Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401037/3/WEI

Linz, 23.12.2009

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Beschwerde des X, geb. X, Staatsangehöriger des Iran, vormals Polizeianhaltezentrum (PAZ) Klagenfurt, vertreten durch X, Rechtsanwalt in X, X, wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheids und der Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Vöcklabruck zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.              Der Beschwerdeführer hat dem Bund den notwendigen Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG (BGBl I Nr. 100/2005 zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 4/2008) iVm §§ 67c und 79a AVG 1991 und der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2008.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde vom nachstehenden Gang des Verfahrens und S a c h v e r h a l t aus:

 

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf), ein Staatsangehöriger des Iran, reiste nach eigenen Angaben (Erstbefragung des Bf vom 6.10.2009, asylbehördliche Einvernahme vom 25.11.2009) im Jänner 2003 mit seiner Ehegattin von Teheran aus mit dem Bus nach Urumieh, wo sie illegal und ohne Reisepass zu Fuß über die Grenze in die Türkei gingen. Mit dem Zug gelangten sie über Van, Istanbul und Ederne nach Exanti in Griechenland, wo sie auf Grund der illegalen Einreise von der Polizei 3 Monate festgehalten wurden. Obwohl Fingerabdrücke genommen und ein Landesverweis erteilt worden wäre, konnten sie in der Folge nach Athen reisen. Frau X, die Ehegattin des Bf, reiste im März 2003 nach Deutschland, wo sie sich bis Ende 2004 aufhielt und nach Griechenland zurückgewiesen wurde (vgl asylbehördliche Einvernahme der Frau vom 25.11.2009). Der Bf hätte mangels finanzieller Mittel nicht mitreisen können. Er wollte aber nachkommen, sobald er genügend Geld gehabt hätte. Das wäre dann nicht geschehen und seine Frau nach einem Jahr zurückgekommen. Beide hielten sich dann bis 3. September 2009 in Athen in Griechenland auf. Von dort wären sie gemeinsam mit dem Neffen des Bf an die griechisch mazedonische Grenze gefahren und über Mazedonien nach Serbien gereist. Dort wurden sie festgenommen und tagelang angehalten. Sie hätten ein Einreiseverbot unter Androhung von drei Monaten Haft erhalten. Daraufhin reisten sie schlepperunterstützt bis Ungarn weiter. Nach dem Überschreiten der ungarischen Grenze wurden sei dann von der ungarischen Polizei erwischt. Diese hätte ihnen Fingerabdrücke abgenommen und sie in das Lager Bekescsaba gebracht. Dort hielten sie sich angeblich 2 bis 3 Tage auf. Da sie Angst hatten, nach Griechenland abgeschoben zu werden, verließen sie das Flüchtlingslager und bestiegen am 5. Oktober 2009 um 17:10 Uhr einen Reisezug von Budapest nach Wien, wo sie ungefähr um 20:00 Uhr ankamen. In Ungarn hatte ein Iraner dem Bf erklärt, wie man von Wien nach Traiskirchen kommt. In Ungarn hatten sie noch keinen Bescheid erhalten. Auch eine Einvernahme im Asylverfahren war noch nicht erfolgt.

 

Am 5. Oktober 2009 stellten sie in Österreich einen Asylantrag und wurden zunächst bis 16. Oktober 2009 in der Betreuungsstelle Ost in Traiskirchen untergebracht. Danach wurde der Asylakt wegen eines "Spitzenausgleichs" an die Erstaufnahmestelle (EASt) West übermittelt und die beiden Asylwerber ab 16. Oktober 2009 in der Betreuungsstelle West in X, X, untergebracht.

 

1.2. Der Bf (vgl Niederschrift der Asylbehörde zu Zl. 09.12.236) und seine Gattin (Niederschrift der Asylbehörde zu Zl. 09.12.237) wurden am 25. November 2009 in der EASt West asylbehördlich einvernommen. Beide bestätigten ihre Angaben im Rahmen der Erstbefragung als richtig. Der Bf nahm allerdings eine Korrektur vor, dass nämlich sein angeblicher Neffe X in Wahrheit nicht mit ihm und seiner Frau verwandt sei. Sie hätten ihn in Griechenland kennen gelernt und mit ihm sechs oder sieben Monate zusammen gewohnt. Auch Frau X sprach nur mehr davon , dass sie, ihr Mann und "unser Freund" immer zusammen gewesen wären und am 6. Oktober 2009 einen Asylantrag in Traiskirchen stellten.

