Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164482/20/Kof/Jo

Linz, 15.12.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten durch X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 27.08.2009, VerkR96-3829-2009, wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2009 und 04.12.2009, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafe zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

§ 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafe ....................................................................... 1.400 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ................................... 140 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz .................................. 280 Euro

                                                                                                   1.820 Euro     

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ............................................... 20 Tage.


Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben am 29.04.2009 um 06.07 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen x im Ortsgebiet von Marchtrenk auf der xstraße bis zum Haus Nr. x gelenkt, wobei Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Atemluftalkoholgehalt von 1,22 mg/l befanden.

 

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:

§ 5 Abs.1  iVm  § 99 Abs.1 lit.a StVO

 

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe: 1.400 Euro  gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO;

Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Tage;  im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu entrichten: 140 Euro    

     als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  1.540 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 01.09.2009 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 15.09.2009 erhoben und vorgebracht, dass zur Tatzeit und am Tatort nicht er selbst, sondern sein Freund, Herr x,
den PKW gelenkt habe.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Entscheidungswesentlich ist im gegenständlichen Verfahren einzig und allein,
ob zur Tatzeit und am Tatort der auf den Bw zugelassene PKW

-         von Herrn x oder

-         vom Bw selbst

gelenkt wurde.

 

Am 18.11.2009 und am 04.12.2009 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreter,
der amtshandelnde Polizeibeamte RI x, der als Lenker genannte Herr x sowie die weiteren Zeugen, Herr x und Herr x teilgenommen haben.

 

 

Anmerkung:

Im Folgenden wird der Name des Bw durch die Wendung "Bw" – in der jeweils grammatikalisch richtigen Form – ersetzt.

Die übrigen Namen werden durch die Initialen des Vor- und Zunamen ersetzt.

 

Zeugenaussage des Herrn RI x, Polizeiinspektion Marchtrenk:

Wir (mein Kollege GI x. und ich) wurden von der Zentrale gerufen, wir sollten zur PI Marchtrenk kommen betreffend eine Anzeige wegen Körperverletzung.

 

Dort sind wir um 05.30 Uhr eingetroffen.

 

Der Bw und der Zweitbeteiligte, Herr x, waren bereits anwesend und warteten vor der Tür.  Die PI war zu diesem Zeitpunkt versperrt.

 

Wir gingen in die x. Dort haben wir den Sachverhalt betreffend die Körperverletzung aufgenommen (Personaldaten, Sachverhalt).

Es wurde weiters die Erstbefragung (mündlich) vorgenommen.

 

Um 05.58 Uhr habe ich eine Anfrage beim Zentralen Melderegister betreffend den Wohnsitz des Herrn x durchgeführt.

 

Zu diesem Zeitpunkt haben der Bw und Herr x die x verlassen.

 

Die Amtshandlung betreffend die Körperverletzung war damit beendet.

 

Wie ich in der Anzeige sowie in der Abfrage angeführt habe, hat Herr x um 06.07 Uhr bei der Bezirksleitstelle angerufen, dass der Bw in seinen PKW eingestiegen und weggefahren sei.

 

Über die Bezirksleitstelle wurde das Kennzeichen des PKW abgefragt.

Die Bezirksleitstelle teilte uns mit, dass der betreffende PKW auf den Bw zugelassen ist und außerdem wurde der Wohnsitz – welcher uns durch die vorangegangene Amtshandlung betreffend die Körperverletzung ohnedies bekannt war – nochmals angegeben bzw. bestätigt.

 

Wir haben im Nahbereich gefahndet und fuhren zum Wohnsitz des Bw.

 

Wir haben geläutet.  Die Haustüre wurde von der Gattin des Bw geöffnet.

 

Unmittelbar darauf erschien der Bw auf der Dachterrasse oberhalb der Garage.

 

Der Bw kam herunter und öffnete über unser Ersuchen die Garage.

In der Garage stand der angeführte auf den Bw zugelassene BMW.

 

Über Befragen gab der Bw an, das Fahrzeug sei vor ca. 5 Stunden zum letzten Mal bewegt worden.

Das Fahrzeug war noch nass, in der Garage waren noch die Reifenspuren zu sehen.

Die Motorhaube war noch warm.

 

Meines Erachtens war unmöglich, dass die Angabe des Bw, das Fahrzeug sei vor
5 Stunden zum letzten Mal bewegt worden, richtig sein kann.

 

Bei der weiteren Befragung gab der Bw an, er sei mit dem Taxi nach Hause gekommen.

Er konnte jedoch nicht angeben, mit welchem Taxi und auch nicht, wer seinen PKW in die Garage gefahren habe.

 

Seine Frau und sein Sohn haben angegeben, dass jedenfalls nicht sie den PKW in die Garage gelenkt haben.

 

Aus diesem Grund wurde dem Bw der Führerschein vorläufig abgenommen.

 

Die Abnahme des Führerscheines erfolgte gemäß Bestätigung um 06.23 Uhr.

 

Der Alkotest wurde bereits auf der PI Marchtrenk durchgeführt und zwar aufgrund der Anzeige wegen Körperverletzung.

 

Laut Messstreifen erfolgte der Alkotest um 05.45 Uhr bzw. 05.47 Uhr mit einem Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 1,22 mg/l.

