Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-610166/2/Ste

Linz, 18.12.2009

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Präsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über das Anbringen des X, vom 3. Dezember 2009 zu Recht erkannt:

         Das Anbringen wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 67a und 67c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

 


Entscheidungsgründe:

1.1. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2009 beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (eingelangt am 9. Dezember 2009) eine „Beschwerde“ eingebracht.

Er erachtet sich darin durch "wiederholt ausgeübte Amtsgewalt in Form von Unterbindung [ihm] zustehender Rechte" durch die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land als in seinen Rechten verletzt (Seite 6 der Beschwerde). Die Rechtsverletzungen vermeint der Antragsteller ausschließlich (siehe insb die Punktation auf Seite 5 der Beschwerde) in behördlichen Untätigkeiten zu erkennen.

1.2. Diesem Schriftsatz ist nicht zu entnehmen, was der Antragsteller konkret anstrebt und wogegen er sich konkret an den Unabhängigen Verwaltungssenat wendet.

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat über das Anbringen erwogen:

2.1. Die Unabhängigen Verwaltungssenate sind nach Art. 129a Abs. 1 B-VG ausschließlich zuständig zur Entscheidung nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt,

1.     in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes,

2.     über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes,

3.     in sonstigen Angelegenheiten, die ihnen durch die die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetze zugewiesen werden,

4.     über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten der Z 1, soweit es sich um Privatanklagesachen oder um das landesgesetzliche Abgabenstrafrecht handelt, und der Z 3.

2.2. Das vorliegende Anbringen ist keinem der im B-VG genannten Fälle zuzurechnen.

Das Anbringen des Antragstellers könnte aufgrund der Formulierung, dieser erachte sich durch wiederholt ausgeübte "Amtsgewalt" als in seinen Rechten verletzt, allenfalls als eine Beschwerde gegen einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu werten sein.

Maßnahmenbeschwerden sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) zurückzuweisen, wenn kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vorliegt (siehe ua. VwGH vom 23. Februar 1994, 93/01/0456, 28. Juni 1995, 94/01/0741, 28. Mai 1997, 96/13/0032).

Dies ist hinsichtlich der vorliegenden "Beschwerde" der Fall: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs setzt die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt begriffsnotwendig ein positives Tun der die Zwangsgewalt gebrauchenden Behörde voraus (VwSlg. 9461A/1977, VwGH vom 17. März 1992, 91/05/0172, 25. Jänner 2000, 98/05/0175; vgl. auch die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshof VfSlg. 4252/1962 und 6993/1973). Sie kann nicht im Unterbleiben eines Verhaltens bestehen, auch wenn auf dieses Verhalten, selbst wenn es zur Realisierung eines im Gesetz eingeräumten Rechtes unerlässlich ist – was im hier zu beurteilenden Fall für den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht ersichtlich ist – ein Anspruch besteht (VwSlg. 9461A/1977, VwGH 25. April 1991, 91/06/0052, 5. August 1997, 97/11/0105).

Auch der Verfassungsgerichtshof betont stets, dass keine Ausübung (Gebrauchnahme von) verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliegt, wenn die Behörde bloß untätig bleibt (vgl. VfSlg. 11.460/1987, 11.533/1987; ferner VfSlg. 16.638/2002) oder, dass das Unterlassen einer Amtshandlung für sich allein noch nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren ist (VfSlg. 11.223/1987, 11.445/1987, 11.532/1987).

Da der Antragsteller in seinem als "Beschwerde" bezeichneten Anbringen keine positiven Akte der Bezirkshauptfrau des Bezirks Steyr-Land (der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land) oder einer anderen Behörde behauptet, liegt kein für eine Maßnahmenbeschwerde tauglicher Anfechtungsgegenstand vor.

Eine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates ist daher jedenfalls nicht gegeben; das Anbringen ist aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Wolfgang Steiner

 

 

 

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