 

Der Bf gab weiter an, einen Antrag auf internationalen Schutz im Jahr 2005 in Griechenland bei der Polizei gestellt zu haben. Er hätte nach seiner Einvernahme nichts mehr gehört und wäre auf mehrfache Nachfrage von der Polizei immer vertröstet worden. Den Lebensunterhalt hätte er mit Gelegenheitsarbeiten und in den Jahren 2006 und 2007 hätte er bei der griechischen Firma X in X, X, gearbeitet.

 

Als Grund für das Verlassen Griechenlands gaben beide Asylwerber an, dass sie Probleme hatten und bedroht worden wären. Der Bf habe im Jahr 2009 in Athen ein Geschäftslokal (Internetcafe) eröffnet. Nach den Präsidentschaftswahlen im Iran hätte es Demonstrationen in Griechenland/Athen aus Solidarität für die iranische Bevölkerung gegeben. Der Bf wäre auch beteiligt gewesen und hätte gefilmt und fotografiert und die Presse informiert. Er hätte Fotos und Videoclips an Fernsehsender wie BBC, Chanel One geschickt und sich in einem per Internet (web-cam) und live geführten Interview mit BBC offen und deutlich geäußert. Danach hätte sich ein gewisser X von der iranischen Botschaft telefonisch gemeldet und dem Bf erklärt, dass er zu weit gegangen wäre und ihn an das Schicksal eines X, der in Athen im Jahr 2007 verschwunden war, erinnert. Am gleichen Tag wären streng gläubige Afghanen (angeblich ungefähr 90) in seinem Geschäftslokal gewesen und hätten ihn mit dem Umbringen bedroht, weil er Werbung gegen islamische Traditionen und Prinzipien gemacht hätte. Seine Frau und er hätten sich versteckt und viele Drohanrufe per Handy bekommen. Drei Männer wären aber in ihre Wohnung gekommen und hätten unbedingt den abwesenden Bf sprechen wollen. Seine Frau rief die Polizei, welche die Personen aufforderte, die Wohnung zu verlassen. Von der griechischen Polizei hätte man aber keine Hilfe erwarten können. Diese hätte der Frau des Bf erklärt, das sie diese innere Angelegenheit des Iran nichts anginge. Sie hätten sich dann bei einem Freund versteckt und ihre Flucht vorbereitet. Am 3. September 2009 hätten sie Athen verlassen.

 

Die Frau des Bf gab bei ihrer asylbehördlichen Einvernahme als ursprüngliches Reiseziel die Schweiz an. In Ungarn hätten sie von der Abschiebungsgefahr nach Griechenland gehört, weshalb sie das Flüchtlingscamp verließen, in Budapest ein Zugticket nach Wien kauften und von dort mit dem Taxi nach Traiskirchen weiter reisten

 

Der Bf und seine Gattin wurden von der Asylbehörde über das Ergebnis des Konsultationsverfahren und die Zuständigkeit Griechenlands informiert. Der Bf gab dazu an, dass sein Leben in Griechenland nicht sicher wäre. Er hätte Griechenland sonst grundsätzlich nicht verlassen wollen. Seine Gattin verwies auf die bereits gesagten Gründe. Danach heißt es wörtlich: "Freiwillig werden und wollen wir nicht zurückkehren, wenn es zwangsweise ist, dann ist es etwas anderes. Meine einzige Bitte ist, entscheiden sie so schnell als möglich, ob wir hier bleiben dürfen oder nicht. Sagen Sie es einfach und wir werden es verstehen." Die Frage, ob sie jemals selbst konkret bedroht wurde, verneinte die Gattin des Bf. Ihr Mann wäre aktiv gewesen und bedroht worden, sie nicht.

