Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-252278/2/Lg/Hue/Ba

Linz, 21.12.2009

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des x, x, x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 7. Oktober 2009, Zl. SV96-12-2009, betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 15. September 2009, Zl. SV96-12-2009, wegen einer Übertretung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. (§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 und 49 Abs.1 VStG).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch der Berufungswerbers (Bw) vom 6. Oktober 2009 gegen die Strafverfügung vom 15. September 2009, Zl. SV96-12-2009, wegen einer Übertretung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes als verspätet zurückgewiesen.

 

Begründend wird angeführt, gem. § 49 Abs.1 VStG betrage die Einspruchsfrist gegen eine Strafverfügung zwei Wochen. Die Strafverfügung sei laut Zustellnachweis am 21. September 2009 gültig zugestellt worden, wobei der Einspruch nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist am 6. Oktober 2009 per Fax abgesendet worden sei.

 

2. In der Berufung bringt der Bw vor, dass er über den Zurückweisungsbescheid sehr verwundert sei. In einem Telefonat in der 40. Kalenderwoche habe der Bw um einen Erlass bzw. der Reduzierung der Strafe gebeten. Nun werde der Einspruch wegen einem Tag Verzug zurückgewiesen. Die Behörde habe den Bw an diverse österreichische Ämter verwiesen, um notwendige Dokumente zu erhalten. Leider seien diese Telefonate wenig erfolgreich gewesen, weshalb die Unterlagen erst am 6. Oktober zur Verfügung gestanden seien.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Der Bw wurde mittels Strafverfügung vom 15. September 2009, Zl. SV96-12-2009, wegen einer Übertretung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes bestraft. Die Zustellung des Schriftstückes erfolgte mittels Rückscheinkarte des Weltpostvereins mit dem Vermerk "Eigenhändig" und wurde am 21. September 2009 ausgehändigt, wobei die Unterschrift des Übernehmenden unleserlich ist.

 

Mittels Fax vom 6. Oktober 2009 brachte der Bw einen Einspruch gegen diese Strafverfügung ein.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Gem. § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Gem. § 48 Abs. 2 VStG sind Strafverfügungen zu eigenen Handen zuzustellen.

 

Gem. § 7 Abs.1 Zustellgesetz gilt die Zustellung als in diesem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist, wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen sind.

 

Die Abgabestelle des Bw liegt in der Bundesrepublik Deutschland. Die Art der Zustellung richtet sich ebenso wie die Wirkung der Zustellung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nach den Bestimmungen des österreichischen Zustellgesetzes, sondern es ist dies nach deutschem Recht zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 2000/03/0320 vom 29.1.2003).

 

Gemäß Art. 3 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl.Nr. 1990/526, wird Amts- und Rechtshilfe nach dem Recht des ersuchten Staates geleistet. Die Vornahme von Zustellungen ist in Art. 10 des genannten Vertrages geregelt. Gemäß dessen Art. 10 Abs. 1 werden Schriftstücke im Verfahren nach Art. 1 Abs. 1 unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen "Eigenhändig" und "Rückschein" zu versenden.

 

4.2. Das erstbehördliche Verfahren ist zunächst dahingehend zu bemängeln, dass die belangte Behörde vor Erlassung des gegenständlichen Zurückweisungsbescheides ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen ist, dem Bw die mögliche Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten (vgl. u.a. VwGH 2003/03/0047 v. 19.101.2004).

 

Aus dem Akt ist ersichtlich, dass die Strafverfügung vom 15. September 2009 am 21. September 2009 übernommen worden ist. Ein Vergleich der auf dieser Rückscheinkarte befindlichen (unleserlichen) Unterschrift mit der Unterschrift einer weiteren Rückscheinkarte im Akt der Behörde, mit der der gegenständliche Zurückweisungsbescheid offensichtlich einer anderen Person (leserliche Unterschrift: "x") ausgehändigt wurde, hat ergeben, dass mit großer Wahrscheinlichkeit die Unterschrift auf der Rückscheinkarte zur Strafverfügung nicht vom Bw stammt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass für die Strafverfügung eine Ersatzzustellung vorgenommen wurde.

 

Im Hinblick auf § 48 Abs.2 VStG und auch darauf, dass nach Art. 10 Abs.1 des zitierten Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland die Zustellung im gegenständlichen Fall, in dem die Zustellung durch die Post möglich war und ein Zustellnachweis über die erfolgte Zustellung benötigt wurde, jedenfalls "eigenhändig" zu erfolgen hatte, war eine Ersatzzustellung nicht zulässig (vgl. neben vielen VwGH 2002/06/0009 vom 30.3.2005, VwGH 2002/03/0152 vom 9.9.2004 und VwGH 84/07/0292 vom 22.12.1987). Damit ist entgegen den Angaben im Zurückweisungsbescheid davon auszugehen, dass am 21. September 2009 eine Zustellung der Strafverfügung nicht wirksam erfolgt ist.

 

Die Ersatzzustellung der Strafverfügung vom 15. September 2009 stellt eine mangelhafte Zustellung dar, die ab dem Zeitpunkt geheilt ist, ab dem der Bw von dieser Strafverfügung tatsächlich Kenntnis erlangt hat. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht – im Zweifel – davon aus, dass der Bw erst so spät von der Strafverfügung Kenntnis erlangt hat, dass die Einspruchsfrist so spät zu laufen begonnen hat, dass der Einspruch als rechtzeitig anzusehen ist.  

 

Der Einspruch vom 6. Oktober 2009 war somit nicht verspätet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum