Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164582/4/Br/Th

Linz, 18.12.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufungen des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 22. Juli 2009, AZ: VerkR96-2241-2009, zu Recht:

 

I.  Der Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 - VStG.

 

II.     Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 56,-- Euro (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber, wegen der Übertretung nach § 103 Abs. 1 Z1 iVm § 4 Abs.7a und § 82 Abs.5 Kraftfahrgesetz (KFG) 1967, zuletzt geän­dert durch Bundesgesetz BGBl I Nr. 6/2008 eine Geldstrafe in Höhe von 280 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 56 Stunden verhängt, weil er  als Zulassungsbesitzer des Kraftwagenzuges (Lastkraftwagen mit dem Kennzei­chen: X (D); Anhänger mit dem Kennzeichen: X (D), nicht dafür Sorge ge­tragen habe, dass der Kraftwagenzug und dessen Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vor­schriften entspricht, zumal dieser Kraftwagenzug von Herrn X am 8.1.2009 um 14.25 Uhr im Gemeindegebiet von Kematen/I. auf der Innkreisautobahn A8 in 'Fahrtrichtung Suben bis zum Anhalteort bei der Kontrollstelle Kematen/1, auf Hohe Strkm. 30.500 gelenkt und dabei festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht eines in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftwagens mit Anhänger von 40.000 kg durch die Beladung um 6.000 kg nach Abzug der jeweiligen Messtoleranzen überschritten worden sei.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend folgendes aus:

Am 8.1.2009 lenkte Herr X den auf Sie zugelassenen Kraftwagenzug bestehend aus dem Lastkraftwagen der Marke Volvo, behördliches Kennzeichen X (D), und den damit gezogenen Anhänger, behördliches Kennzeichen X (D), im Gemeindegebiet von Kematen/I., Oberösterreich, auf der Richtungsfahrbahn Suben der Innkreisautobahn A 8. Die Ladung bestand aus Rundholz, wobei die Voraussetzungen zur Erhöhung der höchsten zulässigen Gesamtmasse nicht gegeben waren.

Um 14.25 Uhr wurde Herr X am Autobahnparkplatz im Gemeindegebiet von Meggenhofen auf Höhe des Strkm.s 30.500 der A 8 zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle verhalten. Bei der durchgeführten Verwiegung mit geeichten Radlastwaagen der Marke Haenni wurde vom Straßenaufsichtsorgan dienstlich festgestellt, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des beladenen Kraftwagenzuges von 40.000 kg um 6.000 kg überschritten wurde. Bei der Verwie­gung wurden die jeweiligen Messtoleranzen und Verkehrsfehlergrenzen bereits abgezogen.

Aufgrund der festgestellten Übertretung hat die hs. Behörde gegen Sie als strafrechtlich ver­antwortlicher Zulassungsbesitzer eine Strafverfügung wegen Übertretung der kraftfahrrechtli-chen Vorschriften erlassen, wogegen Sie innerhalb offener Frist Einspruch erhoben. Diesen begründeten Sie mit dem Hinweis, dass Ihre Gattin X zum verantwortlichen Beauf­tragten Ihres Transportunternehmens gem. § 9 VStG bestellt sei und sie somit die strafrechtli­che Verantwortlichkeit für die gegenständliche Übertretung der Beladungsvorschriften des KFG träfe.

Als Nachweis hierfür legten Sie dem Schreiben eine Urkunde über die Bestellung Ihrer Gattin zur verantwortlichen Beauftragten gem. § 9 Abs. 2 VStG samt Zustimmungsnachweis vor.

Mit Schreiben vom 27.4.2009 haben wir Sie nachweislich davon in Kenntnis gesetzt, dass die­se Bestellung nicht mehr gültig ist, da die Übertragung des eigenverantwortlichen Tätigkeitsbe­reich Fuhrpark und Transit Südeuropa an Ihre Gattin nur bis 31.12.2008 befristet war. Sie wurden weiters darauf hingewiesen, dass die abgelaufene Urkunde somit nicht geeignet ist, eine rechtswirksame Änderung des Verantwortungsbereiches nach außen hin im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG zu begründen, da die Gewichtskontrolle im Jahr 2009, konkret am 8.1.2009, erfolgte.

