Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-350083/12/Bm/La

Linz, 22.12.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom  26.8.2009, Gz: 0159250/2007, wegen Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2.12.2009 zu Recht erkannt:

 

I.             Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnisse wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.         Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F. iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F.

zu  II.: § 66 Abs.1  VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26.8.2009, Gz: 0159250/2007, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 30 Abs.1 IG-L iVm
§ 3 Abs.1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der eine Geschwindigkeitsbegrenzung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, LGBl. Nr. 2/2007 idF LGBl. Nr. 3/2007 verhängt, weil er als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem österreichischen Kennzeichen x, am 28.2.2007, um 14:53 Uhr, die A 1 Westautobahn, Gemeinde Enns, Richtung Salzburg bei km 156.810 benützt und dabei die gemäß § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich im Sanierungsgebiet auf der A1 Westautobahn erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um
39 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde zugunsten des Berufungswerbers abgezogen.

 

2. Dagegen wurde vom Bw innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und in dieser ausgeführt, dass am Tattag das Auto des Bw von einem Bekannten gelenkt worden sei, welcher dies auch bestätigen werde.

Es werde ersucht, das Verfahren einzustellen.

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2.12.2009, zu welcher der Zeuge x erschienen ist und unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht einvernommen wurde.

 

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde vom Zeugen x ausgesagt, dass nicht der Berufungswerber, sondern er das Fahrzeug mit dem Kennzeichen x zum Tatzeitpunkt gelenkt hat.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 45 Abs.1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Aus diesem Grund war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Zu II.:

Aufgrund des Verfahrensergebnisses entfällt für den Berufungswerber die Verpflichtung zur Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

 

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