 

Nachdem auf der PI Marchtrenk durchgeführten Alkotest wurde dem Bw angeboten, ob eine Rettung (wegen der Verletzung am Zahn) oder ein Taxi gerufen werden sollte.

Weiters wurde der Bw belehrt, dass er aufgrund seines Alkoholisierungsgrades kein Fahrzeug lenken dürfe.  Aufgrund des Wertes vermutlich den ganzen Tag.

Der Bw gab an, er brauche weder eine Rettung, noch ein Taxi und er würde nicht mit seinem PKW fahren.

 

Über Befragen des Rechtsvertreters des Berufungswerbers:

Ob der Bw mir gesagt habe, er brauche kein Taxi, weil er bereits eines bestellt habe, gebe ich an, dass mir dies nicht in Erinnerung ist –

ich kann dies weder bestätigen, noch dementieren.

 

Bei der zeugenschaftlichen Einvernahme am 08.07.2009 bei der BH Wels-Land wurde mir die Zeugenaussage des Herrn GI x. – welcher mit mir gemeinsam die Amtshandlungen betreffend die Körperverletzung einerseits sowie das Lenken eines KFZ andererseits durchgeführt hat – offenbar vorgelesen und daraus Fragen gestellt.

 

Auf die Frage des Rechtsvertreters des Berufungswerbers, warum er heute bei der mündlichen Verhandlung erstmals angegeben hat, der Bw habe das  Taxiunternehmen nicht nennen könne und warum dies nicht bereits in der Anzeige angeführt wurde und auch nicht bei den Befragungen bei der BH Wels-Land
gebe ich an, dass ich dies bei der BH Wels-Land wahrscheinlich nicht gefragt worden bin.

 

Bei der Amtshandlung beim Wohnsitz des Bw hat die Gattin angegeben, dass weder sie, noch ihr Sohn mit dem PKW in die Garage gefahren sind.

 

Sie hat allerdings nicht angegeben, wer hineingefahren sein könnte.

 

Die Gattin hat angegeben, sie habe geschlafen und habe nicht bemerkt, wann ihr Ehemann nach Hause gekommen wäre.

 

Zeugenaussage des Herrn x:

Ich bin nebenberuflich Taxilenker bei der Firma x Mietwagen.

 

Am 29.04.2009 im Morgengrauen (genaue Uhrzeit kann ich nicht mehr angeben) kam ein mir nicht bekannter Herr zum Taxistandplatz in Traun (gegenüber Opel Sulzbacher ca. 300 bis 400 m nach der Traunerkreuzung) zu mir betreffend eine Autoüberstellung.

 

Wir fuhren nach Marchtrenk, genauen Ort kann ich nicht mehr angeben.

Als wir angekommen sind, stand der Bw – dieser war mir zu diesem Zeitpunkt gänzlich unbekannt, ich habe ihn damals zum ersten Mal in meinem Leben gesehen – bei seinem PKW (ein BMW).

 

Mein Fahrgast stieg in den PKW des Bw auf der Fahrerseite ein, der Bw auf der Beifahrerseite.

 

Diese fuhren in Marchtrenk, offensichtlich zum Bw nach Hause.

Ich habe den Fahrpreis kassiert. Ob vom Bw oder von meinem bisherigen Fahrgast kann ich heute nicht mehr angeben.

Anschließend fuhr ich mit meinem bisherigen Fahrgast wieder zurück zur Trauner Kreuzung bzw. zum Taxistandplatz, wo dessen Privat-PKW abgestellt war.

 

Bei meiner Zeugeneinvernahme bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land am 17.07.2009 habe ich angegeben, "die beiden rauchten eine Zigarette und dann fuhr ich mit meinem Gast wieder zur Trauner Kreuzung zurück".

 

Ob diese beiden tatsächlich eine Zigarette geraucht haben, kann ich heute
– seit diesem Vorfall ist mehr als ein halbes Jahr vergangen – nicht mehr mit Sicherheit angeben.

 

Zeugenaussage des Herrn x:

Der Zeuge wird an die Wahrheitspflicht sowie an die Folgen einer falschen Zeugenaussage erinnert.

In der Nacht vom 28. auf den 29. April 2009 war ich ab ca. 23.00 Uhr in Marchtrenk in der GoGo-Bar bis zur Sperrstunde.

Ich saß dort mit drei mir bekannten Frauen.

Um ca. 3.00 Uhr bis 4.00 Uhr (genauer kann ich dies nicht eingrenzen) fühlte ich mich vom – mir zu diesem Zeitpunkt völlig unbekannten – Bw  belästigt.

Er nannte bzw. beschimpfte mich als "scheiß Piefke" und dies mehrfach.

Ich sagte ihm mehrfach, er solle mich in Ruhe lassen.

Auch zumindest eine der Damen, welche mit mir am Tisch saßen sowie die Bedienung sagten zum Bw, er möge mich in Ruhe lassen.

 

Ich schlug ihm daher mit der flachen Hand ins Gesicht.

 

Daraufhin behauptete der Bw, ich hätte ihm einen Zahn rechts oben abgebrochen.

 

Ursprünglich rief der Bw nach der Polizei, diese ist jedoch nicht gekommen. Daraufhin gingen wir beide zur Polizeiinspektion Marchtrenk.