Diesbezüglich haben wir Sie binnen gesetzter Frist aufgefordert, der hs. Behörde einen vor dem Tatzeitpunkt (9.1.2009) stammenden Zustimmungsnachweis bzw. die Bestellungsurkunde über die Bestellung von Frau X vorzulegen, woraus hervorgeht, dass sie für die Einhal­tung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen auch für das Jahr 2009 die Verantwortung trägt. Weiters haben wir Sie darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichtvorlage des geforderten Nachweises innerhalb der gesetzten Frist davon auszugehen ist, dass Sie als Zulassungsbe­sitzer für die gegenständliche Überladung strafrechtlich verantwortlich sind, die Strafverfügung gegen Sie somit zu Recht ergangen ist und in diesem Fall der Einspruch als unbegründet ab­gewiesen und der verhängte Strafbetrag bestätigt werden müsste.

Entgegen Ihrer Mitwirkungspflicht im verwaltungsbehördlichen Verfahren haben Sie hiezu bis zur Fällung dieses Strafbescheides keine Stellungnahme abgegeben bzw. die geforderten Nachweise nicht erbracht.

In rechtlicher Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes wird von der Behörde hiezu Folgen­des feststellt:

Gemäß § 103 Abs. 1 Z.1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Aus­nahmegenehmigungen oder -bewilligungen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Der Begriff "Zulassungsbesitzer" ist hier kraftfahrrechtlich zu verstehen. Auch den Verantwort­lichen einer ausländischen Zulassung eines Kraftfahrzeuges treffen im österreichischen Ho­heitsgebiet die hierfür geltenden Vorschriften.

Nach § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern, un­beschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges, sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhän­ger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten, durch die Beladung nicht überschritten werden.

Wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Übertretung des § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967 ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991 (Schuld) dar. Die im § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG normierte Sorgfaltspflicht verlangt nicht, dass der Zulassungsbesitzer (bzw. sein nach § 9 VStG verpflichtetes Organ) selbst jede Beladung überprüft, ob sie dem Gesetz oder den darauf gegründeten Verordnungen entspricht. Der Zu­lassungsbesitzer hat aber nach dieser Gesetzesstelle jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grunde erwarten lassen, dass Überladungen vermieden werden.

Von einem im gegenständlichen Zusammenhang - gemäß der österreichischen Rechtslage darzulegenden - wirksamen Kontrollsystem zur Hintanhaltung überladener Transporte kann nur dann die Rede sein, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes (aller) Fahrzeuge jeder­zeit sichergestellt werden kann. Selbst eine stichprobenweise Kontrolle reicht dafür nicht aus (vgl. VwGH 19.9.1990, 89/03/0231 u. VwGH 17.1.1990, 89/03/0165).

Belehrungen und Dienstanweisungen an die bei ihm beschäftigten Lenker können den Zulas­sungsbesitzer ebenfalls nicht von seiner Verantwortung entlasten, zumal eine Überwälzung der ihn treffenden Verpflichtung auf den ohnedies diesbezüglich gesondert unter Strafsanktion ste­henden Lenker nicht möglich ist (VwGH vom 19.09.1990, 90/03/0148). Der Zulassungsbesitzer hat vielmehr die Einhaltung der Dienstanweisungen gehörig zu über­wachen. Sollte er etwa wegen der Größe des Betriebes nicht in der Lage sein, die erforderli­chen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat er eine andere Person damit zu beauftragen, um Überladungen zu vermeiden. Dabei trifft den Zulassungsbesitzer nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewähl­ten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen (VwGH vom 03.07.1991, 91/03/0005; ua.).

Dazu ist festzuhalten, dass eine Überprüfung der Einhaltung der Gewichtsbestimmungen allein anhand der Ladeaufträge kein wirksames Kontrollsystem darstellt. Dasselbe gilt für die Eintra­gungen in einem CMR-Frachtbrief.