 

Die Asylbehörde teilte den Asylwerbern ihre Ansicht mit, dass für die Prüfung der Asylanträge gemäß der Dublin II Verordnung der Europäischen Union Griechenland zuständig ist. Mit der Zustimmung Griechenlands vom 4 und 11. November 2009 gemäß Art 18/7 Dublin II Verordnung werde beabsichtigt, die Asylanträge zurückzuweisen und die durchsetzbare Ausweisung in diesen Staat zu veranlassen.

 

1.3. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2009, Zl. Sich40-3344-2009, ordnete die belangte Behörde gegen den Bf auf der Grundlage des § 76 Abs 2 Z 2 FPG iVm § 80 Abs 5 FPG iVm § 57 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung an.

 

Auf Grund dieses Schubhaftbescheides wurde der Bf im Auftrag der belangten Behörde von Beamten der PI St. Georgen i.A. festgenommen und noch am 21. Oktober 2009 um 18:15 Uhr in das PAZ Klagenfurt, St. Ruprechter Straße 3, 9010 Klagenfurt, zum Vollzug der Schubhaft überstellt (vgl Bericht der PI St. Georgen i.A. vom 22.10.2009).

 

Mit Mitteilung gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 des Bundesasylamts (BAA) EASt West vom 19. Oktober 2009, übernommen am 21. Oktober 2009, wurde der Bf im Hinblick auf seit 19. Oktober 2009 geführte Dublin Konsultationen mit Griechenland auf die beabsichtigte Zurückweisung des Asylantrags und die Einleitung eines entsprechenden Ausweisungsverfahrens hingewiesen. Diese Mitteilung wurde dem Bf unmittelbar vor Verhängung der Schubhaft ausgefolgt.

 

1.4. Mit den Bescheiden des BAA EASt West je vom 30. November 2009, Zlen. 09 12.236 und 09 12.237, erlassen noch am gleichen Tag (vgl fremdenpolizeiliche Information der Asylbehörde vom 30.11.2009), wurden die Asylanträge des Bf und seiner Gattin gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und jeweils gemäß § 10 Abs 1 Z 1 leg.cit. die Ausweisung nach Griechenland angeordnet.

 

Nach dem Asylinformationssystem wurde von den beiden Asylwebern eine fremdsprachige Eingabe (Farsi) eingebracht, deren am 3. Dezember 2009 eingelangte Übersetzung durch einem Dolmetscher veranlasst wurde und die als Beschwerde an den Asylgerichtshof weitergeleitet wurde. Dieser bestätigte die Beschwerdevorlage per E-Mail mit 9. Dezember 2009. In der Folge langte eine weitere Beschwerde des Rechtsvertreters mit Antrag auf aufschiebende Wirkung am 15. Dezember 2009 ein. Eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung durch den Asylgerichtshof ist nicht aktenkundig.

 

In der gemeinsamen Eingabe der Asylwerber im Asylverfahren schildert der Bf noch einmal die Ereignisse, die zu seinen asylrelevanten Probleme in Athen führten. Im Ergebnis will er darlegen, dass Griechenland kein sicheres Land für ihn und seine Frau sei. Sie wären gezwungen gewesen ihr Leben dort aufzugeben und über Mazedonien und Serbien nach Ungarn gefahren. Dann heißt es wörtlich:

 

"In Ungarn stellen wir Asylanträge. Dort wurden wir falsch informiert. Uns wurde gesagt, dass wir nach Athen zurückfahren müssen, weil wir Fingerabdrücke haben.

 

Aus Angst, dass wir nach Athen zurückfahren müssen, haben wir dort verlassen, und wir sind nach Wien gekommen, und haben uns in Traiskirchen gemeldet. Und dort haben wir die Wahrheit erzählt.

 

Nun liegt die Entscheidung bei Ihnen, ob wir nach Griechenland zurückkehren müssen.

 

Geben Sie uns eine Garantie für unser Leben? Weil die griechische Polizei uns überhaupt nicht geholfen hat.

 

Zum Schluss möchte ich Sie höflichst darum bitten, meinen Asylantrag ebenso den Asylantrag meiner Frau in diesem Land zu akzeptieren, weil Griechenland für uns zur Zeit noch gefährlicher ist, als der Iran."