 

Um ca. 05.30 Uhr bekamen wir dann Einlass bei der PI Marchtrenk.

Wir wurden beide betreffend diesen Vorfall befragt.

 

Ich wurde ua auch kontrolliert, ob ich Verletzungen an den Händen habe –

ich war in keinster Weise verletzt.

Weiters wurde bei mir ein Alkotest durchgeführt.

Ergebnis: Atemluftalkoholgehalt: 1,06 mg/l (niedrigster Wert).

 

Nach Beendigung der Amtshandlung habe ich die PI Marchtrenk verlassen und ging nach Hause.

Zur damaligen Zeit habe ich noch in der x (Nr. x) gewohnt.

Auf dem Weg nach Hause ging ich direkt an der GoGo-Bar vorbei.

Der Bw hat zur selben Zeit wie ich die PI Marchtrenk verlassen und ging ebenfalls in der Linzerstraße (auf der anderen Straßenseite) zur GoGo-Bar.

Der BMW des Bw war auf dem Parkplatz vor der GoGo-Bar abgestellt.

Ich habe deutlich gesehen, wie der Bw in seinen BMW auf der Fahrerseite eingestiegen ist.

Abgesehen vom Bw und von mir befanden sich keine Personen im Nahbereich des Parkplatzes bzw. des PKW des Bw.

Ich habe auch gesehen, wie der Bw weggefahren ist Richtung Linzerstraße bei der PI Marchtrenk vorbei;  weitere Fahrtstrecke kann ich dann nicht mehr angeben.

 

Ich habe mit meinem Handy sofort die PI Marchtrenk angerufen und diesen meine Beobachtung geschildert.

 

Ich habe mit dem selben Polizeibeamten telefoniert, welcher mich zuvor – wegen der Amtshandlung betreffend die Körperverletzung – befragt hat.

Nach dem Telefonat ging ich nach Hause und legte mich schlafen.

 

Über Befragen des Herrn Rechtsanwaltes des Berufungswerbers gebe ich an:

In der GoGo-Bar saßen der Bw und ich "Rücken an Rücken".

Als er mich beschimpfte, hatte er sich umgedreht und sich zumindest teilweise über mich gebeugt.

Auf jenem Tisch, an welchem ich saß, lag meine Bankomatkarte, mit welcher ich die Zeche bezahlte.

Nach dieser Bankomatkarte hat der Bw gegriffen.  Ich habe dies abwehren können.

 

Warum im Polizeiprotokoll vom 15.05.2009 angeführt ist, diese Person (gemeint: der Bw) habe sich "gegenüber von mir aufgehalten", kann ich nicht erklären.

 

Die Angaben im Abschluss-Bericht der PI Marchtrenk vom 05.08.2009, Seite 2

"aufgrund der ermittelten Alkoholisierung der Probanden wurden diese vorerst nicht vernommen"

kann ich insofern nicht erklären, da ich sehr wohl von einem Polizisten vernommen wurde (es war ein männlicher Polizist, den Namen weiß ich nicht).

Ich habe bei dieser Amtshandlung betreffend die Körperverletzung jedenfalls meinen Namen und meine Adresse angegeben.

Ob der amtshandelnde Polizist dies auf Richtigkeit überprüft hat, kann ich nicht angeben. Ich betone nochmals, dass der Bw und ich gleichzeitig die PI Marchtrenk verlassen haben.

Ich ging von der PI Marchtrenk in Richtung GoGo-Bar auf der rechten Straßenseite, der Bw auf der linken Straßenseite.

 

Wie viele PKW auf dem Parkplatz vor der GoGo-Bar noch gestanden sind, kann ich nicht exakt angeben, geschätzt ca. 7 bis 8.

Der entsprechende Parkplatz befindet sich vor der GoGo-Bar.

Der PKW des Bw war glaublich das zweite oder dritte Fahrzeug auf dem Parkplatz vor der GoGo-Bar.

Als ich beobachtete, dass der Bw in seinen PKW eingestiegen ist, bin ich ihm nicht auf den Parkplatz nachgegangen, sondern weiter gegangen.

Ich habe mich umgedreht und gesehen, wie der Bw in Richtung PI Marchtrenk gefahren ist.

Betreffend meine Beschuldigtenvernehmung vom 15.09.2009 bei der PI Marchtrenk, Seite 3, vorletzter Absatz, erster Satz: "Wir verließen etwa zur selben Zeit die Polizeiinspektion" gebe ich an, dass ich den Begriff  "etwa"  räumlich meinte.

 

Zeitlich gebe ich nochmals an, dass wir gleichzeitig die PI Marchtrenk verlassen haben.

Als wir die PI Marchtrenk verlassen haben, wurde es schon hell.

Ob die Straßenbeleuchtung eingeschaltet war, kann ich heute nicht mehr angeben.

 

Zeugenaussage des Herrn x:

Am Mittwoch, dem 29.04.2009 bis ich um ca. 04.30 Uhr aufgestanden.

Ich hatte an diesem Tag Zeitausgleich und wollte Fischen fahren.

Um ca. 05.00 Uhr ging ich zu meinem PKW mit den Utensilien, welche ich zum Fischen benötigte.  Zu dieser Zeit kam der Anruf des Bw.