Weder die Unmöglichkeit, die Ladung abzuwiegen, noch die, deren Gewicht bzw. die Ge­wichtsverteilung exakt einzuschätzen, schließt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes das Verschulden des Lenkers bei einer Überladung aus, weil der Lenker im Rah­men seiner Sorgfaltspflicht gehalten ist, nur eine solche Beladung seines Fahrzeuges durchzu­führen bzw. durchführen zu lassen, die eine Überladung ausschließt.

Der Fahrer wäre bei gebotener Sorgfalt verpflichtet gewesen, eine nachträgliche Kontrollab-wiegung vornehmen zu lassen, um eine etwaige Überladung zu vermeiden. Dieser Verpflich­tung ist der Lenker offenkundig nicht nachgekommen.

Wenn aber die Beladung vom Zulassungsbesitzer bzw. vom gemäß § 9 VStG Verantwortlichen einer Person überantwortet wird, die offenkundig nicht die erforderlichen Kenntnisse besitzt oder aber nicht die gebotene Sorgfalt aufwendet, um die Einhaltung der Gewichtsbestimmun­gen zu garantieren, muss sich der Zulassungsbesitzer bzw. Verantwortliche gem. § 9 VStG auch ein Auswahlverschulden anlasten lassen.

Der im Spruch angeführte Sachverhalt ist somit durch die Angaben in der Anzeige der Landes­verkehrsabteilung Oberösterreich vom 8.1.2009 und durch die Verwiegung mittels geeichter Radlastmessern in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.

 

Nach § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Per­sonen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Ihren Einspruchsangaben alleine unter Hinweis auf eine abgelaufene Bestellurkunde reichen jedenfalls nicht aus, um eine Änderung des Verantwortungsbereiches begründen zu können. Eine Bestellungsurkunde für das Jahr 2009 haben Sie bis dato nicht vorgelegt, sodass Sie im gegenständlichen Fall nach den vorzitierten Bestimmungen des § 103 Abs. 1 Z.1 KFG nach wie vor strafrechtlich für die Übertretung des Kraftfahrgesetzes verantwortlich sind.

Gemäß § 19 VStG ist bei der Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbun­denen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Wei­ters sind die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen; Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemes­sung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Da Angaben zu Ihren Einkommensverhältnissen nicht vorliegen, wurden diese von der Behör­de wie folgt geschätzt: durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 3.000 Euro bei fehlenden Sorgepflichten.

Strafmildernde und straferschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Unter Berücksichtigung der dargestellten Strafzumessungsfaktoren hält die Behörde die ver­hängte Strafe für angemessen und geeignet, um Sie künftig zur Beachtung der gesetzlichen Vorschriften anzuhalten. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe wurde im gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen entsprechend der verhängten Strafe angepasst.

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführ­ten gesetzlichen Bestimmungen.

 

2. Dagegen wandte sich der Berufungswerber mit seiner fälschlich als Widerspruch bezeichneten Berufung, stellt er abermals ohne jegliche inhaltliche Begründung lediglich die Verantwortlichkeit in Abrede.

3. Die Behörde erster Instanz hat die Akte zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien hier auf Grund des sich auf die Lösung einer Rechtsfrage reduzierenden Berufungsvorbringens und mangels Antrag, sowie in Verbindung mit den dem Berufungswerber eröffneten Möglichkeiten zur Klarstellung nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt. Daraus ergibt sich der für die Berufungsentscheidung wesentliche Sachverhalt.

Betreffend des gänzlich unbegründet abgefassten Rechtsmittels wurde dem Berufungswerber  iSd § 13 Abs.3 AVG ein Auftrag zur Verbesserung innerhalb einer Frist von zwei  Wochen erteilt, welcher ihm zusätzlich per FAX nachgereicht wurde.

Diesem kam er ebenfalls nicht nach.