 

1.5. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2009 haben die Asylwerber durch ihren Rechtsvertreter Schubhaftbeschwerde eingebracht und beantragt, die Schubhaftbescheide sowie die Anhaltung kostenpflichtig für rechtswidrig zu erklären.

 

Ferner wird gemäß Art 18 Abs 3 EurodacV ein Auskunftsverlangen gestellt sowie die Berichtigung falscher Daten (richtig wäre Schreibweise des Familiennamens "X" und das Geburtsdatum des Bf mit "08.09.1981", außerdem laute der Vorname der Gattin des Bf richtig "X" ). Wie schon die Beschwerde erkannt hat, ist der unabhängige Verwaltungssenat dafür nicht zuständig. Er verweist den Bf und seine Gattin auf die diesbezügliche Zuständigkeit der Asylbehörde im Dublinverfahren.

 

1.6. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 ersuchte das BAA EASt West (Dublinabteilung) das fremdenpolizeiliche Referat der belangten Behörde unter Hinweis auf die durchführbare Ausweisung um ehestmögliche Überstellung der Asylwerber nach Griechenland (Zielflughafen Athen).

 

Mit E-Mail vom 23. Dezember 2009 um 14:03 Uhr teilte die belangte Behörde mit, dass die auf dem Luftweg ab Wien geplante Abschiebung des Bf nach Athen am 23. Dezember 2009 um 12:20 Uhr nach Mitteilung des Anhaltezentrums Wien erfolgreich durchgeführt wurde. Die Schubhaft wurde demnach mit erfolgter Abschiebung aufgehoben.

 

2.1. In der Begründung des Schubhaftbescheides werden die Reisebewegungen unter Auswertung der Angaben des Bf und seiner Gattin bei der Erstbefragung vom 6. Oktober 2009 dargestellt. Zu den im Asylinformationssystem angeführten Eurodac-Treffern durch Fingerabdruckvergleich stellte die belangte Behörde fest, dass der Bf seine Frau X und Herr X gemeinsam am 5. Oktober 2009 in Ungarn Bah Bekescsaba Asyl beantragten. Die Überprüfung der Fingerabdrücke der Frau des Bf hätte zudem ergeben, dass sie am 22. Oktober 2003 in Gießen/Deutschland und am 3. Juli 2006 in Tayros/Griechenland weitere Asylanträge gestellt hatte. Sie war in Deutschland aber unter der angeführten Identität nicht bekannt, woraus geschlossen werden müsse, dass sie sich im Jahr 2003 in Deutschland unter anderer Identität ausgab. Die Identitäten seien bislang nicht belegt worden und damit nicht gesichert.

 

Die belangte Behörde ging davon aus, dass nunmehr nach Mitteilung der Zuständigkeit Griechenlands für die Prüfung der Asylanträge entsprechend dem Dublinabkommen und der in Aussicht gestellten Ausweisung, der Bf und seine Gattin das gleiche Verhalten als in Ungarn an den Tag legen und sich dem Verfahren entziehen werden, um einer drohenden Überstellung nach Griechenland zu entgehen. Denn eine Rückkehr nach Griechenland werde unter keinen Umständen in Betracht gezogen. Von der Anwendung gelinderer Mittel hätte beim gegebenen konkreten und sehr akuten Sicherungsbedarf Abstand genommen werden müssen.

 

Die an keine Örtlichkeit gebundenen Fremden hätten bisher eine äußerst flexible Lebensgestaltung unter Beweis gestellt, indem sie während ihres illegalen Aufenthaltes in der Europäische Union wiederholt in die Anonymität abtauchten. Die Gefahr, dass sie Österreich finanziell weiter zur Last fallen könnten, sei nach Abtauchen in die Anonymität groß. Sie müssten ihren Unterhalt voraussichtlich illegal bestreiten. Bei Nichtüberstellung in den zuständigen Dublinstaat könnte letztlich auch Österreich selbst für die inhaltliche Prüfung zuständig werden.

