Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290162/2/Kei/Th

Linz, 15.12.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 16. September 2008, Zl. ForstR96-317-2008, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

         Statt "§§ 174 Abs.1 Zi.2 Forstg. 1975" wird gesetzt "§ 174 Abs.1 Zi.2 ForstG 1975".

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 60 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, GZ: ForstR10-500-79-2008 vom 6.8.2008, wurde Ihnen als Waldbesitzer aufgetragen, das sich auf den Grundstücken X und X, je KG X, X, befindliche Schadholz längstens bis 14.8.2008 aufzuarbeiten und aus dem Wald zu entfernen oder bekämpfungstechnisch zu behandeln. Es wurde festgestellt, dass Sie diesem Auftrag bis zum 26.8.2008 nicht nachgekommen sind.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 174 Abs.1 lit.b Zi.33 FG 1975 i.d.g.F. i.V.m. Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 6.8.2008, ForstR10-500-79-2008

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von        falls diese uneinbringlich ist,     gemäß §

Euro                       Ersatzfreiheitsstrafe von

300                        36 Stunden                            § 174 Abs.1 Zi.2 Forstg. 1975

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

30,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe; Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 330,00 Euro.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 29. September 2008, Zl. ForstR96-317-2008, Einsicht genommen.

 

Folgender Sachverhalt wurde der Entscheidung zugrunde gelegt:

Dem Berufungswerber (Bw) wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 6. August 2008, Zl. ForstR10-500-79-2008, dem Bw zugestellt am 7. August 2008, u.a. aufgetragen, auf den Grundstücken Nr. X und X, je KG X, X, bis längstens 14. August 2008 einen dem Forstgesetz 1975 entsprechenden Zustand durch folgende Vorkehrungen herzustellen:

Die Schadhölzer sind umgehende aufzuarbeiten und aus dem Wald abzuführen oder im Sinne des § 3 Abs.1 Ziffern 1, 2, 3 und 5 der Forstschutzverordnung bekämpfungstechnisch zu behandeln.

Diesem angeführten Auftrag ist der Bw nicht nachgekommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der oben angeführte Sachverhalt ergibt sich aus den gegenständlichen Aktenunterlagen.

Die Bw hätte dem oben angeführten Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 6. August 2008 nachkommen müssen.

Durch das gegenständliche Verhalten des Bw wurde der objektive Tatbestand der ihm vorgeworfenen Übertretung verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen mehrere die Person des Bw betreffende Vormerkungen im verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft gewachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind und die nicht einschlägig sind, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

 

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt – auch unter Berücksichtigung der aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw – angemessen.

 

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeitrag (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

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