Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164570/4/Bi/Th

Linz, 14.12.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom
2. November 2009 (Eingangs­stempel der Erstinstanz) gegen die mit Straferkenntnis des Bezirks­haupt­­mannes von Schärding vom 15. Oktober 2009, VerkR96-111-2009/Itz, wegen Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und die mit dem genannten Straferkenntnis verhängte Strafe bestätigt.

 

I.             Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 280 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs. 1a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.400 Euro (20 Tage EFS) verhängt, weil er am 26. Dezember 2008 um 20.49 Uhr im Gemeindegebiet Krenglbach den Pkw X auf der A8 Innkreis Autobahn bei Strkm 16.850 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (mindestens 0,60 mg/l AAG) gelenkt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 140 Euro auferlegt.

 

2. Ausdrücklich gegen die Strafhöhe hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvor­ent­scheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er finde die Bestrafung zu hoch. Er habe kein Einkommen, nur eine kleine Landwirtschaft mit 6 ha und seine Frau und zwei Kinder zu ernähren. Er glaube daher, dass die niedrigste Strafe hoch genug sei.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berück­sichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geld­strafen zu berücksichtigen.

 

Der Strafrahmen des § 99 Abs.1a StVO 1960 in der zum Tatzeitpunkt 26.12. 2008 geltenden Fassung reicht von 872 Euro bis 4.360 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von 10 Tagen bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Wie aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses hervorgeht, wurde der Bw bereits im Jahr 2006 wegen § 5 Abs.1 StVO 1960 – die  Lenkbe­rechtigung wurde ihm ab 22.7.2005 wegen § 99 Abs.1 lit.a StVO für vier Monate entzogen – und im Jahr 2008 wegen § 14 Abs.8 FSG, demnach wegen zweier Verstöße gegen die Alkohol­bestimmungen im Straßenverkehr, bestraft und trotz­dem lenkte er am 26. Dezember 2008, dh etwa einen Monat nach dem Erhalt des letzten Straferkenntnisses, wiederum ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beein­trächtigten Zustand mit (eine Stunde nach der Anhaltung immer noch) 0,6 mg/l Atemluftalkoholgehalt, der einem Blutalkoholgehalt von 1,2 %o entspricht, noch dazu auf einer Auto­bahn bei Dunkelheit.

Auf dieser Grundlage ist jegliche Strafherabsetzung ausgeschlossen, was dem Bw mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 13. November 2009 samt Aufklärung über die Konsequenzen einer Bestätigung der verhängten Strafe unter Setzung einer zweiwöchigen Frist ab Zustellung dieses Schreibens und Ankündigung der beabsichtigten Entscheidung zur Kenntnis gebracht wurde. Das Schreiben wurde laut Rückschein am 20. November 2009 zugestellt; eine Reaktion darauf ist bislang unverständlicherweise nicht erfolgt.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist eine Strafherabsetzung schon angesichts der offensichtlichen Uneinsichtigkeit des Bw nicht zu verant­worten. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einem Blutalkoholgehalt von 1,2 %o, noch dazu bei Dunkelheit auf der Innkreis Autobahn mit Schwerverkehr auch an Feiertagen wegen des Terminal Wels, ist in höchstem Maß verant­wortungs­­los und widerspricht jeglichen Bemühungen zur Erhaltung der Verkehrs­sicherheit.

Die zuletzt 2006 über den Bw verhängte Geldstrafe wegen § 5 Abs.1 StVO von 1.200 Euro vermochte ihn offenbar nicht zur Änderung seiner Einstellung zu Alkohol im Straßenverkehr zu bewegen, obwohl er selbst zwei Kinder hat, denen er nicht nur menschliches Vorbild sein sollte, sondern auch im eigenen Interesse in finanzieller Hinsicht verpflichtet ist. Sein nunmehriges Vorbringen, er habe kein Einkommen, aber aus einer 6 ha-Landwirtschaft Frau und Kinder zu ernähren, ist im Licht der oben angestellten Überlegungen als Argument für eine Strafherabsetzung völlig ungeeignet. 

 

Die verhängte Strafe ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG vor allem dem hohen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung angemessen, liegt immer noch im unteren Bereich des gesetzlichen Straf­rahmens – seit 1.9.2009 beträgt die Mindestgeldstrafe für Alkoholüber­tretungen solcher Art 1.200 Euro – hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw dringend zur Unterlassung des Lenkens eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss anhalten. Es steht ihm frei, unter Belegung seines tatsächlichen Einkommens bei der Erstinstanz um die Möglichkeit der Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen anzusuchen, wobei im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen wäre. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

1200 Euro wegen 5/1 2006, 600 Euro wegen 14/8 FSG 2008, 1 Monat nach letztem Straferkenntnis 1,2 ‰ (A8 bei Dunkelheit) -> 1400 Euro bestätigt trotz ungünstiger finanzieller Verhältnisse