 

Die Anordnung der Schubhaft sei nach genauer Einzelfallprüfung verhältnismäßig, weil dem Recht auf Schutz der persönlichen Freiheit das Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen gegenüberstehe. Durch Anwendung eines gelinderen Mittels könnte die Abschiebung in den zuständigen Dublinstaat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erreicht werden. Der Eingriff in die Freiheit sei daher notwendig.

 

2.2. Die Schubhaftbeschwerde verweist zum Sachverhalt darauf, dass der Bf und seine Gattin aus Eigenem und unverzüglich nach ihrer Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Ihre wahrheitsgemäße Fluchtgeschichte sei durch die Eurodac-Treffer bestätigt worden und sie hielten sich in der zugewiesenen Betreuungseinrichtung des Bundes auf. Seit ihrer Einreise in die Europäische Union im Jahr 2003 habe noch keine Asylbehörde eines Mitgliedsstaates über ihre Anträge auf internationalen Schutz entschieden.

 

Die Beschwerde gibt dann die Argumentation der belangten Behörde teilweise in einzelnen Punkten wieder und tritt ihr im Rahmen der Beschwerdegründe entgegen. Die Beschwerdeführer hätten noch nie einen Reisepass gehabt. Sie entfernten sich auch nicht von der zugewiesenen Unterkunft und hätten vertraut, dass ihnen Österreich Schutz vor Verfolgung gewährt. In diesem Zusammenhang wird auch entgegen dem Eurodac-Treffer für Ungarn und den eigenen Ausführungen der Beschwerdeführer im Asylverfahren (vgl die oben tw wiedergegebene Beschwerde an den Asylgerichtshof) behauptet, das die Beschwerdeführer in Ungarn keinen Asylantrag stellen wollten. Das Fehlen eines Wohnsitzes sei ohne rechtliche Relevanz und die Annahme von Respektlosigkeit gegenüber dem Gastland sei aktenwidrig. Flüchtlinge würden regelmäßig Staatsgrenzen ohne die erforderlichen Dokumente überschreiten. Eine flexible Lebensgestaltung sei entgegen der belangten Behörde für Menschen auf der Flucht in der Welt des 21. Jahrhunderts nicht möglich. Es sei richtig dass die Beschwerdeführer keine familiären oder sozialen Verpflichtungen haben. Aber was habe das mit der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft gemäß § 76 Abs 2 FPG zu tun.

 

Dem Sicherungsbedarf wäre auch mit der Anordnung, sich in Grundversorgung an einem bestimmten Ort aufzuhalten und sich in regelmäßigen Abständen bei einer Polizeiinspektion zu melden, Rechnung getragen worden. Für ein Abtauchen der Beschwerdeführer in die Anonymität fehle jeder konkrete Hintergrund. Dise Sorge der belangten Behörde ersetze keine Einzelfallprüfung. Die Beschwerdeführer hätten sich dem Zugriff der Fremdenpolizei nicht entzogen. Weil sie auf ihrer Flucht illegal grenzen überquerten, heiße dies noch lange nicht, dass sie keine Angst davor hatten. Die belangte Behörde habe durch die rechtswidrige Verhältnismäßigkeitsprüfung die Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt.

 

§ 5 AsylG 2005 sei im Lichte des Art 3 Abs 2 der Dublin II Verordnung verfassungskonform zu interpretieren. Das Vorbringen, aus Furcht vor Verfolgung im Mitgliedsstaat Griechenland nicht dorthin zurückgeschoben werden zu wollen, stelle keinen besonderen Umstand dar, der per se die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertige. Die Vorwegnahme der Entscheidung der Asylbehörden durch die belangte Behörde sei ebenso wie Anhaltung in Schubhaft auf Vorratrechtswidrig.

 

2.3. Die belangte Behörde hat ihren Fremdepolizeiakt auf elektronischem Weg am 21. Dezember 2009 übermittelt, ist der Beschwerde im Vorlageschreiben entgegen getreten und hat die kostenpflichtige Abweisung der Schubhaftbeschwerde beantragt. Die belangte Behörde verweist abschließend darauf, dass der Sachverhalt bewusst falsch dargelegt worden wäre, um die einschreitende Fremdepolizeibehörde anzuschwärzen.