 

4.1. Inhaltliche Feststellungen:

Wie schon aus den eine vergleichbare Problematik betreffenden Verfahren, VwSen-161793/6/Br/Ps und VwSen-161794/4/Br/Ps vom 18. Dezember 2006 der Berufungsbehörde bekannt ist, wurde schon damals eine Urkunde über die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit an Frau X vorgelegt. Diese war  damals bis  1.1.2006 gültig.  Auch in diesem Verfahren beruft sich der Berufungswerber als der im Fahrzeugschein eingetragene Fahrzeughalter (Zulassungsbesitzer) abermals auf eine ebensolche Urkunde und offenbar die Übertragung (Delegation) der Verantwortlichkeit. Diese ist jedoch am 31.12.2008 abgelaufen. Eine für den Tatzeitpunkt gültige Urkunde wies der Berufungswerber trotz h. Aufforderung nicht vor. Es darf daher als verwunderlich bemerkt werden, wenn sich der Berufungswerber betreffend den Vorfall vom 9.1.2009 berufen zu können vermeint.   

Es kann daher dahingestellt bleiben ob diese Praxis allenfalls als ein systematischer abgestimmter Versuch des Zulassungsbesitzers anzusehen wäre, bloß einer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung zu entgehen. Welchen Sinn sollte es sonst haben eine solche Vereinbarung immer nur im Nachhinein und über einen relativ kurzeitig befristeten Zeitraum vorzulegen. Es entspricht auch nicht gerade der Lebenspraxis, dass eine solche Vereinbarung just am Neujahrstag verfasst würde.

Der Berufungswerber hat hier jedenfalls trotz zweier Zustellungen entsprechender Schreiben (23.11. u. 14.12.2009), wobei ersterer nicht behoben wurde, jedenfalls nicht dargelegt, dass ihn als eingetragenen Fahrzeughalter (in Österreich Zulassungsbesitzer) die Verantwortung für die Einhaltung der aus dieser Funktion resultierende Verantwortlichkeit nicht treffen würde.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 hat (neben dem Lenker auch) der Zulassungsbesitzer

1. hat dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes  erlassenen Verordnungen entspricht;

Die Zuwiderhandlung lag hier in der Überladung iSd § 4 Abs.7 lit.a iVm § 82 Abs.5 KFG 1967 [betreffend Kraftfahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen].

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Hier ist der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer unmittelbar verantwortlich.

Die vorgelegte Urkunde ist, wie auch von der Behörde erster Instanz zutreffend festgestellt, nicht geeignet für den Vorfall vom Jänner 2009  eine Abgrenzung des räumlichen und sachlichen Verantwortungsbereiches an Frau X zu bewirken.

 

6. Zur Strafzumessung:

Für die Strafzumessung ist mit Blick § 19 VStG die Grundlage stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch – StGB sinngemäß anzuwenden.

 

7.1. Mit der Überladung von Kraftfahrzeugen – insbesondere in einem Umfang von sechs Tonnen – geht eine überproportionale Abnützung der Straße einher (Studie der Universität München in der Fachzeitschrift, Straße + Autobahn, 2/95, S 65 ff). Die Lebensdauer der Straße reduziert sich zeitlich um ein Mehrfaches). Somit hat dies eine unmittelbar nachteilige Auswirkung auf die Allgemeinheit, in Form der von der öffentlichen Hand zu tragenden gravierend höheren Sanierungskosten des Straßennetzes zur Folge. Der objektive Unwertgehalt derartiger Verstöße ist  daher mit Blick darauf  als beträchtlich einzustufen.

Aus diesem Blickwinkel bedarf es sowohl aus Gründen der Spezial- wie auch der Generalprävention empfindlicher Strafen, um den Berufungswerber, welcher die Überladung von Fahrzeugen der Firmenmitarbeiter (Fahrer) offenbar systematisch in Kauf zu nehmen scheint, vielleicht künftighin doch noch zu einer größere Sensibilität gegenüber diesem Rechts- und Allgemeingut angedeihen zu lassen und andererseits den Schutzwert generell hervorzuheben.

In der hier verhängten Geldstrafe kann ein erstbehördlicher Ermessensfehler jedenfalls nicht erblickt werden (vgl. dazu unter vielen VwGH v. 25. März 1980, [verst. Senat] Slg. Nr. 10.077/A).

Beim Berufungswerber als Mitinhaber einer offenbar international tätigen Transportfirma kann mangels Angaben jedenfalls von der Einkommensannahme der Behörde erster Instanz (3.000 Euro monatlich) ausgegangen werden.

 

Das Rechtsmittel war daher als unbegründet abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r