Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130609/2/WEI/Eg/Sta

Linz, 17.12.2009

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des X, geb. X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26. Jänner 2009, Zl. 933/10-514467, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.              Der Berufungswerber hat im Berufungsverfahren einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von
6 Euro (das sind 20 % der Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG; § 64 Abs 1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis des  Bürgermeisters von Linz wurde der Berufungswerber (im Folgenden Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"I. Tatbeschreibung

 

Sie haben am 20.2.2008 von 17:42 bis 18:03 Uhr in X, X neben Haus Nr. X das mehrspurige Kraftfahrzeug, X, mit dem polizeilichen Kennzeichen X in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt. Sie sind der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen.

 

II. Verletzte Verwaltungsvorschriften in der gültigen Fassung:

 

§§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz 1988

§§ 1, 2, 3, 5 und 6 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1988"

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 6 Abs 1 lit. a) Oö. Parkgebührengesetz verhängte die belangte Behörde iVm §§ 16 und 19 VStG eine Geldstrafe in Höhe von 30 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Stunden. Gemäß § 64 VStG wurden als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 3 Euro (10 % der Geldstrafe) vorgeschrieben.

 

1.2. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Bw sein KFZ am 20. Februar 2008 von 17:42 bis 18:03 Uhr in X, X neben Haus Nr. X, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt und dabei die Parkdauer um 21 Minuten überschritten habe. Das als Zeuge vernommene Parkgebührenaufsichtsorgan habe angegeben, dass der hinterlegte Parkschein mit der Nummer 1496 in Höhe von 50 Cent bis 17:41 Uhr gültig gewesen sei. Um 18:03 Uhr habe die Zeugin die Organstrafverfügung verhängt, da der Parkschein um 21 Minuten überzogen worden war. Auch sei kein weiterer Parkschein hinterlegt worden.

 

1.3. Gegen dieses dem Bw am 27. Jänner 2009 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 4. Februar 2009, mit der die Stattgebung der Berufung und Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Zurückverweisung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde beantragt wird.

 

In seiner Berufung macht der Bw Verletzung des Parteiengehörs und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.

 

Der Zeuge X sei zwar am 9. Juli 2008 einvernommen worden, es sei jedoch nicht Gelegenheit gegeben worden zur Zeugenaussage Stellung zu nehmen. Der Bw hätte auch nicht die Möglichkeit gehabt, Akteneinsicht zu nehmen. Auch wäre ihm nicht bekannt gewesen, dass X als Zeuge einvernommen wurde. Aus diesem Grund wäre das Parteiengehör verletzt worden, weshalb auch eine Nichtigkeit bzw. ein erheblicher Verfahrensmangel vorläge.

 

Der Zeuge sei auch nicht dahingehend befragt worden, ob und inwieweit ein Stau im Lift vorhanden war. Die kurzfristige Verspätung wäre nicht vorhersehbar und vermeidbar gewesen. Auch hätte die Zeugin X einvernommen werden müssen, welche bezeugen könne, dass der Bw von einem Arzt in ein Gespräch verwickelt worden sei. Auch diesbezüglich werde eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ausdrücklich begehrt.

 

Der Bw hätte zweifelsohne nicht sorgfaltswidrig gehandelt und die kurzfristige Übertretung der Parkzeit nicht zu verantworten. Es hätte sich um einen notwendigen Krankenbesuch mit unvorhersehbarem Arztgespräch sowie Stau im Lift gehandelt.

 

Nachdem der Bw in diesem Krankenhaus auch ortsunkundig gewesen wäre, hätte dies auch zur Schlussfolgerung führen müssen, dass er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Es möge zwar zutreffen, dass die Firma X bekannt gegeben habe, dass kein technisches Gebrechen vorgelegen sei. Die Benützung des Liftes sei jedoch in Folge eines Staus, welcher nicht vorhersehbar gewesen sei, nicht gegeben gewesen.

 

Auch hätte ihm die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, eine ergänzende Stellungnahme abzugeben. Auch dies sei nicht geschehen.

 

Abschließend wird die Stattgebung der Berufung und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die neuerliche Verhandlung und Zurückverweisung an die Erstbehörde beantragt.

 

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende Gang des Verfahrens und wesentliche S a c h v e r h a l t :

 

2.1. Am 20. Februar 2008 um 18.03 Uhr stellte ein Aufsichtsorgan der Überwachungsfirma X, Dienstnummer X, das Organmandat mit der BOM Nummer X in Höhe von 43 Euro aus, da bei dem Fahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen X, Marke X, abgestellt in der X Nr. X, die bezahlte Parkzeit bis 17:42 Uhr bereits um 21 Minuten überschritten worden war.