 

3. Der erkennende Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die Beschwerde und die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt erscheint, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die innerhalb der dem Oö. Verwaltungssenat seit 21. Dezember 2009 zur Verfügung stehenden Entscheidungsfrist faktisch unmöglich wäre, war schon deshalb nicht zu entsprechen, weil davon keine zusätzlichen relevanten Aufklärungen zu erarten gewesen wären. Außerdem fordert weder der Art 6 EMRK, noch der Art 5 EMRK eine öffentliche mündliche Verhandlung in einem Schubhaftbeschwerdeverfahren (vgl bereits VwGH 27.03.1998, Zl. 98/02/0550; VwGH 23.03.1999, Zl. 98/02/0409).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Nach § 82 Abs 1 FPG hat der Fremde das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

 

  1. wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;
  2. wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder
  3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs 1 FPG ist der unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (vgl § 83 Abs 4 FPG).

 

Nach § 83 Abs 2 FPG gelten grundsätzlich die für Maßnahmenbeschwerden iSd § 67a Abs 1 Z 2 AVG vorgesehenen Verfahrensbestimmungen der §§ 67c bis 67g sowie § 79 AVG auch im Schubhaftbeschwerdeverfahren.

 

Der Bf wurde am 21. Oktober 2009 im Auftrag der belangten Behörde zur Erlassung der Schubhaft fremdenpolizeilich in Oberösterreich festgenommen und anschließend ins PAZ Klagenfurt zum Vollzug der Schubhaft überstellt. Die Schubhaftbeschwerde ist zulässig.

 

4.2. Gemäß § 76 Abs 2 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

 

  1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;
  2. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;
  3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist oder
  4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

 

Die Schubhaft ist nach dem § 76 Abs 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

 

Gemäß § 80 Abs 1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Sie darf gemäß § 80 Abs 2 FPG nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Mit Ausnahme der Fälle des § 80 Abs 3, 4 oder 5 FPG darf die Schubhaft nicht länger als 2 Monate dauern.

 

Gemäß § 80 Abs 5 FPG kann in Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs 2 verhängt wurde, diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge ohnehin auch ein Verlängerungsfall nach § 80 Abs 4 Z 1 bis 3 leg.cit. vor.

 

4.3. Gemäß § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Art 2 des Fremdenrechtspaketes 2005, BGBl I Nr. 100/2005) ist ein Antrag auf internationalen Schutz das -auf welche Weise immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (vgl Z 15) und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten (vgl Z 16).

 

Asylwerber ist nach § 2 Abs 1 Z 14 AsylG 2005 ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens.

 

Gemäß § 13 AsylG 2005 ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Entzug des Aufenthaltsrechts (§ 62 Abs 1 FPG) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Wird Asylwerbern gemäß § 62 FPG ihr Aufenthaltsrecht entzogen, kommt ihnen faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.

 

Nach § 28 Abs 1 Satz 1 AsylG 2005 ist das Verfahren zuzulassen, wenn der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen ist und soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entscheiden wird. Gemäß § 28 Abs 1 Satz 2 AsylG 2005 erfolgt die Zulassung durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51), eines Bescheides bedarf es nicht.

 

Nach § 28 Abs 2 AsylG 2005 ist der Antrag zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz entscheidet, dass der Antrag zurückzuweisen ist, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.

 

Gemäß § 28 Abs 3 Satz 1 AsylG 2005 ersetzt eine Abweisung des Asylantrages im Zulassungsverfahren die Zulassungsentscheidung. Gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 AsylG 2005 gilt der im Zulassungsverfahren abgewiesene Asylantrag als zugelassen, wenn oder sobald der Berufung gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung zukommt.

 

Gemäß dem § 27 Abs 4 Satz 1 AsylG 2005 ist ein gemäß Abs 1 Z 1 eingeleitetes Ausweisungsverfahren einzustellen, wenn das Verfahren zugelassen wird.

 

4.4. Nach der insoweit unbestrittenen Aktenlage hat das BAA EASt West mit Mitteilung gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 vom 19. Oktober 2009, zugestellt am 21. Oktober 2009, über geführte Dublin Konsultationen mit Griechenland und die beabsichtigte Zurückweisung des Asylantrags und die Einleitung eines entsprechenden Ausweisungsverfahrens informiert. Diese Mitteilung wurde unmittelbar vor Verhängung der Schubhaft ausgefolgt.