Dieser hat mich auf meinem Handy angerufen.

Er ersuchte mich dringend zu kommen, er stecke in Schwierigkeiten.

Ich sagte ihm vorerst, ich wollte eigentlich Fischen fahren.

Aufgrund der Dringlichkeit und offenkundigen Wichtigkeit habe ich ihm jedoch zugesagt, dass ich sofort komme.  Dies habe ich auch dann durchgeführt.

 

Er ersuchte mich, seinen PKW nach Hause zu überstellen.  

Treffpunkt sei die GoGo-Bar in Marchtrenk.   Ich überlegte mir, wie wir dies am besten bewerkstelligen und entschied mich, ein Taxi mit einzubeziehen.

Ich fuhr zum Taxistandplatz an der Trauner Kreuzung, habe meinen PKW dort abgestellt und den dort anwesenden Taxilenker gefragt, ob er die GoGo-Bar in Marchtrenk kenne.  Dies wurde von ihm bejaht.

Wir fuhren unmittelbar mit dem Taxi nach Marchtrenk zur GoGo-Bar.

Als wir dort angekommen sind, war der Bw bereits bei der GoGo-Bar beim dortigen Parkplatz.   Er stand nicht in unmittelbarer Nähe seines PKW.

Ich kenne sein Auto.

 

Der Bw und ich kennen uns seit geschätzt ca. 5 Jahren und sind seit dieser Zeit befreundet.

Auf diesen Parkplatz standen einige PKW, wie viele kann ich naturgemäß nicht angeben.  Ich fragte den Bw sinngemäß: "Was ist los?"  –  Er hat mir daraufhin die Geschichte erzählt.  Er hätte Probleme mit einem Gast gehabt.

Ich sah seinen Zustand und sagte zu ihm wir fahren nach Hause und reden wir im Auto.  Ich ersuchte den Taxilenker, hinter uns nachzufahren.

 

Auf der Fahrt von der GoGo-Bar zum Bw nach Hause haben wir allerdings kaum inhaltliches sprechen können.

Der Bw war sichtlich betrunken und in betrübter Stimmung.

Ich hab seinen PKW in die Garage gefahren.

Ich sagte ihm, er möge sich ins Bett legen und wir besprechen diese Angelegenheit am nächsten Tage.

Das Taxi ist uns auf dieser Fahrt nachgefahren, bis zum Haus des Bw.

Ich begleitete den Bw noch bis zur Tür.

Wir verabschiedeten uns bei der Eingangstür des Hauses.

 

Der Bw hat das Taxi noch bezahlt, der Preis wurde von mir mit dem Taxilenker vereinbart; glaublich ca. 30 Euro.

Außerdem habe ich dem Taxilenker dann noch ein Trinkgeld gegeben.

Der Taxilenker und ich fuhren anschließend zurück zur Trauner Kreuzung zu meinem PKW.   Ich fuhr anschließend fischen.

 

Zwischen dem Bw und mir gab es am nächsten Tag kein Gespräch.

Wir haben erst Tage später miteinander telefoniert.

Dabei hat er mir den Vorfall in der GoGo-Bar näher geschildert.

 

Dass der Bw Probleme wegen des angeblichen alkoholisierten Lenken eines KFZ sowie der Entziehung der Lenkberechtigung hat bzw. hatte, wurde nicht am Telefon besprochen.

Wir haben uns einige Tage später getroffen.

 

Ob wir das angebliche Lenken in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand sowie die Entziehung der Lenkberechtigung näher besprochen haben, kann ich heute nicht mehr angeben.

Jedenfalls bin ich nicht in der Lage diesbezüglich Details anzugeben.

 

Zur Aussage des Taxilenkers bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land am 17.07.2009: "Die Beiden (gemeint offensichtlich: der Bw und x) rauchten eine Zigarette und dann fuhr ich mit meinem Gast (gemeint: x) wieder zur Trauner Kreuzung zurück"  gebe ich an:

 

Ich weiß heute nicht mehr, ob der Bw und ich – nachdem wir bei ihm zu Hause angekommen sind und ich dessen PKW in die Garage gestellt habe – noch eine Zigarette geraucht haben oder nicht.

 

 

Schlussäußerung des Rechtsvertreters des Berufungswerbers:

 

Der Bw ist bisher verwaltungsstrafrechtlich kaum in Erscheinung bzw. nicht massiv in Erscheinung getreten und es bedarf eines enorm belastenden Vorwurfes um der Ansicht der Strafbehörde Folgen zu können.

In diesem Fall hätte nämlich der Bw sowohl dem ihn befreundeten Zeugen x zu einer Falschaussage anstiften müssen, sondern auch vollkommen unbeteiligte Zeugen, nämlich den Taxiunternehmer sowie den Taxilenker selbst.

Das Freundschaftsverhältnis könnte man noch als möglich darstellen, das dazu führt, möglicherweise eine Belastung vom Bw abzulenken.

Dass das aber den beiden anderen bei der BH vernommenen Zeugen ebenfalls angenommen werden kann, geht viel zu weit und würde den Vorwurf gegen den Bw zu stark verstärken, praktisch drei Zeugen zu einer falschen Zeugenaussage bedungen zu haben.

