Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164496/3/Fra/Ka

Linz, 04.01.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über den Antrag des Herrn x auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren der Bundespolizeidirektion Linz wegen Übertretung der Kurzparkzonenüberwachungsverordnung (Straferkenntnis vom 3. April 2009, Zl. S-863/09-3), zu Recht erkannt:

 

 

Der Antrag wird abgewiesen.

 

        

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 51a Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Antragsteller (ASt) wegen Übertretung des § 2 Abs.1 Z1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 36 Euro (EFS 24 Stunden) verhängt, weil er am 19. Mai 2008  um 12.26 Uhr in Steyr, Direktionsstraße 7a-7, das KFZ, Kz: x in der Kurzparkzone abgestellt und nicht dafür gesorgt hat, dass es für die Dauer des Abstellens mit einem entsprechenden Kurzparknachweis gekennzeichnet ist.   

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. Das Straferkenntnis wurde am 7. April 2009 zugestellt. Der ASt hat mit Antrag vom 8. April 2009 (bei der Bundespolizeidirektion Linz am 14. April 2009 eingelangt) "in der oben bezeichneten Verwaltungsstrafsache zur Berufungserhebung gegen das Straferkenntnis binnen offener Frist die Verfahrenshilfe im gesamten Umfang" beantragt.

 

2. Die Bundespolizeidirektion Linz legte den Antrag samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 14. September 2009 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, wo dieser am 12. Oktober 2009 eingelangt ist.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51a Abs.3 VStG) in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

3.1. Gemäß § 51a Abs.1 VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, wenn dieser außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.

 

Die Genehmigung der Verfahrenshilfe ist daher an zwei Voraussetzungen geknüpft, einerseits daran, dass der Beschuldigte die Kosten eines Verteidigers nicht tragen kann und andererseits daran, dass die Vertretung durch einen Verteidiger im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, insbesondere zu einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

Dazu ist vorerst darauf hinzuweisen, dass für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Vertretungszwang besteht. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist gemäß § 13a AVG iVm § 24 VStG von Gesetzes wegen verpflichtet, jenen Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben. Daraus ergibt sich, dass die Beigabe eines Verteidigers für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nur in jenen Ausnahmefällen zu bewilligen ist, wenn es die Erwerbsfähigkeit des Beschuldigten, seine Vermögenssituation und die Komplexität der Rechtssache sowie die drohende Strafe erfordern. Mit anderen Worten muss die Sach- und Rechtslage besonders schwierig gestaltet sein bzw die besonderen persönlichen Umstände des Beschuldigten oder die besondere Tragweite des Rechtsfalles macht eine Bewilligung notwendig. Beide Tatbestände müssen kumulativ vorhanden sein, um die Bewilligung erteilen zu können.

 

Der gegenständliche Tatvorwurf erschöpft sich darin, dass der Beschuldigte ein KFZ in einer Kurzparkzone abgestellt und nicht dafür gesorgt hat, dass es für die Dauer des Abstellens mit einem entsprechenden Kurzparknachweis gekennzeichnet war. Dieser Vorwurf ist erfahrungsgemäß weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden und der ASt hat nicht dargelegt, weshalb dies gerade bei ihm der Fall sein soll. Auch die verhängte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht so hoch, dass deshalb ein Rechtsbeistand erforderlich wäre.

 

Aus den genannten Gründen war der Antrag abzuweisen. Die soziale und wirtschaftliche Situation des ASt, zu der er ohnehin keine Angaben gemacht hat, war daher nicht mehr zu überprüfen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Johann Fragner

 

 

 

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