 

Im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung am 21. Oktober 2009 war demnach grundsätzlich der Schubhaftgrund gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FPG anwendbar, weil gegen den Bf und seine Gattin nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet worden war. Mit den Bescheiden des BAA EASt West je vom 30. November 2009, Zlen. 09 12.236 und 09 12.237, wurden dann die Asylanträge des Bf und seiner Gattin gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und jeweils gemäß § 10 Abs 1 Z 1 leg.cit. die Ausweisung nach Griechenland angeordnet. Damit lag auch der Schubhaftgrund des § 76 Abs 2 Z 1 FPG, weil eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 erlassen worden war. Der dagegen eingebrachten Beschwerde hat der Asylgerichtshof aktenkundig keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.

 

Die belangte Behörde konnte demnach die Anordnung der Schubhaft auf den Schubhaftgrund des § 76 Abs 2 Z 2 FPG stützen, weil nach dem gegebenen Sachverhalt bereits ein Ausweisungsverfahren gemäß § 27 Abs 1 Z 1 iVm § 29 Abs 3 Z 5 AsylG 2005 eingeleitet worden war. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Grunde des § 76 Abs 2 Z 1 FPG folgt aus dem logischen Fortschreiten des Asylverfahrens.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofs führt in einem Fall der "Verdichtung" der chronologisch fortschreitenden Schubhaftgründe nach dem § 76 Abs 2 FPG der Wegfall des bisherigen Schubhafttatbestandes per se zu dessen Ersetzung durch einen auf höherer Ebene liegenden Schubhafttatbestand derselben Norm. Dasselbe gilt auch mit der Erlassung einer rechtkräftigen asylrechtlichen Ausweisung und dem damit verbundenen Wechsel vom Regime des § 76 Abs 2 FPG in jenes des § 76 Abs 1 FPG, weil auch hier nur eine "Verdichtung" in Bezug auf den bisherigen Schubhafttatbestand eintritt (vgl VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582 unter Hinweis auf Vorjudikatur).

 

Die Frage, ob der Bf und seine Gattin nach Griechenland ausgewiesen werden können und demnach auch die Abschiebung dorthin zulässig ist und nicht gegen das Refoulementverbot verstößt, ist Gegenstand des Asylverfahrens und nicht des Schubhaftbeschwerdeverfahrens. Nach § 5 Abs 1 und 3 AsylG 2005 müssen jedenfalls bei Dublin-Staaten besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden, die für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen.

 

4.5. Der für die Schubhaftverhängung maßgebliche Sachverhalt ist im Punkt 1 näher dargestellt worden. Er ist an sich unstrittig. Soweit ihm die Beschwerde widerspricht, entsprechen ihre Ausführungen nicht der Aktenlage und den ausgewiesenen Angaben der Asylwerber. Strittig ist im Wesentlichen allein die Frage des Sicherungsbedarfs und die Nichtanwendung gelinderer Mittel.

 

Nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenats hat die belangte Behörde den Sicherungsbedarf im Ergebnis zutreffend angenommen, weil im Hinblick auf die Einleitung eines asylrechtlichen Ausweisungsverfahrens und den später folgenden durchsetzbaren Ausweisungsbescheid nach Griechenland bei Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens der Asylwerber mit deren Untertauchen unmittelbar zu rechnen war.

 

De Bf und seine Gattin haben nicht nur ausgedehnte illegale Reisebewegungen innerhalb der Europäischen Union vorgenommen. Sie haben nach den Eurodac-Treffern und nach ihrem eigenen Vorbringen (in der Beschwerde an den Asylgerichtshof; Erstbefragung des Bf) auch in Ungarn Asylanträge gestellt, kurz bevor sie illegal am 5. Oktober 2009 in Österreich einreisten, um in Traiskirchen abermals Asylanträge zu stellen. Sie waren deshalb auch in Ungarn schon im Flüchtlingslager Bekescsaba untergebracht, fürchteten aber wegen der genommenen Fingerabdrücke und weil sie davon gehört hatten, nach Griechenland abgeschoben zu werden. Weil sie davor Angst hatten, verließen sie schon bald dieses Lager, um nach Österreich zu gelangen, wo sie hofften, bleiben zu können.

