genannten Zeiträume jedoch den laufenden Tag und die vorausgehenden 28 Tage.

 

Art. 15 Abs.7 lit.b der Verordnung (EWG) 3821/85 lautet: Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang Ib ausgerüstet ist, so muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:

     i)        die Fahrerkarte, falls er Inhaber einer solchen Karte ist,

     ...

     iii)      die Schaublätter für den Zeitraum gemäß dem vorigen Unterabsatz, falls er in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt hat, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist.

 

5.2. Bei der Verkehrskontrolle wurde die Fahrerkarte des Berufungswerbers ausgewertet. Die Daten dieser Auswertung befinden sich im Akt und wurden bei der mündlichen Verhandlung überprüft. Dabei ergab sich, dass die Auswertung den Tatsachen entspricht und der Berufungswerber die ihm vorgeworfenen Übertretungen in objektiver Hinsicht tatsächlich begangen hat. Bezüglich der vom Berufungswerber geltend gemachten kurzen Unterbrechungen, welche weniger als 15 Minuten betragen, ist auf Artikel 7 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 hinzuweisen, wonach lediglich Unterbrechungen relevant sind, welche mindestens 15 Minuten lang sind. Alle Unterbrechungen, welche zumindest 15 Minuten dauern, sind in der Auswertung berücksichtigt, kürzere Unterbrechungen können aufgrund der Regelung des Artikel 7 Abs.1 nicht berücksichtigt werden.

 

Bezüglich der Auswertung vom 02.06.2009 ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Teilung der 45-minütigen Lenkpause der letzte Teil dieser Pause mindestens 30 Minuten betragen muss. Der Berufungswerber hat jedoch zuerst die längere Unterbrechung von 35 Minuten und erst daran anschließend die (zu kurze) Unterbrechung von 20 Minuten eingehalten. Er hat daher auch in diesem Fall gegen Artikel 7 der Verordnung (EG) 561/2006 verstoßen.

 

Feststellungen zu den konkreten Fahrtstrecken sind entgegen dem Berufungsvorbringen nicht notwendig, weil gemäß § 134 Abs.1a KFG 1967 Tatzeit und Tatort dieser Übertretung am Ort bzw. Zeitpunkt der Kontrolle anzunehmen sind. Diese Angaben sind im Straferkenntnis richtig angeführt. Der Berufungswerber hat auch keinerlei konkrete Angaben dahingehend gemacht, dass er sich bei einer dieser Fahrten außerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung (EG) 561/2006 befunden hat, sodass auch diesbezüglich keine weiteren Erhebungen notwendig waren.

 

Bezüglich des Verschuldens ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber als Berufskraftfahrer die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen kennen muss. Er hat auch keine konkreten Angaben gemacht, warum ihm die Einhaltung ausreichender Lenkpausen nicht möglich gewesen sei. Es ist daher gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen.

 

Bezüglich Punkt 12) des Straferkenntnisses (fehlende Schaublätter) ist einerseits darauf hinzuweisen, dass die Lücken in der Aufzeichnung der Fahrerkarte des Berufungswerbers durch die Fahrerkarte eines weiteren Kraftfahrers, welcher den gegenständlichen LKW ebenfalls lenkte, erklärt werden können und andererseits keinesfalls feststeht, ob der Berufungswerber in diesen Zeiten einen anderen LKW (insbesondere einen schaublattpflichtigen) gelenkt hat. Den Berufungswerber wurde nämlich im Straferkenntnis vorgeworfen, bestimmte Schaublätter nicht vorgelegt zu haben, was jedoch nur dann möglich wäre, wenn er tatsächlich einen schaublattpflichtigen LKW gelenkt hätte. Diesbezüglich gibt es aber keinerlei Hinweise, weshalb diese Übertretung dem Berufungswerber nicht bewiesen werden kann. In diesem Punkt war daher der Berufung stattzugeben.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG 5.000 Euro. Eine Mindeststrafe wurde erst durch BGBl. I 94/2009 (30. KFG-Novelle) eingeführt, diese Bestimmung tritt jedoch erst am 01.01.2010 in Kraft. Es ist daher entsprechend dem in § 1 Abs.2 VStG verankerten Günstigkeitsprinzip die Strafdrohung in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung (und damit ohne gesetzliche Mindeststrafe) anzuwenden.

 

Bei der Strafbemessung ist zum Nachteil des Berufungswerbers zu berücksichtigen, dass er in insgesamt 11 Fällen keine ausreichende Lenkpause eingehalten hat. Wenn auch die Überschreitung der Lenkzeiten in einigen Fällen nur geringfügig ist, darf doch nicht übersehen werden, dass er die erlaubte Lenkzeit in einigen Fällen um mehr als eine Stunden überschritten hat. Es ist daher insgesamt doch von einem erheblichen Unrechtsgehalt der Übertretungen auszugehen.

 

Es ist auch auf den Schutzzweck der gegenständlichen Bestimmung hinzuweisen, wonach verhindert werden soll, dass Lenker von schweren Kraftfahrzeugen durch zu lange Arbeitszeiten überlastet und deshalb unkonzentriert werden. Gerade wegen dieser Überlastung kommt es immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen, weshalb im Interesse der Verkehrssicherheit spürbare Geldstrafen verhängt werden müssen.

 

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe in Höhe von insgesamt 215 Euro durchaus als milde anzusehen. Eine Herabsetzung dieser Strafe kommt nicht mehr in Betracht. Sie entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei entsprechend der erstinstanzlichen Einschätzung davon auszugehen ist, dass dieser über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.400 Euro bei durchschnittlichem Vermögen und keinen Sorgepflichten verfügt. Der Berufungswerber hat dieser Einschätzung nicht widersprochen.

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l