Der einzige Belastungszeuge, der angeblich den Bw als Lenker gesehen haben soll, war der heute vernommene Zeuge SW.

Dessen Aussage über die Vorfälle am gegenständlichen Morgen sind widersprüchlich bis unvollständig.

Er hat heute nicht einmal mehr angeben können, welche Lichtverhältnisse damals geherrscht haben zum Zeitpunkt seiner angeblichen Beobachtung.

Im Übrigen konnte er von der Linzerstraße direkt gar nicht den PKW des Bw beobachtet haben, da dieser nach der Ansicht des Zeugen als drittes Fahrzeug auf einen offenbar ziemlich wirr verstellten Parkplatz gestanden sein soll.

Wie hier eine exakte Beobachtung möglich gewesen wäre, nämlich während des Gehens, der Zeuge hat ausdrücklich festgehalten, dass er nicht stehen geblieben ist, sondern er hat seinen Gang von der Polizei bis Richtung Heimadresse in einem fortgesetzt.

Es war daher unmöglich, bei einer Gehgeschwindigkeit von etwa 4 km/h sämtliche Vorgänge auf dem Parkplatz exakt beobachtet zu haben.

Allein aus diesem Grund ist die angeblich belastende Zeugenaussage des Zeugen SW nicht nachvollziehbar und kann einer Verurteilung wegen des vorgeworfenen Deliktes nicht zugrunde gelegt werden.

 

 

 

 

Mit der folgenden Beweiswürdigung ist somit festzustellen, ob zur Tatzeit
und am Tatort der auf den Bw zugelassene PKW von Herrn x oder vom Bw selbst gelenkt wurde.

 

Alle Tatsachen, auf die eine behördliche Entscheidung gestützt werden soll, bedürfen eines Beweises.  Die Behörde hat alle beweisbedürftigen Tatsachen
von sich aus zum Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens zu machen.

Dabei muss der volle Beweis erbracht werden.

Dies bedeutet, dass sich die Behörde Gewissheit vom Vorliegen der für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente (zB eines tatsächlichen Vorgangs) verschaffen – somit also davon überzeugen – muss.

 

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache
als erwiesen allerdings keine "absolute Sicherheit" bzw. "kein Nachweis im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" erforderlich, sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.

 

Die Behörde hat

-         nach der Aufnahme von Beweisen zu prüfen, ob ihr diese die erforderliche Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen des maßgeblichen Sachverhalts vermitteln (= Beweiswürdigung)

-         unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht  und

-         den Wert der aufgenommenen Beweise nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen;

Hengstschläger-Leeb, AVG-Kommentar, RZ 2 und RZ 8 zu § 45 AVG  (Seite 460ff) sowie

Leeb – Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Verwaltungsverfahren in Holoubek–Lang: Allgemeine Grundsätze des Verwaltungs- und Abgabenverfahrens, Seite 343 – 348;  jeweils mit zahlreichen Literatur- und Judikaturhinweisen.   

 

Wesentlich ist, ob

-         der Sachverhalt genügend erhoben wurde  und

-         die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen;

VwGH vom 26.06.2009, 2008/02/0044;  vom 15.05.2009, 2008/09/0088 uva.

 

Die Beweiswürdigung ist ein "Denkprozess nach den Gesetzen der Logik"
bzw. wird auch auf die "allgemeinen Denkgesetze der Logik" sowie die "Lebenserfahrung" verwiesen;

VwGH vom 27.04.1972, GZ: 0171/72;  vom 21.12.1994, 94/03/0256.

 

Der Bw bringt vor, dass der auf ihn zugelassene PKW am 29.04.2009, kurz
nach 06.00 Uhr von der GoGo-Bar in Marchtrenk bis zu seinem Wohnhaus
in der x Nr. x in Marchtrenk – Entfernung ca. 2,5 bis 3 km – wie folgt gefahren bzw. gelenkt worden sein soll:

 

Der Bw habe seinen Freund, Herrn x am 29.04.2009 um ca. 05.00 Uhr zu Hause angerufen und ihn – unter Angabe von näher bezeichneter Gründe – ersucht, seinen Pkw von der GoGo-Bar nach Hause zu überstellen.

 

Daraufhin sei Herr x mit seinem eigenen PKW von seinem Wohnort in Linz, x Nr. x nach Traun/zur Traunerkreuzung zum dort befindlichen Taxistandplatz gefahren und habe seinen PKW dort abgestellt.

Anschließend sei Herr x mit dem Taxi – gelenkt von Herrn x – nach Marchtrenk zum Parkplatz der GoGo-Bar gefahren und dort kurz nach 06.00 Uhr angekommen.

Der Bw befand sich bereits bei seinem PKW.

 

Nach einem kurzen Gespräch habe Herr x den PKW des Bw – der Bw saß auf dem Beifahrersitz – zum Wohnhaus des Bw gelenkt und in der Garage abgestellt.

Das Taxi – gelenkt von Herrn x – sei ihnen gefolgt.

 

(diese Fahrt wird im Folgenden als "Taxiüberstellungsfahrt" bezeichnet)

 

Anschließend habe Herr x zum Bw noch gesagt "schlaf dich aus, wir reden morgen drüber" und sei mit dem von Herrn x gelenkten Taxi weggefahren.