 

Mit Strafverfügung vom 29. April 2008 wurde gegen den Bw als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges das ordentliche Verfahren wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes eingeleitet, da der Bw das bezeichnete KFZ in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe, ohne die Parkgebühr zu entrichten.

 

Gegen diese Strafverfügung erhob der Bw rechtzeitig Einspruch mit der Begründung, er hätte am 20. Februar 2008 einen Krankenhausbesuch gemacht und ordnungsgemäß einen Parkschein gelöst. Für ihn unerwartet wäre er jedoch von einem Arzt wegen der Patientin angesprochen worden. Dieses Gespräch hätte er nicht ablehnen können. Überdies wäre ein Schaden im Lift entstanden, worauf die Verspätung zurückzuführen wäre. Aufgrund des Liftschadens hätte er nicht rechtzeitig einen neuen Parkschein lösen können.

 

Abschließend weist der Bw darauf hin, dass die Überziehung nur wenige Minuten gedauert habe. Er beantragte daher die Einstellung des Verfahrens.

 

2.2. In der Folge wurde das Parkgebührenaufsichtsorgan X von der belangten Behörde als Zeugin einvernommen. Diese gab an, dass sie am 20. Februar 2008 bei dem Fahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen X vorbeigekommen wäre, welches in der X neben Haus Nr. X abgestellt war. Bei diesem Fahrzeug hätte es sich um einen X, Farbe X, gehandelt. Hinter der Windschutzscheibe wäre der Parkschein mit der Nummer 1496 in der Höhe von 50 Cent hinterlegt gewesen, welcher bis 17:41 Uhr gültig gewesen wäre. Um 18:03 Uhr hätte die Zeugin dann die Organstrafverfügung ausgestellt, da der hinterlegte Parkschein bereits um 21 Minuten überzogen worden war. Ein weiterer Parkschein wäre nicht hinterlegt gewesen.

 

Mit Schreiben vom 23. Mai 2008 wurde dem Bw das Ergebnis der Zeugeneinvernahme mitgeteilt und er gleichzeitig aufgefordert, binnen einer 14-tätigen Frist bekannt zu geben, welches Krankenhaus er besucht hatte und ob er auf Grund eines Defektes den Lift nicht verlassen konnte. Weiters wurde der Bw aufgefordert, den Namen der Person bzw. des Unternehmens bekannt zu geben, welches für die Befreiung aus dem defekten Lift verantwortlich gewesen sei.

 

Gleichzeitig wurde der Bw zur Bekanntgabe seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse aufgefordert, da ansonsten ein Einkommen in Höhe von 2.500 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten, angenommen würde.

 

In seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2008 wiederholte der Bw, dass er einen Parkschein ordnungsgemäß gelöst hätte und vom behandelnden Arzt von X, X, in ein Gespräch verwickelt worden wäre. Ferner hätte der Lift im Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern einen Defekt gehabt, worauf die Verspätung zurückzuführen wäre.

 

Als Beweis wurde der Zeuge X, X, X, angeführt. Der Bw beantragte neuerlich die Einstellung des Verfahrens.

 

2.3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vom 9. Juli 2008 gab der Zeuge X vor der belangten Behörde an, dass er am Tattag nach Dienstschluss mit dem Bw, seinem Vater, ins Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern gefahren wäre, um seine Tante zu besuchen. Während des Krankenbesuchs wäre es zu einem Gespräch zwischen seinem Vater und einem Arzt auf dem Krankenhausgang gekommen. Nach einem längeren Gespräch mit dem Arzt hätten sie sich verabschiedet. Das Krankenzimmer wäre in den oberen Stockwerken gelegen und es hätte sehr lange gedauert, bis der Lift kam. Der Zeuge hätte vermutet, dass es sich um einen Defekt des Liftes gehandelt habe. Da das Zimmer in den oberen Stockwerken gelegen wäre, wäre es zu anstrengend gewesen, die Treppe zu benutzen. Der Zeuge und der Bf hätten sich während des vermuteten Defektes nicht im Lift befunden. Aufgrund des längeren Arztgespräches und der langen Wartezeit beim Lift wäre es vermutlich zu dieser Parkzeitüberschreitung gekommen.

 

Die in der Folge von der belangten Behörde durchgeführten Erhebungen bei den die Aufzüge im genannten Krankenhaus betreuenden Firmen ergaben, dass am

Tattag keine Störungen gemeldet wurden. Im Einzelnen wird dazu auf die Darlegung der Erhebungen der belangten Behörde auf Seite 5 des Straferkenntnisses verwiesen.