 

Diese Hoffnung wurde durch geführte Konsultationen und die Einleitung eines asylrechtlichen Ausweisungsverfahren in Österreich enttäuscht, weshalb es nach dem bisherigen Fluchtverhalten und der ausdrücklichen Einlassung der Asylwerber nicht zweifelhaft sein kann, dass sie sich dem Zugriff der Fremdenpolizeibehörde entziehen werden, um ihre Dublin-Überstellung nach Griechenland, welchen Mitgliedstaat der Europäischen Union sie als unsicher bezeichnen, zu verhindern. Die Gattin des Bf hat bei der asylbehördlichen Einvernahme vom 25. November 2009 sogar unmissverständlich erklärt: "Freiwillig werden und wollen wir nicht zurückkehren, wenn es zwangsweise ist, dann ist das was anderes."

 

Der Bf und seine Gattin haben durch ihre illegalen Reisebewegungen eine erhebliche Widerstandskraft gegenüber den jeweiligen Fremdenrechtsordnungen erkennen lassen. Durch die absolut fehlende Bereitschaft, sich einem Asylverfahren in Griechenland zu stellen, und im Hinblick auf das bisherige Abtauchen in die Illegalität, kann der erkennende Verwaltungssenat der belangten Behörde nicht entgegen treten, wenn sie die Schubhaft für unbedingt erforderlich gehalten und gelindere Mittel im Interesse einer zuverlässigen Umsetzung der asylrechtlichen Ausweisung für nicht zielführend gehalten hat. In einer Betreuungseinrichtung des Bundes können sich Asylwerber frei bewegen. Ein kurzfristiges Untertauchen könnte auch durch das gelindere Mittel, sich in regelmäßigen Abständen bei der Polizei zu melden, nicht verhindert werden. Dass die beiden Asylwerber bei einer möglichen Abschiebung nach Griechenland fest entschlossen sind, auch nur ganz kurzfristig unterzutauchen, haben sie im ungarischen Flüchtlingslager Bekescsaba unter Beweis gestellt.

 

Die Schubhaft konnte nicht durch ein gelinderes Mittel iSd § 77 FPG ersetzt werden, weil ihr Zweck die Umsetzung der asylrechtlichen Ausweisung nach Griechenland zu sichern, damit nicht erreichbar gewesen wäre.

 

Von einer Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft kann auf dem Boden der geltenden Rechtslage und dem überwiegenden öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen keine Rede sein. Die Beschwerdebehauptung der Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft ignoriert nicht nur das eindeutig rechtswidrige Gesamtverhalten der Bfin, sondern auch die österreichische Fremdenrechtsordnung und die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben.

 

Im Ergebnis war daher die vorliegende Schubhaftbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

5. Gemäß § 79a AVG iVm § 83 Abs 2 FPG hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Im vorliegenden Fall war dem Bf als der unterlegenen Partei auf Antrag der belangten Behörde der Ersatz des Vorlageaufwandes (57,40 Euro) und des Schriftsatzaufwandes (368,80) gemäß dem § 79a Abs 5 AVG iVm der seit 1. Jänner 2009 geltenden UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 (BGBl II Nr. 456/2008) zugunsten des Bundes, insgesamt daher 426,20 Euro, aufzutragen.

 

Analog dem § 59 Abs. 4 VwGG 1985 war eine Leistungsfrist von 2 Wochen festzusetzen, zumal das Schweigen des § 79a AVG 1991 nur als planwidrige Lücke aufgefasst werden kann, sollte doch die Neuregelung idF BGBl Nr. 471/1995 im Wesentlichen eine Angleichung der Kostentragungsbestimmungen an das VwGG bringen (vgl. Erl. zur RV, 130 BlgNR 19. GP, 14 f).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1.Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind Stempelgebühren für die Beschwerde von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Dr. W e i ß