 

Herrn x sei er mit dem Taxi wieder zurück zum Taxistandplatz an der Traunerkreuzung und anschließend mit seinem eigenen PKW weitergefahren.

 

Zu der Art und Weise, wie der auf den Bw zugelassene PKW von der
GoGo-Bar in Marchtrenk bis zum Wohnhaus des Bw – Entfernung: ca. 3 km – gemäß der Behauptung des Bw sowie der Zeugenaussagen seines Freundes x sowie des Taxilenkers  gefahren sein soll, ist auszuführen:

 

Es wäre wesentlich einfacher, zeitsparender und kostengünstiger gewesen, dass der Bw sich von einem "Marchtrenker-Taxi" von der PI Marchtrenk nach Hause bringen lässt –

Die Polizeibeamten haben nach der Amtshandlung betreffend die Körperverletzung den/dem Bw

-         darauf hingewiesen, dass er aufgrund seines Alkoholisierungsgrades nicht mehr mit seinem PKW fahren dürfe und

-         angeboten, ein Taxi zu rufen – dieses Angebot wurde vom Bw abgelehnt!

 

Einfacher als die "Taxiüberstellungsfahrt" wäre auch gewesen, dass Herr x mit seinem eigenen PKW zur PI Marchtrenk fährt, dort den Bw abholt und ihn nach Hause bringt.

 

Die vom Bw sowie vom Zeugen x behauptete "Taxiüberstellungsfahrt" ist bereits aus diesen Gründen als höchst ungewöhnlich und umständlich zu bezeichnen.

 

Gemäß der Zeugenaussage des Herrn x (mVh vom 04.12.2009) wollte dieser am 29.04.2009 um 05.00 Uhr mit seinem PKW wegfahren, zum Fischen.

Unmittelbar vor diesem Wegfahren wurde Herr x auf dem Handy vom Bw angerufen.  Dabei hat der Bw Herrn x mitgeteilt, (sinngemäß) er stecke in Schwierigkeiten; weiters ersuchte der Bw Herrn x, er möge kommen.

Herrn x war– siehe dessen Zeugaussage bei der mVh vom 04.12.2009 –
"die Dringlichkeit und Wichtigkeit der Angelegenheit" bewusst.

 

Herr x ist daher mit seinem PKW zum Taxistandplatz in Traun/Trauner Kreuzung gefahren und hat seinen PKW dort abgestellt. Anschließend ist er mit dem Taxi – gelenkt von Herrn x – nach Marchtrenk zur GoGo-Bar gefahren.

Der Bw ist kurz nach 06.00 Uhr zum Parkplatz bei der GoGo-Bar gekommen.

Als Herr x mit dem Taxi zur GoGo-Bar kam, war der Bw bereits anwesend.

Herr x ist somit jedenfalls einige Minuten nach 06.00 Uhr zur GoGo-Bar gekommen.

 

Die Entfernung vom Wohnort des Herrn x zur GoGo-Bar in Marchtrenk beträgt – laut Routenplaner ...... ca. 15 km. –  Dies bedeutet, dass Herr EP für diese Strecke von ca. 15 km – trotz der ihm bekannten "Dringlichkeit und Wichtigkeit der Angelegenheit" – mehr als eine Stunde benötigt hätte!

Bereits aus diesem Grund ist die Zeugenaussage des Herrn x völlig unglaubwürdig!

 

Der Bw hat – nach der Amtshandlung betreffend die Körperverletzung – um
ca. 06.00 Uhr die PI Marchtrenk verlassen.

 

Weniger als 20 Minuten später, exakt um 06.17 Uhr – siehe Anzeige – ist die Polizei beim Wohnhaus des Bw eingetroffen und hat die Amtshandlung betreffend das Lenken eines KFZ in einem durch alkoholbeeinträchtigten Zustand durchgeführt.

 

Der stark alkoholisierte Bw (AAG 1,22 mg/l) hätte er somit innerhalb eines Zeitraumes von (höchstens) ca. 20 Minuten folgendes durchgeführt;  er

-         ging von der PI. Marchtrenk zur GoGo-Bar (wenige Minuten)

-         wartete ca. 5 Minuten auf seinen Freund x  und

-         führte ein kurzes Gespräch mit Herrn x

       (siehe Angaben des Bw bei der mVh am 18.11.2009)

-         fuhr mit seinem Freund x nach Hause (Fahrtstrecke ca. 3 km)

-         führte ein kurzes Gespräch mit Herrn x; dieser sagte:

      "schlaf Dich aus, wir reden morgen weiter"

-         rauchte 1 Zigarette – gemäß Zeugenaussage des Taxilenkers x bei der
BH Wels-Land vom 17.07.2009

-         führte zu Hause noch durch: Gesicht waschen; Zähne putzen; Pyjama anziehen;  in das Bett legen  –  geschätzte Dauer: 10-15 Minuten;

      (Angaben des Bw bei der mVh am 18.11.2009).

 

Es ist schlichtweg unmöglich, dass der stark alkoholisierte BW dies alles innerhalb

von (höchstens) 20 Minuten durchgeführt hat!

 

Die Angaben des Bw sowie der Zeugen x und x betreffend die "Taxiüberstellungsfahrt" sind daher völlig unglaubwürdig!