 

In der Folge wurde von der belangten Behörde das bezeichnete Straferkenntnis erlassen.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens festgestellt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach der Aktenlage geklärt erscheint und nur Rechtsfragen zu beurteilen sind.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 6 Abs 1 lit. a) Oö. Parkgebührengesetz (LGBl Nr. 28/1988 zuletzt geändert mit LGBl Nr. 126/2005) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen,

 

wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

 

4.2. Aufgrund des relevanten Sachverhaltes steht unbestritten fest, dass der Bw sein Fahrzeug, Marke Jaguar, in der Langgasse neben Haus Nr. 17, am 20. Februar 2008 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und jedenfalls für einen Zeitraum von 21 Minuten die Parkgebühren nicht entrichtet hatte.

 

Das Oö. Parkgebührengesetz enthält keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Berufungswerber initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht (vgl mwN Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2004] 1217, Anm 8 zu § 5 VStG).

 

4.3. Wenn der Bw vorerst zu seiner Entlastung einen Defekt des Aufzuges anführte, so ist dem entgegen zu halten, dass Erhebungen der Erstbehörde zum behaupteten Defekt des Aufzugs bei den zuständigen Firmen keine Störungsmeldungen ergaben. Auch hat eine Befragung des Zeugen Norman Windhager keine Bestätigung der Behauptung des Bw erbracht. Weiters ist festzuhalten, dass der Bw im Laufe des Verfahrens von diesem Entschuldigungsgrund selbst abweicht und letztlich nur ein unvorhergesehenes Gespräch mit einem Arzt und einen Stau vor dem Aufzug vorbringt. Auch wenn dies alles zutraf, hätte der Bw die Zeit besser planen können. Er hätte beispielsweise zu Fuß gehen können, um den Stau vor dem Aufzug zu umgehen.

 

Außerdem hätte der Bw gemessen am Maßstab eines pflichtbewussten Fahrzeuglenkers nicht nur den Hin- und Rückweg vom Auto bis zum Krankenzimmer, sondern auch gewisse Wartezeiten in die zu bezahlende Parkzeit einrechnen müssen. In Krankenhäusern ist üblicherweise mit einer Wartezeit bei den Fahrstühlen zu rechnen und dieser Umstand daher durchaus nicht überraschend oder unvorhersehbar. Auch mit einem Arztgespräch sollte man rechnen, wenn man einen Angehörigen im Krankenhaus besucht. Der Bw hätte daher jedenfalls mehr als 50 Cent Parkgebühr (vgl X) für eine bloße halbe Stunde Parkzeit, sondern Gebühr für eine wenigstens doppelt so lange Parkzeit entrichten müssen. Insgesamt geht der erkennende Verwaltungssenat von bloßen Schutzbehauptungen des Bw aus.

 

Die zeugenschaftliche Befragung der im Krankenhaus besuchten Patientin war schon deshalb verzichtbar, weil sie der Bw in seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2006 selbst nicht als Zeugin führte und auch kein Beweisthema angab, zu dem sie etwas hätte aussagen können. Zur Frage des Fahrstuhlgebrechens waren von ihr auch keine relevanten Aussagen zu erwarten. Eine allfällige Bestätigung eines Staus vor dem Lift wäre keine geeigneter Umstand für eine Schuldentlastung. Dass die belangte Behörde dem Bw keine Gelegenheit für eine ergänzende Stellungnahme geboten hat, ist jedenfalls dadurch geheilt, dass er nunmehr im Berufungsverfahren ausreichend Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt noch einmal darzulegen.

 

Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass der Bw sorgfaltswidrig und auch schuldhaft gehandelt hat, weil ihm durch sein Vorbringen die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist. Seine Strafbarkeit ist somit gegeben.

 

4.4. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Mangels Mitwirkung hatte die belangte Behörde eine Schätzung der Einkommensverhältnisse des berufungswerbenden Rechtsanwaltes vorzunehmen, wobei sich diese Schätzung (2.500 monatliches Nettoeinkommen, keine Sorgepflichten) als nicht unplausibel erweist. Die Behörde erster Instanz hat keinen Umstand straferschwerend, hingegen die bisherige Unbescholtenheit als strafmildernd gewertet. Mit der Geldstrafe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden) hat die belangte Behörde die noch in der Strafverfügung vorgesehene Strafe von 43 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 66 Stunden) deutlich vermindert und damit die vom Bw vorgebrachten Umstände wohl als schuldmindernd angesehen. Diese geringe Strafhöhe ist jedenfalls tat- und schuldangemessen und kann daher nicht beanstandet werden.

 

5. Im Ergebnis war die Berufung daher als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

Bei diesem Ergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG zusätzlich zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde erster Instanz ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 6 Euro, vorzuschreiben.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. W e i ß

 

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