Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164627/2/Fra/Ka

Linz, 04.01.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn x, mj., geb. 10.1.1994, x, sowie Frau x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18.11.2009, VerkR96-45063-2009, betreffend Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis behoben wird.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 49 Abs.2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerber

1.) wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 36 lit.a KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 50 Euro (EFS 24 Stunden),

2.) wegen Übertretung des § 33 Abs.1 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 50 Euro (EFS 24 Stunden),

3.) wegen Übertretung des § 36 lit.d KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 50 Euro (EFS 24 Stunden) und

4.) wegen Übertretung des § 98 Abs.1 KFG 1967 iVm § 28 Abs.2 KDV gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 40 Euro (EFS 24 Stunden) verhängt, weil

1.) Herr x als Lenker das angeführte Kraftrad verwendet hat, obwohl mit dem als Motorfahrrad zugelassenen Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 81 km/h erreicht werden konnte. Die entsprechende Messtoleranz wurde bereits abgezogen. Die Geschwindigkeit wurde mittels Rolltester festgestellt. Gegenständliches Fahrzeug gilt daher nicht mehr als Motorfahrrad, sondern als Kleinmotorrad  und ist daher nicht richtig zum Verkehr zugelassen.

Tatort: Gemeinde Hörsching, Landesstraße Ortsgebiet, Linzer Straße 25.

Tatzeit: 14.8.2009, 11.15 Uhr

2.) Frau x als Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen hat, dass das genannte KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von x gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass sie es unterlassen hat, nachstehende Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Folgende Änderungen wurden vorgenommen: Montage eines "Sportauspuffs".

Tatort: Gemeinde Hörsching, Landesstraße Ortsgebiet, Linzer Straße 25.

Tatzeit: 14.8.2009, 11.15 Uhr

3.) Herr x als Lenker das angeführte Kraftrad verwendet hat, obwohl mit dem als Motorfahrrad zugelassenen Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 81 km/h erreicht werden konnte. Die Geschwindigkeit wurde mittels Rolltester festgestellt. Gegenständliches Fahrzeug gilt daher nicht mehr als Motorfahrrad, sondern als Kleinmotorrad und bestand daher keine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung.

Tatort: Gemeinde Hörsching, Landesstraße Ortsgebiet, Linzer Straße 25.

Tatzeit: 14.8.2009, 11.15 Uhr und

4.) Herr x als Lenker die für Motorfahrräder festgesetzte Bauartgeschwindigkeit von 45 km/h um 36 km/h überschritten hat. Die Überschreitung wurde mittels Rolltester festgestellt.

Tatort: Gemeinde Hörsching, Landesstraße Ortsgebiet, Linzer Straße 25.

Tatzeit: 14.8.2009, 11.15 Uhr

 

Fahrzeug: Kennzeichen x Kleinkraftrad (Mofa) einspurig, Rieju SMX 50, schwarz.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen

 

Gemäß § 49 Abs.2 VStG ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.

 

Ist dem Einspruch nicht zu entnehmen, dass damit ausdrücklich nur die Straffrage angefochten wird, so ist es der Behörde versagt, von einer Rechtskraft des Schuldspruches auszugehen und nur mehr über die Strafe zu entscheiden. Tut sie es trotzdem, so nimmt sie eine Entscheidungsbefugnis in Anspruch, die ihr nicht zusteht. Diese Unzuständigkeit ist im Falle einer dagegen erhobenen Berufung vom Unabhängigen Verwaltungssenat wahrzunehmen (vgl. sinngemäß die zu aF ergangenen Entscheidungen, VwGH 23.3.1979, 1103/78, 21.9.1988, 88/03/0161 uva.); andernfalls belastet die Berufungsinstanz ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

 

In ihren umfangreichen Einsprüchen der nunmehrigen Bw vom 29.10.2009 gegen die vorangegangene Strafverfügung vom 16.10.2009, VerkR96-45063-2009, werden (auch) die Schuldsprüche angefochtenen. Dies ergibt sich ua schon aus dem Antrag, "der Bezirkshauptmann von Linz-Land möge die angefochtene Strafverfügung vom 16.10.2009, GZ: VerkR96-45063-2009, zugestellt am 23.10.2009 ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen sowie in eventu das Strafausmaß senken", aber auch insbesondere aus folgenden Wortfolgen: "verfügt dieser Auspuff über die EG-Betriebslangengenehmigung bzw Typengenehmigung……..", "der Einbau eines solchen Auspuffes ist aber gemäß § 33 Abs.1 KFG gerade nicht dem Landeshauptmann anzuzeigen…….., da somit der Tatbestand ………. nicht erfüllt ist", "darf davon abgesehen ein Lenker auch von der korrekten Zulassung ausgehen und ist für die Zulassung der Zulassungsbesitzer verantwortlich, ………… "auch für das Bestehen einer korrekten Haftpflichtversicherung ist der Zulassungsbesitzer und nicht der Lenker verantwortlich,….. von den Beamten wurde allerdings nur festgestellt, dass es möglich wäre, mit dem Motorfahrrad mit Geschwindigkeiten bis zu 81 km/h zu fahren. Eine tatsächliche Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr wurde jedoch nicht festgestellt, vor allem weil eine solche auch nicht stattfand".  

 

Die nunmehrigen Bw fechten sohin mit ihren Einsprüchen die Schuldsprüche und keinesfalls nur das Ausmaß der verhängten Strafen an. Der belangten Behörde war es daher verwehrt, aufgrund dieser Einsprüche von der Rechtskraft des Schuldspruches auszugehen und nur mehr über die Strafen abzusprechen. Die belangte Behörde hat nun das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Oö. Verwaltungssenat empfiehlt, hinsichtlich der laut Anzeige durchgeführten Geschwindigkeitskontrolle mittels Rolltester sowie hinsichtlich des montierten Sportauspuffes ein Gutachten eines Sachverständigen für Verkehrstechnik einzuholen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

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