 

Bereffend die angebliche "Taxiüberstellungsfahrt" widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung und entbehrt jedweder Logik, dass der Bw

-         gegenüber den amtshandelnden Polizeibeamten angibt, er sei mit dem Taxi nach Hause gefahren, obwohl er doch Beifahrer in seinem eigenen PKW, gelenkt von Herrn x, gewesen sein soll.

-         zwar zwischen ca. 05.30 Uhr und 06.00 Uhr auf der PI Marchtrenk an einer Amtshandlung betreffend eine an ihm begangene Körperverletzung teilgenommen und mitgewirkt hat, jedoch  bei der Amtshandlung in seinem Wohnhaus betreffend das Lenken eines KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und insbesondere nach der vorläufigen Abnahme des Führerscheines nicht sofort zu seiner Entlastung angibt, dass nicht er selbst, sondern sein Freund, Herr x, das Fahrzeug gelenkt hat;

     siehe dazu ausführlich VwGH vom 28.03.2006, 2002/03/0220.

-         welcher bereits Erfahrung mit Amtshandlungen betreffend Alkotest hatte (beim Bw ist/war in der Verwaltungsstrafevidenz eine Übertretung nach
§ 14 Abs.8 FSG vorgemerkt) und spätestens nach der Führerscheinabnahme bemerkt hat/haben muss, dass die beiden Polizeibeamten sich offenkundig sicher waren, dass er der Lenker war, bei der Amtshandlung nicht sofort mit Nachdruck zu seiner Entlastung angibt, dass nicht er selbst, sondern sein Freund Herr x das Fahrzeug gelenkt hat!

     siehe dazu ebenfalls VwGH vom 28.03.2006, 2002/03/0220.

 

-         welcher zuvor angeblich seinen Freund betreffend die Durchführung der "Taxiüberstellungsfahrt" telefonisch verständigt hat – bei oder unmittelbar nach der Amtshandlung betreffend das alkoholisierte Lenken bzw. der Führerscheinabnahme nicht sofort seinen Freund telefonisch  verständigt hat. Zu diesem Zeitpunkt wäre sein Freund – sofern die "Taxiüberstellungsfahrt" sich tatsächlich ereignet hätte – noch im Taxi auf der Fahrt vom Wohnhaus des Bw zum Taxistandplatz an der Trauner Kreuzung oder allenfalls in seinem eigenen PKW auf der Fahrt von der Trauner Kreuzung "zum Fischen" befunden.  Es wäre dann Herrn EP problemlos möglich gewesen, sofort zum Wohnhaus des Bw zurückzufahren und die Lenkereigenschaft aufzuklären.

-         obwohl sein Freund x beim Aussteigen aus dem PKW beim Wohnhaus
des Bw noch gesagt hat "schlaf dich aus, wir reden morgen weiter"
nach diesem "Ausschlafen" zur Polizei wiederum nichts davon gesagt hat, dass nicht er selbst, sondern Herr x den PKW gelenkt hat.

-         von den amtshandelnden Polizeibeamten mit den (ungefähren) Worten "sagen Sie jetzt nichts, Sie sind zu betrunken" gleichsam gehindert wurde, sich betreffend die Lenkereigenschaft zu rechtfertigen.

     Dieselben Polizeibeamten haben

1.     mit dem Bw zuvor in der PI. Marchtrenk die Amtshandlung betreffend die Körperverletzung durchgeführt;

2.     die Ehegattin des Bw betreffend die Lenkereigenschaft befragt und

3.     vom Bw bei der weiteren Befragung die Auskunft erhalten, er sei mit dem Taxi nach Hause gekommen – wobei der Bw nicht angeben konnte, mit welchem Taxi;

Weiters hat der Bw selbst (siehe dessen Aussage bei der mVh vom 18.11.2009) folgendes vorgebracht: "Auf die Frage, wie ich nach Hause gekommen sei, antwortete ich: "mit dem Taxi".  Ich erklärte den Polizeibeamten mehrfach, dass ich nicht mit dem Auto gefahren bin.

Die Polizeibeamten haben mir – betreffend die von mir bestrittene Lenkereigenschaft – offensichtlich kein Wort geglaubt."

Es kann somit keine Rede davon sein, die Polizeibeamten hätten den Bw  gleichsam gehindert, sich betreffend die Lenkereigenschaft zu rechtfertigen.  

-         obwohl ihm am 08.05.2009 die "Aufforderung zur Rechtfertigung" zugestellt wurde, nicht einmal in der gegen den Mandatsbescheid betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung erhobenen, von einem Rechtsanwalt (!) verfassten, Vorstellung vom 14.05.2009 – somit mehr als zwei Wochen nach der Amtshandlung/Führerscheinabnahme – Herrn x als Lenker des auf
den Bw zugelassenen PKW angegeben hat.

-         erst sechs Wochen nach der Amtshandlung erstmals seinen Freund,
Herrn EP als Lenker angegeben hat.

     (Schriftsatz des Rechtsvertreters des Bw vom 03.06.2009).

 

Den Aussagen des Bw sowie den Zeugenaussagen der Herren x und x
wird kein Glauben geschenkt bzw. hat der UVS sich mit der Aussage des angeblichen Lenkers und des angeblichen Taxilenkers – der Entlastungszeugen  – auseinander gesetzt und diese für unglaubwürdig gehalten; 

VwGH vom 24.01.2006, 2004/02/0223

         

Der Behauptung des Bw, Herr x habe den PKW gelenkt, wird daher keinerlei Glauben geschenkt und für eine bloße Schutzbehauptung gehalten;

VwGH vom 27.01.2006, 2005/02/0338.

 

Das erkennende Mitglied des UVS ist überzeugt, dass

-         die vom Bw, Herrn x und Herrn x dargelegte "Taxiüberstellungsfahrt"
sich nicht ereignet hat, sondern nachträglich konstruiert wurde  und

-         zur Tatzeit und am Tatort Herr x nicht der Lenker des auf den Bw zugelassenen Pkw war.

 

Ein Vorgang tatsächlicher Art ist dann als bewiesen anzusehen, wenn die
Behörde aufgrund einer – aus den zur Verfügung stehenden Beweismitteln
(hier: Zeugenaussagen) nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen und den Gesetzen logischen Denkens – gezogenen Schlussfolgerung zur Überzeugung gelangt, dass er sich so abgespielt hat;

VwGH vom 26.05.1993, 90/13/0155; vom 06.12.1990, 90/16/0031.

 

Der Zeuge x hat bei der mVh am 04.12.2009 einen kompetenten und glaubwürdigen Eindruck hinterlassen.

 

Der Zeuge hat nachvollziehbar dargelegt, dass

-         nach Beendigung der Amtshandlung auf der PI Marchrenk wegen
der Körperverletzung der Bw und er selbst die PI Marchtrenk kurz nach 06.00 Uhr gleichzeitig verlassen haben

-         sowohl der Bw (auf der linken Straßenseite) als auch Herr x
(auf der rechten Straßenseite) in der Linzerstraße von der PI Marchtrenk zur GoGo-Bar gegangen sind

-         der Bw in seinen PKW auf der Fahrerseite eingestiegen und weggefahren ist und

-         sich zu dieser Zeit mit Ausnahme des Bw sowie Herrn x keine weiteren Personen im Nahbereich der GoGo-Bar (insbesondere auf dem Parkplatz) befunden haben.

 

 

 

 

Dazu ist noch Folgendes festzustellen:

Am 29. April (hier: 2009) ist Sonnenaufgang um 05.45 Uhr MESZ; siehe dazu die Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. II Nr. 248/2005 – Anhang 2 zu § 11.01 Z2.

 

Die Beobachtung des Herrn x – dass der Bw in seinen PKW auf der Fahrerseite eingestiegen und mit diesem weggefahren ist – erfolgte somit bei Tageslicht!

 

Obendrein hat Herr x bei der mVh ausgesagt, dass der Bw mit einem BMW weggefahren ist und somit – zutreffend – die Automarke angegeben!

 

Der UVS kommt nach erfolgter Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass zur Tatzeit und am Tatort der Bw selbst den auf ihn zugelassenen PKW gelenkt hat.

 

Betreffend den Schuldspruch war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen.

 

Angesichts der Komplexität des vorliegenden Falles ist – im Hinblick auf die vorzunehmende Beweiswürdigung – die in § 51h Abs.4 VStG vorgesehene öffentliche Verkündung des Bescheides unterblieben;

VwGH vom 09.10.2007, 2007/02/0197 mit Vorjudikatur.

 

Obendrein hat der – durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bw auf eine mündliche Verkündung der Entscheidung verzichtet;

VwGH vom 20.04.2004, 2003/02/0270 mit Vorjudikatur.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Die §§ 32 bis 35 StGB sind sinngemäß anzuwenden.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO beträgt die Mindest-Geldstrafe ........... 1.162 Euro.

 

Beim Bw

-         hat der Atemluftalkoholgehalt 1,22 mg/l betragen, dies ist das 1,5-fache des Grenzwertes nach § 99 Abs.1 lit.a StVO  und

-         ist eine "nahezu einschlägige Verwaltungsvorstrafe" wegen der Übertretung nach § 14 Abs.8 FSG vorgemerkt.

  

Beim Bw wurde der Alkotest um 05.45 Uhr – anlässlich der Amtshandlung betreffend die Körperverletzung – vorgenommen.

 

Dem Bw war somit zu jenem Zeitpunkt, als er mit seinem PKW von der GoGo-Bar weggefahren ist, der Alkoholisierungsgrad exakt bekannt!

 

Der Bw ist mit seinem PKW gefahren, obwohl

-         ihm der Alkoholisierungsgrad exakt bekannt war und

-         er von den amtshandelnden Polizeibeamten ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er nicht mehr mit einem PKW fahren dürfe.

 

Die im erstinstanzlichen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe von 1.400 Euro ist daher als milde zu bezeichnen und deren Herabsetzung nicht möglich.

 

Die Berufung war somit auch betreffend der verhängten Geldstrafe als unbegründet abzuweisen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG betragen die Kosten für das Verfahren in I. Instanz
10 %  und  für das Berufungsverfahren weitere  20 %  der verhängten Geldstrafen.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;    diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Josef Kofler

 

Beschlagwortung:

Lenkereigenschaft - Beweiswürdigung