Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164616/2/Br/Th

Linz, 14.12.2009

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung von Frau X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 18. November 2009, Zl. VerkR96-14563-2009-Wf, zu Recht:

 

 

I.     Die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.   Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als           Kosten für das Berufungsverfahren € 20,-- auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 – AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 VStG.

Zu II.: § 64 Abs. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems hat mit dem oben angeführten Bescheid (Straferkenntnis) über die Berufungswerberin eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden verhängt, weil sie, wie  am 2.10.2008 um 21:15 Uhr, in Bad Ischl Grazerstraße bei einer Fahrzeugkontrolle festgestellt worden sei, den Pkw mit dem Kennzeichen X dem X zum Lenken überlassen gehabt habe, obwohl dieser nicht im Besitz einer dafür erforderlichen Lenkberechtigung war.

Dadurch habe sie eine Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.1 Z3 lit.a iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 begangen.

 

2. Die Behörde erster Instanz sah die Verwaltungsübetretung mit Blick auf die dienstliche Wahrnehmung der Polizeibeamten als erwiesen an. Die Geldstrafe wurde, unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 19 VStG und der Wertung der Unbescholtenheit und des Geständnisses und der Schuldeinsicht  der Berufungswerberin als strafmildernd und demnach angemessen erachtet.

 

3. Dagegen wendet sich die Berufungswerberin mit der ausdrücklich nur gegen das Strafausmaß gerichteten und mit einem Ratenzahlungsantrag verbundenen fristgerecht erhobenen Berufung. Begründet wird die Berufung im Ergebnis mit dem Hinweis nicht in der Lage zu sein die Strafe auf einmal aufzubringen.

Damit wird jedoch eine Rechtswidrigkeit wegen eines Ermessensfehlers bei der Strafzumessung nicht aufgezeigt.

 

4. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates wurde damit begründet. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die entscheidungswesentliche Beweisbasis ergibt sich unbestritten aus der Aktenlage.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels Antrag und einer bloß vorliegenden Strafberufung unter Hinweis auf § 51e Abs.3 Z2 VStG unterbleiben.

 

5. Die Berufungswerberin ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der zweijährigen X, welche als Zulassungsbesitzerin dieses Kraftfahrezuges ausgewiesen ist. Sie überließ laut Anzeige der Polizeiinspektion Bad Ischl, GZ. A1/0000017322/01/08 v. 7.11.2008 ihrem Lebensgefährten X das besagte Kraftfahrzeug zum Lenken obwohl dieser nicht im Besitz einer Lenkberechtigung ist. Gegen den Genannten wurde unter GZ A1/17271/08 Arn eine gesonderte Anzeige gelegt.

 

6. Zur Strafzumessung:

Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs‑ und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

6.1. Nach § 103 Abs.3 lit.a KFG 1967 darf der Zulassungsbesitzer das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers nur Personen überlassen, die u.a.  die erforderliche Lenkerberechtigung besitzen.

Eine Zuwiderhandlung ist gemäß § 134 Abs.1 KFG mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

Demnach wurde hier der Strafrahmen lediglich nur im Umang von 2 % ausgeschöpft.

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung ist als schwerwiegender Verstoß gegen kraftfahrrechtliche Bestimmungen zu qualifizieren.

Die verhängte Geldstrafe kann als ein Minimum angesehen werden, um die Berufungswerberin von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten. Ausgehend von der festgestellten Verschuldensform wäre selbst bei einer allfälligen, vom der Berufungswerberin selbst aber gar nicht behaupteten, Einkommenslosigkeit dieses Strafausmaß gerechtfertigt. Da die Berufungswerberin auch nichts vorgebrachte, wonach bei der Strafbemessung die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht gebührend berücksichtigt worden wären, darf hier in schlüssiger Weise davon ausgegangen werden, dass die mit 100 Euro festgesetzte Strafe diesen Verhältnissen entspricht (VwGH 31.1.1990, 89/03/0084).

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung, ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Mit Blick auf diese Grundsätze ist selbst bei einem – hier im Übrigen unbelegt gebliebenen - sehr niedrigen Einkommen sowie ausschließlich strafmildernden Umständen, die ausgesprochene Geldstrafe mit Blick auf den Tatunwert des von der Berufungswerberin zu vertretenden Regelverstoßes immer noch als überdurchschnittlich niedrig bemessen zu erachten.

Betreffend das Ratenzahlungsersuchen ist auf die Zuständigkeit der Behörde erster Instanz zu verweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220,00 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

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